VwGH 99/05/0104

VwGH99/05/010431.8.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Bernhard Weidmann in Groß Gerharts, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in Gmünd, Stadtplatz 6/1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. März 1999, Zl. RU1-V-98134/01, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Franz Hauer in Groß Gerharts 23, 2. Marktgemeinde Thaya, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 impl;
BauRallg;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 impl;
BauRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 16. Mai 1994 beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch und Zubau eines Wirtschaftsgebäudes mit Garage auf dem Grundstück Nr. 50/1, EZ 22, KG Groß Gerharts (das Baugesuch ist zwar mit Hauer Franz und Elfriede überschrieben, wobei aber das Baugesuch und auch die Pläne nur vom Erstmitbeteiligten unterfertigt sind). In der über dieses Ansuchen anberaumten mündlichen Verhandlung sprach sich der unmittelbar anrainende Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben, das direkt an der Grundgrenze geplant ist, aus. Er verlangte, dass ein Abstand zur Grundgrenze, wie im derzeitigen Ausmaß, von 1,90 m bzw. 3 m eingehalten werde.

Mit Bescheid vom 14. Juni 1994 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die beantragte Baubewilligung. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 21. Oktober 1994 den Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung einer Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Anlässlich einer weiteren mündlichen Bauverhandlung am 30. November 1994 erklärte der Beschwerdeführer, die Grundstücksgrenze verlaufe ca. 25 cm neben seinem Gebäude, wohingegen der mitbeteiligte Bauwerber erklärte, dass die Grundstücksgrenze unmittelbar in der Außenwand der Objekte des Beschwerdeführers verlaufe. Da eine Bestimmung des Grenzverlaufes durch die Baubehörde in der Verhandlung mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht möglich war, wurde die Verhandlung "bis zur Grenzfestsetzung durch den Bauwerber ausgesetzt".

Mit Bescheid vom 2. Mai 1995 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde neuerlich die beantragte Baubewilligung. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Berufungsbescheid vom 29. Juni 1995 den Bescheid des Bürgermeisters neuerlich gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Dieser Bescheid wurde nur dem Erstmitbeteiligten zugestellt.

In der Folge schlossen der Beschwerdeführer sowie der Erstmitbeteiligte und Elfriede Hauer eine außergerichtliche Vereinbarung vom 14. September 1995 über den Grenzverlauf.

Mit Eingabe vom 5. Juli 1996 stellten Elfriede und Franz Hauer den Antrag, gemäß § 16 der Niederösterreichischen Bauordnung die Grenze auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch Begradigung der Grenzlinie zu verlegen, um den unmittelbaren Anbau des Wirtschaftsgebäudes an das Gebäude des Beschwerdeführers zu ermöglichen.

Am 31. Oktober 1997 haben der Beschwerdeführer, Elfriede Hauer und Franz Hauer einen gerichtlichen Vergleich betreffend den Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken geschlossen. Demnach verläuft die Grenze, wie in der anlässlich der Vereinbarung der Streitteile vom 14. September 1995 angefertigten Handskizze dargestellt, von den Punkten A bis B in einer Länge von ca. 27 m in einem Abstand des Gebäudes des Beschwerdeführers zur festgelegten Grundstücksgrenze von 20 cm. Südlich und nördlich davon verbreitert sich der Abstand des Gebäudes des Beschwerdeführers zur Grundstücksgrenze bis auf (verlaufend) maximal ca. 1,90 m. Am 30. März 1998 wurde über das Baugesuch eine neuerliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. In der Verhandlung vom 6. April 1998 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Baubewilligung aus, da durch das gegenständliche Bauvorhaben zwischen den Häusern des Beschwerdeführers und dem Erstmitbeteiligten ein Abstand von 20 cm entstehe. Eine Verkleinerung der Reiche widerspreche dem Ortsbild, außerdem sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, nach Durchführung des Projektes Sanierungs- und Reinigungsarbeiten an der Außenwand seines Hauses durchzuführen, die erforderliche Belichtung und Belüftung seines Anwesens sei nicht mehr gegeben.

Während dieser Verhandlung führte der Amtssachverständige A.R. aus, ein Bebauungsplan existiere nicht. Das Vorhaben werde somit gemäß der Übergangsbestimmung nach § 120 NÖ Bauordnung beurteilt. In der näheren Umgebung der gegenständlichen Bauführung seien die Gebäude in geschlossener Bebauung angeordnet. So bestehe zwischen den Anwesen Groß Gerharts 25 und Groß Gerharts 24 eine Reiche. Das Anwesen Groß Gerharts 24 sei weiters ca. 20 cm von der Grundgrenze entfernt. Der derzeitige Bestand des Bauwerbers weise zur östlichen Grundgrenze einen Abstand von ca. 1,70 m auf. Zwischen den Häusern Groß Gerharts 23 und 22 (westlicher Anrainer) sei eine Reiche vorhanden. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Anwesen Groß Gerharts 22 bis 25 sei "aus fachlicher Sicht ein auffallender Widerspruch zur bestehenden Bebauung nicht gegeben, da im Bereich der vorher angeführten Anwesen eine geschlossene Bebauung bzw. Gebäude direkt an der Grundgrenze gegeben sind".

Mit Stellungnahme vom 9. April 1998 ergänzte der Sachverständige A.R. die anlässlich der Niederschrift vom 6. April 1998 getroffenen Feststellungen wie folgt:

"In Ergänzung zur Niederschrift vom 6.4.1998 wird Nachstehendes festgestellt:

Für die Beurteilung des Bauvorhabens gem. § 120 NÖ Bauordnung 1976 wurde am heutigen Tage ein Lokalaugenschein durchgeführt und die Anordnung der Gebäude auf den Bauplätzen im Bereich der Hausnummern Gr.Gerharts 23 und 22, 24 und 25, 32 und 31, 29 und 28, 29 und 30 im selben Straßenzug auf der selben Straßenseite, beginnend im Westen und bis zur Straße nach Waidhofen, festgestellt. Die anschließenden Objekte Nr. 1 und 2 auf derselben Straßenseite wurden ebenfalls erhoben. Bei den Häusern 11 und 12 nördlich des FF-Hauses wurde ebenfalls die Anordnung bezüglich Seitenabstand und Reichen geprüft. Von den Häusern Nr. 13 bis 19 wurden Abstände von über 1,20 m bis mehrere Meter festgestellt. Zwischen den Häusern Nr. 23 und 24 ist der Seitenabstand zwischen den Beständen in der Naturaufnahme von DI. Salmer/Trappl, GZ. 165/95, dokumentiert, wobei der Abstand im Straßenbereich 2,80 m und im Bereich der Haushinterkante Weidmann 2,10 m beträgt.

Die Gebäudehöhen im vorstehend angeführten Bereich liegen im überwiegenden Teil bei Erdgeschoßbebauung, nur ein Fall besitzt eine zweigeschoßige Ausführung.

Die Breiten der Reichen betragen an der Straßenseite gemessen nachstehende Maße:

- zwischen Haus Nr. 22 und 23 0,95 m

- zwischen Haus Nr. 24 und 25 1,18 m

- zwischen Haus Nr. 31

(Düngerstätte) und 32 1,03 m

- zwischen Haus Nr. 28 und 29 1,38 m (Seitenabstand)

- zwischen Haus Nr. 29 und 30 0,88 m

- zwischen Haus Nr. 11 und 12 1,00 m

- zwischen Haus Nr. 1 und 2 0,00 m

Alle übrigen Gebäude im Ortsbereich von Gr.Gerharts besitzen größere Seitenabstände als 1,20 m.

Da sich beim geplanten Bauvorhaben eine Reichenbreite von 0,20 m ergeben würde, ist daher in bautechnischer Hinsicht gem. § 112 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976 der Eigentümer des zu errichtenden Bauwerkes und der Anrainer des Nachbargebäudes nicht in der Lage, sein Bauwerk in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten, da eine Begehung eines 20 cm Abstandes nicht möglich ist. Weiters ist durch Witterungseinflüsse bedingt eine laufende Wartung erforderlich um Fäulnisprozesse und Gebrechen zu vermeiden. Eine Prüfung der Dichtheit der Oberflächenbeschaffenheit des Abstandes auf die Länge des Projektes ist ebenfalls nicht möglich.

Für eine ordnungsgemäße Betreuung einer Reiche ist aus der Erfahrung ein Mindestabstand von 80 cm erforderlich, damit eine Person die entsprechenden Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten durchführen kann.

Außerdem ist durch Witterungseinflüsse, insbesonders im Winter bei Schneefall und Verwehungen, ein Auffüllen mit Flugschnee des Seitenabstandes nicht zu verhindern und es kann durch diesen Umstand bei beiden Projekten zu erheblichen Frost- und Feuchtigkeitsschäden kommen.

Gemäß § 2 Ziff. 23 der NÖ Bauordnung 1976 Erläuterung: die Reiche dient in erster Linie der Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern und in zweiter Linie der Belichtung und Belüftung von Nebenräumen. Ihre Breite soll die beiden Anrainern zustehende Begehbarkeit gewährleisten.

Bei einer detaillierten Begutachtung gegenüber der unter Zeitdruck erstellten Beurteilung in der Niederschrift vom 6.4.1998 wird die ergänzende gutächtliche Stellungnahme unterteilt in die baurechtliche Beurteilung bezüglich gem. § 120 NÖBO 76 und eine Beurteilung des Bauvorhabens in bautechnischer Hinsicht.

Durch die Unterteilung in die zwei Bereiche und des ausführlichen Lokalaugenscheines ist es zu einem detaillierten Ergebnis in der bautechnischen Beurteilung gekommen.

Bei Durchsicht der Unterlagen bezüglich der Grundgrenze, wurde festgestellt, dass aus der oa. Naturaufnahme offensichtlich lt. Plandarstellung Gebäudeteile über die Grundgrenze ragen. Dies ist natürlich eine Bauordnungswidrigkeit. Weiters wurde im Vergleich über die Festlegung der Grenze vom 31.10.1997, Bezirksgericht Waidhofen/Th., festgestellt, dass zwar das Grundstück 50/1 lt. Kataster vorhanden ist, jedoch liegt das Grundstück Nr. 28 nicht in diesem Bereich und auch nicht in der EZ. 22. Ein Grundstück Nr. 28/1 und 28/2 liegen im Bereich des Hauses Nr. 29."

In einer weiteren Stellungnahme vom 18. Juni 1998 ergänzte dieser Sachverständige die bisherigen Ausführungen wie folgt:

"In Ergänzung zur Niederschrift vom 6.4.1998 und der gutächtlichen Stellungnahme vom 9.4.1998 wird Nachstehendes festgestellt:

Um die Frage der Baubehörde I. Instanz zu klären, ob die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes wie in der Niederschrift vom 6.4.1998 beschrieben möglich ist, wird nachstehende Stellungnahme abgegeben:

Bei der gutächtlichen Stellungnahme vom 9.4.1998 wurde eine genaue Überprüfung des § 120 der NÖ Bauordnung 1976 durchgeführt. Hiebei wurde festgestellt, dass Häuser direkt an der Grundgrenze vorhanden sind. Im gegenständlichen Bereich sind Gebäude in geschlossener Bebauung vorhanden, d.h. in einem Abstand von 0 m bis 1,20 m.

Das gegenständliche Bauvorhaben steht daher hinsichtlich seiner Anordnung auf dem Bauplatz nicht im Widerspruch zur bestehenden Bebauung. Hinsichtlich der Höhe des gegenständlichen Bauvorhabens ist ebenfalls kein Widerspruch zur bestehenden Bebauung festzustellen.

Das gegenständliche Bauvorhaben kann daher aus bautechnischer Sicht wie in der Niederschrift am 6.4.1998 (inkl. Gutachten und Auflagen) beschrieben errichtet werden.

Hinweis:

Es bleibt nunmehr auf dem Grundstück des Anrainers Weidmann ein Mindestabstand zu seinen Objekten von 20 cm. Dies deshalb, weil die Grundgrenze zwischen Hauer und Weidmann beim Bezirksgericht Waidhofen/th. am 31.10. 1997 einvernehmlich beschlossen wurde. Aus der früheren Aktenlage ist jedoch ersichtlich, dass bei dem Bauvorhaben Weidmann jedesmal bei einer Bauführung an der Grundgrenze Hauer direkt an diese angebaut wurde (z.B. Niederschrift vom 15.4.1976, betreffend Wohnhaus Weidmann). Auf diesen Abstand (20 cm auf dem Grundstück Weidmann) wird bei vorstehender Beurteilung nicht eingegangen. Für eine eventuelle Abdeckung dieses Abstandes sind die Bauwerber Hauer nicht verpflichtet.

Aus fachlicher Sicht deshalb, weil der Anrainer Weidmann bei der Festlegung der neuen Grundgrenze auf Grund der bisherigen Bauvorhaben wissen musste, dass eine eventuelle Anbauung an die Grundgrenze des Anrainer Hauer jederzeit möglich ist."

Diese Stellungnahmen wurden nach der Aktenlage dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 18. Juni 1998 wurde neuerlich die beantragte Baubewilligung erteilt. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit einer Erledigung vom 27. Juli 1998 abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. Oktober 1998 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Erledigung vom 27. Juli 1998 keine ordnungsgemäße Unterfertigung aufweise und daher kein Bescheid sei. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 1998 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. März 1999 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach dem von der Baubehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren gebe es in der Umgebung des Bauplatzes auch unmittelbar an die Grundstücksgrenze angebaute Gebäude (so z.B. zwischen Haus Nr. 1 und 2). Damit könne jedoch jedenfalls ein auffallender Widerspruch hinsichtlich der Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz im Sinne des § 120 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1976 von vornherein ausgeschlossen werden. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass etwa auf der gegenüberliegenden Seite bei einem an der Grundstücksgrenze angebauten Gebäude ein Reichenabstand eingehalten werde. Die Bestimmung des § 47 NÖ Bauordnung 1976 beziehe sich nur auf die Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der neu zu schaffenden Räume, sie räume dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein. In der geschlossenen Bebauungsweise sei die vollständige Bebauung eines Grundstückes zulässig und zwar auch dann, wenn Fenstern auf dem benachbarten Grundstück der Lichteinfall eingeschränkt oder genommen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 118 Abs. 8 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. 8200-12, genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Dies gilt nicht in den Verfahren nach §§ 10, 108, und 110 leg. cit. Gemäß § 118 Abs. 9 BO werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere neben Bestimmungen über den Brandschutz auch solche über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.

Da im Gebiet der mitbeiligten Marktgemeinde weder ein vereinfachter Bebauungsplan noch ein Bebauungsplan besteht, gelangt § 120 Abs. 3 BO 1976 zur Anwendung.

Diese Bestimmung lautet in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. 8200-9 wie folgt:

"In einem Baulandbereich, für den noch kein Bebauungsplan erlassen wurde oder ein vereinfachter Bebauungsplan keine Regelung der Anordnung oder Höhe der Gebäude enthält, ist die Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes zu versagen, wenn dieses Gebäude hinsichtlich seiner Anordnung auf dem Bauplatz oder seiner Höhe in einem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung stehen würde."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur früher geltenden Fassung des § 120 Abs. 3 leg. cit. wiederholt ausgesprochen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012), dass die Übergangsregelung des § 120 Abs. 3 BO den geordneten Weiterausbau einer Ortschaft zu gewährleisten hat. Bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, sind daher alle jene Liegenschaften einzubeziehen, die miteinander nach der überwiegend herrschenden faktischen Bebauung ein im Wesentlichen einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden. Nur auf diese Weise kann, dem Sinn der angeführten Übergangsregelung entsprechend, ein einem Bebauungsplan ähnlicher Beurteilungsmaßstab geschaffen werden. Die Prüfung des Vorhabens hat ferner alle Merkmale zu umfassen, die Gegenstand eines Bebauungsplanes sein können und im Interesse des Nachbarn liegen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1977, Slg. Nr. 9338/A). Es sind daher konkrete Feststellungen über die Grenzen des Bezugsbereiches (Abgrenzung des Gebietes, das als Maßstab herangezogen werden soll) zu treffen.

Ein Gutachten über die überwiegend herrschende faktische Bebauung hat überdies einen Befund zu enthalten, in dem alle im Bezugsbereich vorhandenen Gebäude beschrieben und ihre Lage in Bezug zu den Grundgrenzen festgehalten ist. Aus dem Befund ist sodann in nachvollziehbarer Weise abzuleiten, ob ein Projekt hinsichtlich seiner Anordnung auf dem Bauplatz (und der Gebäudehöhe) in einem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung stehen würde (im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer keine rechtzeitigen Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe vorgebracht, sodass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde, der Vorstellungsbehörde und auch des Verwaltungsgerichtshofes auf die Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz beschränkt ist).

Aus den im Sachverhalt dargelegten Ausführungen des Amtssachverständigen lässt sich nicht schlüssig ableiten, weshalb eine Reiche von 20 cm keinen auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung ergäbe. So sind nur zwei Häuser aneinander gebaut (Haus Nr. 1 und 2), nur eine Reiche ist 20 cm breit, zwischen 12 Gebäuden beträgt der Seitenabstand zwischen 0,88 m und 1,38 m, alle übrigen Gebäude im Ortsbereich weisen größere Seitenabstände als 1,20 m auf. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, woraus sich ableiten ließe, dass eine Reiche von 20 cm zur bestehenden Bebauung in keinem auffallenden Widerspruch steht. Nur wenn im Beurteilungsgebiet tatsächlich die geschlossene oder gekuppelte Bebauung zumindest in erheblichem Maß gegeben wäre, d. h. dass die Gebäude beiderseits an die seitlichen Grundstücksgrenzen angebaut wären (§ 5 Abs. 2 Z. 1 BO 1976) oder die Gebäude auf zwei Bauplätzen an derselben Grundstücksgrenze angebaut wären (§ 5 Abs. 2 Z. 2 BO leg. cit.), könnte der Beurteilung des Sachverständigen gefolgt werden.

Da die belangte Behörde nicht erkannt hat, dass die seitens der Gemeindebehörde eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen mangels schlüssigen Hinweises auf das Vorliegen eines erheblichen Maßes an geschlossener oder gekuppelter Bebauung keine geeignete Grundlage für die erteilte Baubewilligung bildeten, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Wien, am 31. August 1999

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