Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. März 1998 um
23.50 Uhr in Wien XIII, "Fasangartengasse nächst Hevesigasse" ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, und zwar mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung, obwohl er seinen Hauptwohnsitz seit mehr als sechs Monaten im Bundesgebiet gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 1 Abs. 4 FSG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 leg. cit. verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen) verhängt wurde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Recht auf Nichtbestrafung verletzt; er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 3 und 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr. 120/1997, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ... ist, ... nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig."
Nach der im Beschwerdefall in Betracht kommenden Bestimmung des § 23 Abs. 1 erster Satz FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Nach § 37 Abs. 1 erster Satz FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe von 500,-- S bis 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Angabe des Tatorts nicht den in § 44a VStG aufgestellten Erfordernissen entspreche; die Hevesigasse sei eine Parallelstraße zur Fasangartengasse, weshalb die Umschreibung "Fasangartengasse nächst Hevesigasse" unzutreffend sei.
Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort und Tatzeit zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 69 f, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Davon ausgehend, kann der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht erkennen, dass die im Spruch des bekämpften Bescheides vorgenommene Konkretisierung dem im § 44a Z. 1 VStG umschriebenen Rechtschutzbedürfnis des Beschuldigten (des Beschwerdeführers) widerspricht. Im Hinblick auf das ihm zur Last gelegte Delikt und die bei dessen Individualisierung zu berücksichtigende Tatzeit (vgl. Hauer-Leukauf, a.a.O 970, mit weiteren Nachweisen) war es dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keineswegs unmöglich, zum konkreten Tatvorwurf Stellung zu nehmen; eine weitere Verurteilung wegen desselben Delikts ist gleichfalls schon wegen des unbestritten feststehenden Tatzeitpunktes nicht zu erwarten.
Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen liegt aber in der Bekämpfung der Beweiswürdigung. Unbestritten verfügte der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt über einen (gültigen) US-Führerschein, also über einen Führerschein eines Nicht-EWR-Staates. Der Beschwerdeführer gab dazu in der mündlichen Niederschrift vom 19. März 1998 an, dass er vorwiegend in Florida und Deutschland aufhältig sei und maximal 70 bis 80 Tage (gemeint offenbar: im Jahr) sich im Bundesgebiet aufhalte. Das ihm gehörende verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug mit Wiener Kennzeichen sei nach wie vor in Wien "an der Wohnanschrift eines Bekannten" zugelassen. Wenn sich der Beschwerdeführer in Wien aufhalte, halte er sich an diversen "Wohnanschriften" auf.
Die belangte Behörde ging dem entgegen davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz mehr als sechs Monate vor dem Tatzeitpunkt im Bundesgebiet begründet habe.
Die belangte Behörde hat im Zuge der vor ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung zwei Zeugen vernommen und aus deren Aussagen geschlossen, dass der Beschwerdeführer in Wien an einer näher genannten Anschrift wohne. Der Beschwerdeführer versucht vor dem Gerichtshof diese Beweiswürdigung mit dem Hinweis zu erschüttern, dass den Zeugenaussagen keine näheren Angaben über Tag, Monat und Jahr der Wahrnehmungen zu entnehmen seien. Beiden Zeugenaussagen ist jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die vernommenen Zeugen den Beschwerdeführer kennen, in seiner Umgebung wohnen und ihn dort des Öfteren sehen oder gesehen haben (der eine Zeuge spricht davon, dass er den Beschwerdeführer alle 14 Tage zwei bis dreimal gesehen habe; die vernommene Zeugin davon, dass sie ihn untertags manchmal sehe und mit ihm spreche, sowie dass er abends weggehe). Wenngleich diese Zeugenaussagen naturgemäß nicht sehr präzise sind, vermögen sie dennoch die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe als österreichischer Staatsbürger seinen Hauptwohnsitz in Österreich, zu stützen, zumal der Aussage eines Zeugen immerhin zu entnehmen ist, dass ein längerer US-Aufenthalt des Beschwerdeführers diesem Zeugen vor einigen Jahren aufgefallen ist. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer nähere Angaben über Wohnsitze im Ausland nicht gemacht und insoweit gegen die ihn treffende Mitwirkungspflicht verstoßen hat.
Soweit der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof darauf verweist, dass die Ausstellung eines Duplikatführerscheines am 20. Jänner 1998 beweise, dass er sich zumindest vor und nach dem 20. Jänner 1998 tatsächlich in Florida aufgehalten habe, da sonst die Ablegung der Fahrprüfung und die Ausstellung des Führerscheines nicht denkbar seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich hiebei nur um einen Duplikatführerschein handelt, die Fahrprüfung nach den eigenen Beschwerdeangaben in Florida zur Erlangung des "US-Führerscheines" jedoch vor dem 1. April 1994 (Datum der Ausstellung des Führerscheines) abgelegt wurde.
Da die belangte Behörde somit - auch mangels entsprechenden Vorbringens und entsprechender Antragstellung des Beschwerdeführers - zutreffend davon ausgehen konnte, dieser habe seinen Hauptwohnsitz im Inland mehr als sechs Monate vor dem Tatzeitpunkt begründet, war auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend die Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht weiter einzugehen. Ergänzend sei hiezu nur bemerkt, dass es dem Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde freigestanden wäre, geeignete Anträge zu stellen und Fragen an die vernommenen Zeugen zu richten, da er bei dieser Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, weil in der Beschwerdesache vor der belangten Behörde bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.
Wien, am 16. April 1999
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