Normen
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. H in W, erhob gegen den eingangs zitierten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 1995 die zur hg. Zl. 95/19/1903 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren über diese Beschwerde ist noch anhängig.
Die gegenständliche, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. November 1996, B 1567/95, abgetretene Beschwerde gegen denselben Bescheid langte beim Verwaltungsgerichtshof am 20. Februar 1997 ein und wurde zur Zl. 97/19/0413 protokolliert.
Wird gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof - ihre Zulässigkeit vorausgesetzt - als auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und tritt letzterer diese Beschwerde später gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab, so ist die abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 17. Mai 1984, Zl. 84/08/0086). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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