Normen
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 19. Februar 1996 nahm die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben mit der im Bezug der Notstandshilfe stehenden Beschwerdeführerin eine Niederschrift über die Nichtannahme einer ihr am 8. Februar 1996 zugewiesenen Beschäftigung beim Dienstgeber S. OHG mit Arbeitsantritt am 9. Februar 1996 auf.
Die Beschwerdeführerin gab an, das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zu Stande gekommen, weil sie am 19. Februar 1996 geringfügig bei der Firma G. als Reinigungskraft zu arbeiten beginnen könne. Weiters herrsche bei der Firma S. ein sehr schlechtes Arbeitsklima. Weitere Gründe habe sie nicht anzuführen.
Seitens der S. OHG war der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben auf dem dafür vorgesehenen Vordruck mitgeteilt worden, die Beschwerdeführerin sei nicht eingestellt worden, weil sie bereits eine andere Arbeit habe.
In einer internen Stellungnahme des zuständigen Vermittlers des Arbeitsmarktservice wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei aus Anlass der Aufnahme der Niederschrift zusätzlich aufgeklärt worden, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis einem "regulären" Dienstverhältnis nicht entgegenstehen dürfe.
Mit Bescheid vom 25. März 1996 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben aus, die Beschwerdeführerin habe den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 9. Februar 1996 bis zum 7. März 1996 verloren, weil sie die ihr zugewiesene Arbeit bei der Firma S. ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid gab die Beschwerdeführerin an, sie habe "am 19.3.1996" (gemeint wohl: am 9. Februar 1996) bei der Firma S. vorgesprochen. Nachdem sie dort hingekommen sei und sich nach der zu besetzenden Stelle erkundigt habe, habe jedoch "der dortige Chef" nur zu ihr gesagt, dass sie sowieso nicht arbeiten wolle, und dass sie gleich wieder gehen könne, weil er sie nicht haben wolle. Die Beschwerdeführerin habe den Tatbestand des § 10 AlVG daher nicht erfüllt. Erklärbar erschiene ihr jedoch "das Verhalten des dortigen Chefs bzw. seine unter Umständen falschen Angaben gegenüber dem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice Leoben", da die Beschwerdeführerin in diesem Betrieb ihre Lehre absolviert habe und nach Beendigung des Lehrverhältnisses mit Hilfe der Arbeiterkammer nicht ausbezahlte Entgeltsbestandteile habe geltend machen müssen. Für die Beschwerdeführerin ergebe sich nun die paradoxe Situation, dass sie die Stelle zwar habe annehmen wollen, dies aber auf Grund der "Animosität des dortigen Chefs" gegenüber der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei und diese darüber hinaus den Bezug der Notstandshilfe verloren habe.
Mit Schreiben vom 22. April 1996 übermittelte die belangte Behörde dem Vertreter der Beschwerdeführerin Unterlagen aus dem erstinstanzlichen Akt (Zuweisung, Rückmeldung der S. OHG, Niederschrift vom 19. Februar 1996, interne Stellungnahme). Zugleich ersuchte sie in einem Schreiben an die S. OHG um eine Stellungnahme zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin über den Verlauf des Vorstellungsgespräches.
Am 3. Juni 1996 teilte - dem darüber angelegten Aktenvermerk zufolge - der "Seniorchef" der S. OHG der belangten Behörde telefonisch mit, sein Sohn leite das Unternehmen seit 15 Jahren und habe das Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt. So wie sein Sohn es schriftlich angegeben habe, so sei es gewesen. Weiters wurden in dem Telefongespräch allgemein gehaltene Mitteilungen darüber gemacht, dass in der Firma jeder gern gesehen sei, der das Anforderungsprofil erfülle, dies aber nicht für Leute gelte, die nicht arbeitswillig seien und nur eine Unterschrift bräuchten.
In einem Telefongespräch am 14. Juni 1996 erhob die belangte Behörde bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben, dass über die Zusammenarbeit mit der S. OHG nichts Negatives gesagt werden könne. Die Firma habe regelmäßig Vermittlungsaufträge laufen, nur seien die Anforderungen meist so speziell, dass die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten Personen dem kaum entsprächen, weshalb sich die Zusammenarbeit "etwa schwierig" gestalte.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung dieser Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin von 1991 bis 1994 in einem Lehr- bzw. Beschäftigungsverhältnis zur S. OHG gestanden sei und dieses durch vorzeitigen Austritt beendet habe, weshalb eine Entscheidung gemäß § 11 AlVG gefällt worden sei. In der Berufung habe die Beschwerdeführerin damals gesundheitliche Gründe geltend gemacht, weshalb der Berufung Folge gegeben worden sei. Die Vorenthaltung von Entgelt(teilen) sei nicht der Grund für die Lösung des Dienstverhältnisses gewesen. Zum Nichtzustandekommen des ihr am 8. Februar 1996 zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses habe die Beschwerdeführerin am 19. Februar 1996 niederschriftlich erklärt, dass sie am 19. Februar 1996 geringfügig bei der Firma G. als Reinigungskraft zu arbeiten beginnen könne und bei der Firma S. ein schlechtes Arbeitsklima herrsche. Weitere Gründe habe sie nicht anzuführen. Nach "der Rückmeldung des vorgesehenen Dienstgebers (bestätigt 3.6.1996)" sei die Beschwerdeführerin nicht eingestellt worden, weil sie bereits eine andere Arbeit gehabt habe.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes setzte sich die belangte Behörde im Wesentlichen damit auseinander, dass keine Umstände hervorgekommen seien, auf Grund deren der Beschwerdeführerin die Annahme der Beschäftigung nicht zumutbar gewesen wäre. Dabei ging die belangte Behörde vom Vorliegen "übereinstimmender Angaben zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses" aus. Schließlich begründete die belangte Behörde noch näher, warum keine Nachsicht vom befristeten Ausschluss von der Leistung zu erteilen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Diese Bestimmungen sind Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (so - ausgehend von dem hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132 - etwa das Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219, und zahlreiche weitere Erkenntnisse).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. dazu schon die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042, Slg. Nr. 13.722/A, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0050).
§§ 9 und 10 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, dass die zugewiesene Beschäftigung der Beschwerdeführerin zumutbar war. Die geltend gemachten - und im Berufungsakt dokumentierten - Auseinandersetzungen im Anschluss an das frühere Beschäftigungsverhältnis zum selben Dienstgeber standen dem nicht entgegen, weil die Beschwerdeführerin nie behauptet hat und auch in der Beschwerde keine Gründe dafür aufzeigt, dass bei der Annahme der zugewiesenen Beschäftigung nicht mit einer angemessenen Entlohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 erster Satz AlVG zu rechnen gewesen wäre. Die Gefahr eines neuerlichen Auftretens gesundheitlicher Probleme im Falle der Annahme dieser Beschäftigung wird in der Beschwerde erstmals - und somit unter Verstoß gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG geltende Neuerungsverbot - behauptet und ist angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nun eine völlig andere Tätigkeit (nicht mehr als Malerin und Anstreicherin, sondern als Farbenverkäuferin) ausüben sollte, nicht nachvollziehbar.
Hätte die Beschwerdeführerin - wie von der belangten Behörde angenommen - beim Vorstellungsgespräch erklärt, an der Beschäftigung wegen der geplanten Aufnahme einer anderen, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden Beschäftigung nicht interessiert zu sein, so bestünde kein Zweifel daran, dass sie das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der zuvor dargestellten Rechtsprechung vereitelt hätte. Durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung hätte die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, selbst dann nicht beeinträchtigt werden dürfen, wenn die geringfügige Beschäftigung nicht erst beabsichtigt oder geplant gewesen wäre, sondern schon bestanden hätte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zlen. 94/08/0252, 95/08/0001, mit weiteren Nachweisen). Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Beschwerdeführerin hält aber an ihrem Standpunkt fest, das Bewerbungsgespräch sei nicht in der von der belangten Behörde angenommenen, sondern in der in der Berufung beschriebenen Weise verlaufen. Träfe diese Behauptung zu und hätte die Beschwerdeführerin sich wirklich nur "nach der zu besetzenden Stelle erkundigt", bevor ihr erklärt wurde, dass man sie "nicht haben" wolle, so könnte von einer Vereitelung der Annahme der Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden.
Die belangte Behörde hätte sich mit den diesbezüglichen Berufungsbehauptungen der Beschwerdeführerin auseinander setzen und begründen müssen, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse und welcher darauf gestützter Erwägungen diesen Behauptungen nicht zu folgen sei. Dabei hätte die belangte Behörde auf die Vorfälle im Zusammenhang mit dem früheren Beschäftigungsverhältnis zum selben Dienstgeber nicht so sehr unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Annahme der nunmehr zugewiesenen Beschäftigung, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt der in der Berufung erhobenen Behauptung, die Vorgeschichte erkläre "das nunmehrige Verhalten des dortigen Chefs bzw. seine unter Umständen falschen Angaben gegenüber dem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice", eingehen müssen. Sie hätte auch offen legen müssen, dass ihr seitens der S. OHG nur die Eintragung in der schriftlichen Rückmeldung ("hat bereits andere Arbeit") vorlag, während die im Bescheid so genannte "Bestätigung" vom 3. Juni 1996 - die der Beschwerdeführerin, ebenso wie die Ergebnisse des Telefonats am 14. Juni 1996, von der belangten Behörde nicht zur Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten wurde - nicht vom Gesprächspartner der Beschwerdeführerin, sondern vom "Seniorchef" der S. OHG stammte und sich in Bezug auf den konkreten Fall offenbar in der Aussage erschöpfte, dass sein Sohn keine falschen schriftlichen Angaben mache. Wenn die belangte Behörde glaubte, dieser Stand des Ermittlungsverfahrens reiche aus, um die von der Beschwerdeführerin erstmals in deren Berufung erhobenen Behauptungen zu entkräften, so hätte sie dies im angefochtenen Bescheid im Einzelnen begründen müssen. Mit dem bloßen Hinweis auf die (in Wahrheit nur zu Beginn des Ermittlungsverfahrens) übereinstimmenden Angaben über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung konnte die belangte Behörde der ihr in § 60 AVG auferlegten Pflicht, u.a. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar zusammenzufassen, nicht entsprechen.
Der angefochtene Bescheid leidet in diesem für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Punkt unter einem Begründungsmangel, durch den der Verwaltungsgerichtshof daran gehindert ist, die Schlüssigkeit der Erwägungen der belangten Behörde zu überprüfen. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2000
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