VwGH 99/05/0032

VwGH99/05/003217.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Mag. Dr. Kurt N. Kapeller und der Mag. Dorothea Kapeller in Klosterneuburg, beide vertreten durch Dr. Stefan Kovacsevich, Rechtsanwalt in Wien III, Jacquingasse 35, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Juli 1996, Zl. R/1-V-96023/00, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Irmtraud Willinger in Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Romuald Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Stadtplatz 4, 2. Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 19. Jänner 1994 hat die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Zweifamilienhauses, eines PKW-Abstellplatzes und einer Garage für einen PKW auf dem Grundstück Nr. 2605/6, KG Klosterneuburg, beantragt, wobei am 28. November 1994 geänderte Pläne vorgelegt wurden. Die zu bebauende Liegenschaft grenzt nördlich an das Grundstück Nr. 2604/5, das je zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführer steht.

Über das Baugesuch wurde eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben, zu der die Beschwerdeführer als Anrainer geladen wurden. Sie brachten schon vor der mündlichen Verhandlung schriftliche Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt ein, u. a. seien die Bebauungsdichte sowie die Bauklasse im Bebauungsplan gesetzwidrig festgesetzt, wegen der zu schmalen Frontseite komme dem zu bebauenden Grundstück keine Bauplatzeigenschaft zu, ebenso sei die Mindestgröße, die im Bebauungsplan festgelegt sei, unterschritten. In der mündlichen Verhandlung ergänzten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. Mai 1995 wurde der Erstmitbeteiligten die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden zum Teil auf den Zivilrechtsweg verwiesen, zum Teil als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführer hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 10. November 1995 abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. Juli 1996 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, die erforderlichen Abstände würden eingehalten, die zulässige Gebäudehöhe werde nicht überschritten, Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, müssten von den Nachbarn hingenommen werden, dazu zählten insbesondere die Immissionen, die von einer Wohnhausbeheizung und von Pflichtstellplätzen ausgingen. Hinsichtlich der Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes im Bauland komme Nachbarn kein Mitspracherecht zu, weil die diesbezüglichen Bestimmungen ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienten.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 2677/96-14, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Beachtung ihrer gerechtfertigten Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben durch die unrichtige rechtliche Beurteilung der belangte Behörde verletzt, wonach Nachbarn hinsichtlich der Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes im Bauland kein Mitspracherecht zukomme. Mangels Bauplatzeigenschaft des Antragsgrundstückes hätte bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Baugenehmigung versagt werden müssen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer werden gemäß § 118 Abs. 9 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 in der Fassung LGBl. 8200-12, durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über 1. den Brandschutz; 2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können; 3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung, 4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.

Diese Aufzählung ist, wie aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" erkennbar ist, nicht taxativ, in der demonstrativen Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte wird aber zum Ausdruck gebracht, welche Art von Bestimmungen im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer dienen können. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, begründen Vorschriften über die Bauplatzeigenschaft bzw. über die an einen Bauplatz zu stellenden Erfordernisse keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1984, Zl. 81/05/0076, BauSlg. Nr. 322, vom 26. Februar 1985, Zl. 85/05/0015, BauSlg. Nr. 394, u.v.a.). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob schon die Gemeindebehörden zu Recht davon ausgegangen sind, dass im Beschwerdefall auf Grund der Teilungsbewilligung vom Juli 1912 gemäß § 2 Z. 7 lit. b NÖ BO ein Bauplatz vorliegt (die Beschwerdeführer tragen dazu vor, dass durch den Teilungsplan des D.I. W.F. vom 9. September 1997 die gemeinsame Grundgrenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem zu bebauenden Grundstück neu festgelegt und in den Grenzkataster aufgenommen wurde, wodurch das zu bebauende Grundstück eine allenfalls vorher gegebene Bauplatzeigenschaft durch die erwähnte Grenzfestlegung verloren habe).

Wenn die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1983, Zl. 83/05/0125, ausführen, es sei dem Nachbarn nicht verwehrt, mangels Parteistellung im Bauplatzerklärungsverfahren jene Einwendungen im Baubewilligungsverfahren vorzubringen, die er sonst im Bauplatzerklärungsverfahren hätte vorbringen können, so ist damit für sie nichts gewonnen, weil auch in diesem Erkenntnis nicht zum Ausdruck gebracht wurde, dass Anrainern ein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend zukäme, allein die mangelnde Bauplatzeigenschaft geltend zu machen. Einwendungen hinsichtlich der Lage des geplanten Gebäudes und seiner Höhe sowie der Ausnützung des Baugrundstückes einschließlich der Bebauungsdichte haben die Beschwerdeführer während des Baubewilligungsverfahrens erhoben, diese wurden inhaltlich von der Baubehörde behandelt und es wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben diese Vorgaben einhält.

Da die Beschwerdeführer sohin durch die Abweisung ihrer Vorstellung nicht in ihren Rechten verletzt worden sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Mit Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Wien, am 17. Mai 1999

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