VwGH 99/05/0089

VwGH99/05/00899.11.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. der Alexandra Mitterbach und 2. des Dr. Andreas Tietze, beide in Wien und beide vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien VIII, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 24. Februar 1999, Zl. MD-VfR-B XIII-16 bis 19/98, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: KAWOG Wohnungseigentums-Gesellschaft m.b.H. in Wien VII, Wimbergergasse 28-30),

Normen

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §75 Abs9;
BauRallg;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §75 Abs9;
BauRallg;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei hat am 20. Februar 1997 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 22 Wohnungen auf der Liegenschaft in Wien XIII, Lafitegasse 18-22, ident mit Cuviergasse 11-13, beantragt. Über dieses Ansuchen wurden zwei mündliche Verhandlungen anberaumt, zu denen u.a. der Zweitbeschwerdeführer als Anrainer geladen wurde. Der Zweitbeschwerdeführer sprach sich gegen das Bauvorhaben mit der Begründung aus, das Gebäude sei zu hoch und stelle ein Bauvolumen dar, das in dieser Nachbarschaft absolut überdimensioniert sei. Zudem füge sich die geschlossene Fassadenfront nicht in die Kleinteiligkeit der umliegenden Häuser ein.

In der Folge bewilligte der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den XIII. Bezirk mit Bescheid vom 12. Mai 1998 gemäß § 69 Abs. 1 lit. f der Bauordnung für Wien die Überschreitung der Beschränkung der unterirdischen Ausnützbarkeit des Bauplatzes von 80 m2 um 268 m2 sowie die Abweichung von der Bestimmung, dass pro Bauplatz nur 1 Nebengebäude bis zu einer bebauten Fläche von maximal 30 m2 errichtet werden dürfe. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/13, erteilte sodann mit Bescheid vom 30. Juni 1998 die beantragte Baubewilligung für die Errichtung der Wohnhausanlage mit 22 Wohnungen und einer Tiefgarage mit zwei Nebengebäuden mit insgesamt 21 KFZ-Stellplätzen.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer und anderer Anrainer hat die mitbeteiligte Partei während des Berufungsverfahrens das Bauvorhaben eingeschränkt. Es soll nunmehr eine nur 97,82 m2 große unterirdische Garage zur Ausführung gelangen. Ein Nebengebäude wurde aus der Einreichung entfernt. Die Änderungen wurden den Berufungswerbern mitgeteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid vom 24. Februar 1999 hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den XIII. Bezirk insofern abgeändert, als der vierte Absatz des Spruches (Zulässigkeit eines zweiten Nebengebäudes) entfiel und der dritte Absatz des Spruches dahingehend lautete, dass die Überschreitung der Beschränkung der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes hinsichtlich der unterirdischen Bauteile von maximal 80 m2 um 17,82 m2 zulässig sei. Der Baubewilligungsbescheid vom 30. Juni 1998 wurde auf Grund der Berufungen und des im Berufungsverfahren eingeschränkten Bauvorhabens insofern abgeändert, als die Baubewilligung für das eingeschränkte Bauvorhaben erteilt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr Eigentümerin des anrainenden Grundstückes sei. Der Beschwerdevertreter hat dieses Vorbringen bestätigt und erklärt, dass die Erstbeschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht mehr Eigentümerin dieses Grundstückes war.

Ad 1.: Die Erstbeschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 21. April 1999 nicht mehr Eigentümerin des an das Bauvorhaben anschließenden Grundstückes EZ 2258, Grundbuch 01209 Ober-St.-Veit. Sie war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zur Einbringung der Beschwerde nicht mehr legitimiert, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war. Auf das Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf die Erstbeschwerdeführerin bezog, war daher nicht mehr einzugehen.

Ad 2.: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers erwogen:

Die Beschwerderüge, die Höhenangaben in den Einreichplänen entsprächen nicht der Wirklichkeit, ist auf Grund ihrer Allgemeinheit nicht geeignet, begründete Zweifel an der Richtigkeit der der Baubewilligung zu Grunde liegenden Baupläne aufzuwerfen. Die Baupläne wurden von Dipl.Ing. W.K., Zivilingenieur für Bauwesen, verfasst. Die Richtigkeit der Höhenangaben des Naturgeländes wurde vom Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing. W.F. auf dem Lageplan bestätigt. Nach § 4 Abs. 3 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 156/1994 (ZTG), sind Ziviltechniker mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung. Das bedeutet, dass den von ihnen verfassten Plänen die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden zukommt. Nach § 292 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig. Da der Zweitbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren den Beweis der Unrichtigkeit der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Angaben nicht erbrachte, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Höhenangaben des Naturgeländes und die darauf basierenden Höhenangaben in den Einreichplänen richtig sind.

Weiters rügt der Beschwerdeführer, gemäß § 75 Abs. 9 WBO dürfe die in der jeweiligen Bauklasse vorgesehene Gebäudehöhe außerhalb von Schutzzonen lediglich dann um 1,5 m überschritten werden, wenn dadurch das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt werde. Eine Gewährung dieser Ausnahme wäre jedenfalls zu begründen. Eine derartige Begründung fehle völlig, es fehlten sämtliche Feststellungen in nachvollziehbarer Form hinsichtlich des Bebauungscharakters der Umgebung. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und der schönheitlichen Rücksichten dienen, nicht zu jenen Bestimmungen gehören, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 97/05/0337, ausgesprochen, dass dies auch dann gilt, wenn im Zusammenhang mit der Überschreitung der Gebäudehöhe § 75 Abs. 9 WBO zur Anwendung gelangt. Es kann daher der Beschwerdeführer auf Grund seiner Rechtsstellung als Nachbar nicht mit Erfolg einwenden, dass der Charakter der örtlichen Bebauung durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Gutachten des Vertreters der für Stadtbildfragen zuständigen Magistratsabteilung 19 vom 9. Oktober 1997 nach Beschreibung der örtlichen Situation ausgeführt wird, dass im näheren Umfeld Baukubaturen vorzufinden sind, die die eingereichte Gebäudehöhe erreichen bzw. überschreiten und somit das örtliche Stadtbild durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Der diesem Gutachten zu Grunde liegende Befund ist mit einer Lageskizze belegt, in der der jeweilige Gebäudebestand hinsichtlich seiner Geschoßhöhen eingezeichnet ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen werden in diesem Gutachten nicht nur Baukubaturen sondern auch die Gebäudehöhen berücksichtigt.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Wien, am 9. November 1999

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