Normen
AVG §52;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauRallg;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs2;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs3;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs4;
BTypV OÖ 1994 §2;
BTypV OÖ 1994 Anl1;
ROG OÖ 1994 §2;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;
AVG §52;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauRallg;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs2;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs3;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs4;
BTypV OÖ 1994 §2;
BTypV OÖ 1994 Anl1;
ROG OÖ 1994 §2;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 15. April 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes eines Teils des Kellergeschoßes des bestehenden Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 2765/3 der Liegenschaft EZ 97, KG Ansfelden, von bisher Lager und Maschinenraum bzw. Luftschutzkeller in "Schießkeller". Das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück liegt im Betriebsbaugebiet.
Mit Bescheid des im Devolutionswege zuständig gewordenen Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 6. Juli 1998 wurde die beantragte Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes "Umwidmung eines Kellers auf Schießstand" auf dem vorgenannten Grundstück unter Nebenbestimmungen erteilt und u. a. die Einwendung des zweitmitbeteiligten Nachbarn als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich - ausgeführt, die Nachbarn hätten einen so genannten "Immissionseinwand" gegen die Änderung des Verwendungszweckes erhoben. Der Beschwerdeführer habe durch Vorlage eines entsprechenden Projektes, ergänzt um ein schalltechnisches Gutachten, dargelegt, dass der Umgebungslärm im gegenständlichen Siedlungsbereich im Bereich der nächst gelegenen Wohnliegenschaften unter dem gemessenen Basispegel liegen werde. Auch wenn diese Berechnungen auf den konkreten Betrieb und die konkrete Situation abgestellt seien, sei davon auszugehen, dass die getroffenen und projektierten Schallschutzmaßnahmen durchaus typisch für Schießanlagen in geschlossenen Räumen seien. Die Erfahrung des täglichen Lebens ermögliche der Baubehörde zu beurteilen, dass eine Lärmimmission aus einer Betriebsanlage, welche um mindestens 4 dB unter dem Basispegel der Umgebung liege, keine erhebliche Störung oder gar Gefährdung der Nachbarn hervorrufen könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der
O.ö. Landesregierung vom 11. Februar 1999 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des zweitmitbeteiligten Nachbarn mit der Feststellung Folge gegeben, dass dieser durch den genannten Bescheid in seinen Rechten verletzt werde. Der Vorstellungswerber habe einen entscheidungswesentlichen Mangel der Baubehörde aufgezeigt. Es sei nämlich nicht geprüft worden, ob der verfahrensgegenständliche Schießstand von seiner Betriebstype her in der in Frage stehenden Flächenwidmung zulässig sei. Bei der Frage, ob ein Bauvorhaben mit der Widmung im Einklang stehe, sei nicht der konkret zur Debatte stehende Betrieb zu prüfen, sondern die typenmäßige Zulässigkeit desselben. Da jedoch bei dieser typenmäßigen Beurteilung hinsichtlich der Frage der Widmungskonformität nicht auf allenfalls konkrete vorhandene besondere Umstände abzustellen sei, sondern auf einen "typenmäßigen" Betrieb, seien daher die von der Behörde eingeholten Gutachten nicht ausreichend, um das Projekt endgültig beurteilen zu können. Da eine solche Betriebstypenprüfung unabdingbar sei, ja sogar für nicht immissionsträchtige Erweiterungen eines Betriebes durchzuführen sei, sei der Bescheid des Gemeinderates wegen Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Verfahrens aufzuheben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid seinem Vorbringen zufolge in dem Recht auf Erteilung der beantragten Baubewilligung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und führt aus, von der Baubehörde sei im Beschwerdefall zu prüfen gewesen, ob ein Schießkeller in einer entsprechend dem Stand der Technik ausgestalteten Art und Weise mit der geltenden Flächenwidmung "Betriebsbaugebiet" vereinbar sei. Es obliege der Behörde, anhand von Gutachten festzustellen, ob die Vereinbarkeit gegeben sei. Dieser Aufgabe sei die Baubehörde nachgekommen. Sie habe anhand des Projektes und der vorgelegten schalltechnischen Gutachten feststellen können, dass der Schießkeller dem Stand der Technik entspräche. Dementsprechend seien die dem schalltechnischen Gutachten entnehmbaren Werte für die Immissionen als betriebstypisch zu qualifizieren. Wenngleich seitens der Baubehörde nicht explizit ausgeführt worden sei, dass die mit dem Betrieb des Schießkellers verbundenen Emissionen vergleichbar mit nach der Betriebstypenverordnung zulässigen Betrieben im Bereich der Flächenwidmung "Betriebsbaugebiet" seien, so sei die Begründung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde in diesem Sinne aufzufassen. Im Übrigen seien den Baubehörden die mit dem Betrieb eines Schießkellers verbundenen Emissionen genau bekannt, da im Untergeschoß des Gemeindeamtsgebäudes ebenfalls ein Schießkeller eingerichtet und das Gebäude des Gemeindeamtes im Flächenwidmungsplan als im Kerngebiet gelegen ausgewiesen sei. Es wäre überzogen, wenn durch aufwendige Sachverständigengutachten dargelegt werden müsste, mit welcher Betriebstype laut Betriebstypenverordnung ein Schießkeller vergleichbar sei. Es dürfe in diesem Zusammenhang auch als notorische Tatsache vorausgesetzt werden, dass sich vor allem im städtischen Bereich Schießkeller in als Kerngebiet ausgewiesenen Bereichen befänden. Aus dem ergänzend vorgelegten Gutachten ergebe sich, dass für die prognostizierten Schallemissionswerte die nach technischen Richtlinien ableitbaren Richtwerte für die Grenze der zumutbaren Störung bei weitem unterschritten würden. Die Schallschutzmaßnahmen seien in jedem Fall als dem Stand der Technik entsprechend projektiert anzusehen. Ergäben sich aus dem für den konkreten Anlass eingeholten Gutachten ausreichend Angaben für die betriebstypische Einordnung, so sei es nicht erforderlich, zusätzliche Gutachten, die von der Vorstellungsbehörde auch nicht weiter spezifiziert worden seien, einzuholen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der zweitmitbeteiligte Nachbar hat gegen das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben des Beschwerdeführers u. a. eingewendet, dass ein Schießstand der im Bauansuchen des Beschwerdeführers umschriebenen Art infolge seiner Lärmemissionen mit der Flächenwidmung Betriebsbaugebiet (§ 22
O.ö. Raumordnungsgesetz 1994; O.ö. ROG 1994) nicht im Einklang steht.
Die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" gemäß § 22 Abs. 6 O.ö. ROG 1994 gewährleistet für den Nachbarn einen Immissionsschutz; in Bezug auf die Einhaltung dieser Bestimmung kommt daher dem Nachbarn des betreffenden Objektes ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass kein unzulässiger Betrieb im Betriebsbaugebiet errichtet wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210).
Als Betriebsbaugebiete gemäß § 22 Abs. 6 O.ö. ROG 1994 sind solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, die aufgrund ihrer Betriebstype die Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen) weder erheblich stören noch (insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder durch Strahlung) gefährden. In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Verwaltungs- und Betriebswohngebäude sowie Lagerplätze errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.
Die im Beschwerdefall anzuwendende
O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210) ordnet im Abs. 1 ihres Paragraphen 1 an, dass zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt sind, die aufgrund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz O.ö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 O.ö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.
In seinem eben zitierten Erkenntnis vom 29. April 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof zur O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 näher begründet ausgeführt, dass diese Verordnung an die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Betriebstypentheorie anschließt und der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vorgibt. Damit soll u. a. auch erreicht werden, dass den vom Gesetz aufgestellten Grundsätzen rasch und einfach entsprochen werden kann, ohne in jedem Einzelfall ein Zeit raubendes, kostspieliges Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen. Im Anwendungsbereich der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geeignet ist, dann nicht, wenn in der Anlage 1 zu dieser Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß § 1 Abs. 2 O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus im Sinne des § 2 O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 darstellt.
Ein in einem Keller eines Betriebsgebäudes projektierter Schießstand ist in der Anlage 1 der Betriebstypenverordnung 1994 nicht aufgezählt.
Da im Betriebsbaugebiet nicht nur bestimmte Betriebe zulässig sind (im hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1989, Slg. Nr. 12.844/A, wurde dies damit begründet, dass in einer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung gesetzliche Beschränkungen, wie z.B. die Baufreiheit, nicht einengend auszulegen sind und der Gesetzgeber, wenn er nur bestimmte Betriebe als zulässig im Betriebsbaugebiet angesehen hätte, dies ausdrücklich anordnen hätte müssen), hat eine Einordnung von Betrieben nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs. 3 des § 1 der
O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 zu erfolgen (vgl. hiezu § 1 Abs. 4 O.ö. Betriebstypenverordnung 1994). Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. erfolgt die im Abs. 1 und 2 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.
Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung auch nach § 1 Abs. 4 der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise (herkömmlicherweise) und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend dieser Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen (siehe auch § 21 Abs. 3 O.ö. ROG 1994). Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben kann nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden. Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, dass bauliche Anlagen, die typenmäßig nur im gemischten Baugebiet, im Betriebsbaugebiet oder im Industriegebiet zulässig sind, durch die Vorschreibung von Auflagen auch im Wohngebiet errichtet werden dürften. Dies widerspreche aber schon den im § 2 O.ö. ROG 1994 normierten Raumordnungsgrundsätzen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0232, u. v.a.).
Zur Klärung der Frage, ob ein als Schießstätte (Schießkeller) bezeichnetes Bauvorhaben seiner Betriebstype nach geeignet ist, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich zu bringen, bedarf es eines betriebstypologischen Gutachtens, welches im Sinne der Betriebstypentheorie im Zweifel auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluss gibt, ob die durch einen Betrieb der zu beurteilenden Art verursachten Immissionen eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind. Dabei hat der technische Sachverständige Ausmaß und Art, insbesondere auch die Intensität der damit verbundenen Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 97/05/0269, m.w.N.). Mangels entsprechender Fachkenntnis der Behörde kann diese aufgrund der vorgelegten Projektsunterlagen keinesfalls beurteilen, ob ein Schießstand der Betriebstype nach im Betriebsbaugebiet errichtet werden darf. Keineswegs kann die Behörde aus dem Umstand, dass im Untergeschoß des Gemeindeamtsgebäudes bereits ein Schießkeller eingerichtet ist, entsprechende Schlussfolgerungen ziehen.
Auch aus § 2 der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 betreffend Sonderfälle von Betriebstypen kann im Beschwerdefall nichts anderes folgen. Nach § 2 der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 kann für Betriebe, die sich aufgrund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. aufgrund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß § 1 Abs. 2 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden. Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer mit seinem "schalltechnischen Projekt" vom 18. Juni 1997 nicht erbracht. Jedenfalls ersetzt dieses Privatgutachten nicht die betriebstypologischen Gutachten.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Ergänzungsbedürftigkeit des Bauverfahrens durch Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens angenommen. Mit seinen Beschwerdeausführungen vermag der Bauwerber beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen seine bisherige ständige Rechtsprechung zu erzeugen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 9. November 1999
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