Normen
11992E030 EGV Art30;
11992E034 EGV Art34;
11992E036 EGV Art36;
11992E177 EGV Art177;
11997E028 EG Art28;
11997E029 EG Art29;
11997E030 EG Art30;
11997E234 EG Art234;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art103 §1 impl;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art104 §5;
61961CJ0013 Geus / Bosch VORAB;
61972CJ0062 Bollmann VORAB;
61997CJ0350 Monsees VORAB;
EURallg;
TGSt 1994 §5 Abs2;
VwGG §38a;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1;
11992E030 EGV Art30;
11992E034 EGV Art34;
11992E036 EGV Art36;
11992E177 EGV Art177;
11997E028 EG Art28;
11997E029 EG Art29;
11997E030 EG Art30;
11997E234 EG Art234;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art103 §1 impl;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art104 §5;
61961CJ0013 Geus / Bosch VORAB;
61972CJ0062 Bollmann VORAB;
61997CJ0350 Monsees VORAB;
EURallg;
TGSt 1994 §5 Abs2;
VwGG §38a;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 9. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe vom 23. August 1995, 11.00 Uhr bis zum 24. August 1995, 10.15 Uhr mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftwagenzug vom Verladeort Breitenwisch in Deutschland über die Autobahn und in der Folge nach dem Eintritt in das österreichische Bundesgebiet über die Tauernautobahn A 10 mit dem Bestimmungsort Triest, in weiterer Folge über die A 2 bis zur Grenzkontrollstelle Arnoldstein, und zwar dem Zollamtsplatz I, einen Schlachttiertransport von 31 Stück lebenden Stieren entgegen dem Tiertransportgesetz-Straße durchgeführt, zumal der Schlachttiertransport nicht bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt worden sei, wobei bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 300 km auf Autobahnen überschritten worden seien, zumal die Gesamttransportdauer bis zur Anhaltung 23 Stunden 15 Minuten und die Entfernung jedenfalls mehr als 300 km betragen hätten und auch eine allfällige Bewilligung nach dem Tiertransportgesetz-Straße für die Überschreitung der Zeiten und der Wegstrecke nicht vorgelegen sei. Er habe hiedurch die Rechtsvorschrift des § 16 Abs. 3 Z. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Tiertransportgesetzes-Straße - TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, verletzt. Es wurde deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass anlässlich einer Überprüfung an der Grenzkontrollstelle Arnoldstein die im Spruch dargestellte Übertretung festgestellt und zur Anzeige gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 23. August 1995 gegen 11.00 Uhr vom Verladeort Breitenwisch in Deutschland aus über die Autobahn und in der Folge nach Eintritt in das österreichische Bundesgebiet über die Tauernautobahn A 10 mit einem Kraftwagenzug nach Triest unterwegs gewesen. Die beförderten 31 Schlachtbullen seien für den internationalen Transport nach Istanbul bestimmt gewesen. Eine Versorgung der Tiere sei um 4.45 Uhr in Samerberg erfolgt. Unter Bedachtnahme auf die genannten Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße sowie - so führte die belangte Behörde weiters aus - auf die Richtlinien 91/628/EWG und 95/29/EG des Rates sei die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TGSt anzuwenden und der Beschwerdeführer, der Fahrzeugführer gewesen sei, habe den in dieser Bestimmung normierten Tatbestand erfüllt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer eine Übertretung der Rechtsvorschriften des § 16 Abs. 3 Z. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Tiertransportgesetzes-Straße - TGSt angelastet. Die für die Entscheidung wesentlichen Bestimmungen des TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, lauten wie folgt:
"Durchführung des Transportes
§ 5. (1) Der Transport von Tieren auf der Straße ist auf der kürzesten verkehrsüblichen, veterinärmedizinisch vertretbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchzuführen. Der Lenker hat sich einer schonenden und rücksichtsvollen Fahrweise zu bedienen, die insbesondere eine Verletzung der transportierten Tiere vermeidet. Die Be- und Entladung ist in schonender und rücksichtsvoller Form durchzuführen; Verletzungen der Tiere sind zu vermeiden.
(2) Schlachttiertransporte dürfen nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt werden; wenn bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten werden, darf ein Schlachttiertransport jedenfalls durchgeführt werden. Dabei werden die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegten Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt.
...
Strafbestimmungen
§ 16 ...
(3) Wer ...
4. einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der dem § 5 Abs. 1 oder 2 widerspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis 50.000 S zu bestrafen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. September 1997, Zl. 96/03/0254-6, zur Klärung der Frage, ob die angewendete Bestimmung des § 5 Abs. 2 TGSt bei Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht und daher durch dieses verdrängt wird, gemäß Art. 177 EG-Vertrag folgende Frage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Sind die Art. 30 bis 36 EGV (Vorschriften über die Freiheit des Warenverkehrs) und die sonstigen Vorschriften des geltenden Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat daran hindern, den Schlachttiertransport insoweit zu beschränken, als Schlachttiertransporte nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt werden dürfen, und ein Schlachttiertransport nur dann jedenfalls durchgeführt werden darf, wenn bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von 6 Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten werden, wobei die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegten Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt werden?"
Mit Urteil vom 11. Mai 1999, Rs. C-350/97 (Monsees), erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wie folgt zu Recht:
"Die Artikel 30, 34 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG bis 30 EG) sind so auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat daran hindern, den Straßentransport lebender Schlachttiere zu beschränken, in dem sie vorschreiben, daß diese Transporte nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb und nur unter der Bedingungen durchgeführt werden dürfen, daß bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von 6 Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten wird, wobei die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegen Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt werden."
Nach dieser bindenden Auslegung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/04/0112) der genannten Bestimmungen des EG-Vertrages verstößt die Regelung der von der belangten Behörde herangezogenen Übertretungsnorm des § 5 Abs. 2 TGSt gegen Gemeinschaftsrecht, weshalb sie wegen des dem Gemeinschaftsrecht zukommenden Anwendungsvorranges nicht anzuwenden war.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Strafbescheid, den sie auf eine im vorliegenden Beschwerdefall durch das Gemeinschaftsrecht in ihrer Anwendbarkeit verdrängte verwaltungsstrafrechtliche (Übertretungs)Norm gestützt hatte, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das Mehrbegehren war, soweit der Beschwerdeführer zusätzlich zum Schriftsatzaufwand den Zuspruch von Umsatzsteuer begehrt, abzuweisen, weil neben dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht zusteht.
Der Beschwerdeführer begehrte ferner unter Zitierung des § 59 Abs. 2 VwGG die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand für seine Stellungnahme vom 19. Jänner 1998 an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie der Kosten für eine am 26. November 1998 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften stattgefundene öffentliche Sitzung mit mündlicher Verhandlung. Auch dieses - mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 1998 gestellte - Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Normen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, insbesondere auch der vom Beschwerdeführer zitierte § 59 Abs. 2 VwGG, für die Zuerkennung dieser nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Kosten keine Grundlage bilden.
Auszugehen ist nämlich von Artikel 104 § 5 erster Satz der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (VerfO), wonach die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens Sache des nationalen Gerichtes ist (vgl. dazu auch EuGH 6.4.1962, Rs. 13/61 (De Geus/Bosch), Slg 1962, 99, 115, mit Schlussantrag Lagrange, 97, 151; Wolf, Kostenrecht und Kostenpraxis des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, EuR 1976, 7 ff; Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177 EG-Vertrag2, 1995, 143; Vcelouch, Gerichtskompetenz und EU, 1996, 166; Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, 1977, 128, 133; Rungg, Anwaltskosten im Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten, AnwBl 1998, 427; Niedermühlbichler, Verfahren vor dem EuG und EuGH, 1998, Rz 483).
In seinem Urteil vom 1. März 1973, Rs. 62/72 (Bollmann), sprach der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren über ein vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kostenvorschriften der Verfahrensordnung des Gerichtshofes aus, Art. 103 § 1 VerfO - diese Bestimmung ordnet die entsprechende Anwendung von Verfahrensvorschriften der VerfO für das streitige Verfahren auf das Vorabentscheidungsverfahren an - beziehe sich angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen den streitigen Verfahren und dem Zwischenstreit nach Art. 177 des EWG-Vertrages nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die für das Vorabentscheidungsverfahren des Art. 177 EWG-Vertrag notwendig waren. Die Festsetzung und Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bestimmten sich nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts.
Derart ist zu berücksichtigen, dass sich die Regelungen betreffend die Kostenentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof und auch hinsichtlich der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens selbst (ausschließlich) in den §§ 47 ff VwGG finden, was den Anspruch des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall anlangt, insbesondere in § 48 Abs. 1 VwGG. Dieser hat folgenden Wortlaut (wobei die Z. 1 im Beschwerdefall in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 anzuwenden ist):
"§ 48. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. der Stempel- und Kommissionsgebühren, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);
3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)."
Unter diese Normen kann weder der Aufwand des Beschwerdeführers für einen an den Europäischen Gerichtshof gerichteten Schriftsatz subsumiert werden, noch kommt danach der Ersatz der Kosten, die dem Beschwerdeführer durch die Teilnahme an der vor dem Europäischen Gerichtshof durchgeführten Verhandlung erwachsen sind, in Betracht (vgl. Vcelouch, Gerichtskompetenz und EU, 169 f; Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, 128).
Wien, am 30. Juni 1999
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