VwGH 99/17/0026

VwGH99/17/002622.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des P, vertreten durch U und D, Rechtsanwälte in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 18. November 1998, Zl. UVS-20/10.236/2-1998, betreffend Übertretung des Salzburger Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

FAGNov 1986 Art2;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs4;
VStG §19;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs2;
FAGNov 1986 Art2;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs4;
VStG §19;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Urkunden wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. Oktober 1998 zur Last gelegt, er habe der am 28. September 1998 ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Salzburg nicht entsprochen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung dem Magistrat Salzburg darüber Auskunft zu erteilen, wem er als Zulassungsbesitzer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug am 23. Juni 1998, in der Zeit von 15.44 Uhr bis 16.00 Uhr zur Verwendung überlassen habe; das Kraftfahrzeug sei im genannten Zeitpunkt an einer näheren Anschrift in der Stadt Salzburg in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 und 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989, in der geltenden Fassung begangen. Über ihn wurde gemäß § 7 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses "vollinhaltlich".

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß der Bürgermeister der Stadt Salzburg mit Schreiben vom 23. September 1998 (zugestellt am 28. September 1998) an den Beschwerdeführer eine Lenkeranfrage richtete, in der dieser aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens den Namen und die vollständige Anschrift jener Person zu nennen, der er das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug, zuletzt vor dem 23. Juni 1998, 15.44 Uhr, zur Verwendung überlassen habe.

Der Beschwerdeführer gab hierauf seine Ehefrau und seinen Sohn, beide unter Bekanntgabe ihrer Anschrift, als die Personen bekannt, denen er das Kraftfahrzeug zur genannten Zeit überlassen habe.

Der Beschwerdeführer erachtet sich zunächst dadurch in seinen Rechten verletzt, daß mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die belangte Behörde (nach dem Inhalt dieses Bescheides bereits die Behörde erster Instanz) die Tat dahingehend konkretisiert habe, daß er der ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung nicht entsprochen habe, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung dem Magistrat Salzburg darüber Auskunft zu erteilen, wem er als Zulassungsbesitzer das dem Kennzeichen nach bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeug am 23. Juni 1998, in der Zeit von 15.44 Uhr bis 16.00 Uhr zur Verwendung überlassen habe. Diese Konkretisierung der Tat entspreche nicht dem Anfragetext, in dem gefragt worden sei, wem er zuletzt vor dem 23. Juni 1998, 15.44 Uhr das näher umschriebene Kraftfahrzeug überlassen habe. Durch die vorgenommene Konkretisierung entspreche der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg 11.894/A sowie das hg. Erkenntnis vom 12. August 1997, Zl. 96/17/0355). Es bedarf dazu der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und für die Subsumtion unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind; d.h., die Tat ist entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 12. August 1997, mwN).

Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung entsprechenden Merkmale der Tat sind die mangelnde Erfüllung eines individualisierten Auskunftsbegehrens. Es muß vor allem unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung es sich handelt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004 sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 12. August 1997). Dabei ist eine vollständige, wortgetreue Wiedergabe des Inhaltes des im übrigen ausreichend konkretisierten Auskunftsbegehrens nicht in jedem Fall zu fordern. Wenn nämlich wie im vorliegenden Fall dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist und auch sonst für den Beschwerdeführer nicht zweifelhaft sein kann, zu welcher Auskunft er aufgrund einer konkreten Aufforderung verpflichtet war, so wurde dem Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG entsprochen. Überflüssige Spruchbestandteile (wie hier die Begrenzung mit 16.00 Uhr) vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 12. August 1997, mwN). Warum aber für den Beschwerdeführer bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Konkretisierung der Tat die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht beseitigt sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht näher dargelegt.

§ 7 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 idF LGBl. Nr. 67/1990, erklärt Verletzungen der in Abs. 4 geregelten Auskunftspflicht als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu S 10.000,-- für strafbar.

Abs. 4 leg. cit. lautet:

"(4) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen den zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 zuständigen Behörden Auskunft zu erteilen, wenn dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen."

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe die Anfrage dem Gesetz entsprechend beantwortet; diesem könne nicht entnommen werden, daß die Angabe mehrerer Personen, eines "Benützerkreises", unzulässig sei.

Diesem Vorbringen ist schon entgegenzuhalten, daß das Gesetz ausdrücklich die Einzahl verwendet ("... muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten ..."). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Beschwerdevorbringen und den angeschlossenen Urkunden ersichtlichen Text der Lenkeranfrage.

Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen im Hinblick auf den Zweck der Lenkeranfrage, daß der Zulassungsbesitzer seiner Auskunft nur dann entsprochen hat, wenn er eine bestimmte Person bekannt gibt, der er das Lenken des Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat; die Mitteilung, das Kraftfahrzeug sei an einem bestimmten Tag zwei oder mehreren bestimmt bezeichneten Personen zur Verfügung gestanden, kann nicht als Erfüllung der Auskunftspflicht angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1993, Zl. 91/17/0155, mwN). Da es auch Sinn der Lenkerauskunft nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg ist, schnell und ohne weitere Nachforschungen den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht veranlaßt von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen.

Soweit der Beschwerdeführer die Strafbemessung rügt, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß die festgesetzte Strafe ohnedies am unteren Ende des Strafrahmens (bis S 10.000,--) liegt. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid den Umstand zutreffend gewürdigt, daß der Beschwerdeführer unbescholten ist. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und als solcher mit der österreichischen (speziell der Salzburger) Rechtsordnung nicht näher vertraut ist, vermag für sich allein im Hinblick auf die konkrete Strafbemessung kein geringeres Strafausmaß zu rechtfertigen, bestand doch im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen mußte, Anlaß, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen. Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich darauf beruft, daß die Folgen der Verwaltungsübertretung unbedeutend seien, ist ihm das grundsätzliche öffentliche Interesse an einer geordneten Parkregelung und Parkraumbewirtschaftung und der damit verbundenen Pflicht zur Auskunftserteilung entgegenzuhalten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde nach § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Februar 1999

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