VwGH 99/20/0017

VwGH99/20/001725.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, in der Beschwerdesache des NN in Wien, geboren am 21. November 1956, vertreten durch Dr. Norbert Pirker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. August 1997, Zl. 4.352.308/1-III/13/97, betreffend Asylgewährung, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 1997 §44 Abs2 idF 1998/I/110;
AsylG 1997 §44 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 1997 §44 Abs2 idF 1998/I/110;
AsylG 1997 §44 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 29. September 1998, B 2265/97-13, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vorliegenden Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Beschwerdeführer hat gegen denselben Bescheid schon zuvor die zur hg. Zl. 97/20/0682 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Der in beiden Beschwerden bekämpfte, auf das AsylG 1991 gestützte Bescheid des Bundesministers für Inneres ist gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 (in der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1998, G 78/98, bereinigten Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 110/1998), am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten, weshalb die zur Zl. 97/20/0682 protokollierte Beschwerde mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Da die - beim Verwaltungsgerichtshof - früher erhobene Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen war, ergibt sich aus dem Umstand ihrer früheren Erhebung nicht die mangelnde Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde (vgl. die hg. Rechtsprechung, der zufolge die Zurückweisung der späteren Beschwerde wegen Verbrauchs des Beschwerderechts die Zulässigkeit der ersteingebrachten Beschwerde voraussetzt, z.B. die hg. Beschlüsse vom 11. März 1988, Zl. 88/11/0031, vom 20. April 1993, Zlen. 91/07/0148, 92/07/0218, vom 25. April 1997, Zl. 97/19/0413, u.a.; in diesem Sinne auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 84). Die Beschwerde war daher nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, sondern auf Grund der für diesen Fall getroffenen Regelung des § 44 Abs. 2 und 3 AsylG 1997 (in der bereinigten Fassung der schon erwähnten Kundmachung) gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 - ohne Zuspruch von Kosten - als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 25. März 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte