Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 3. November 1998 gerichtet, mit dem gegen den Beschwerdeführer, einen slowakischen Staatsbürger, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 Z. 2 (richtig wohl: Z. 1), sowie § 37 Abs. 1 und 2 und §§ 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer erstmals am 9. Dezember 1989 per Bahn über die Grenzkontrollstelle Marchegg unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein Asylantrag sei von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark am 2. April 1990 rechtskräftig abgewiesen worden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, mit der er am 19. März 1988 in seiner Heimat die Ehe geschlossen habe, sei mit dem gemeinsamen Kind am 11. Dezember 1989 nach Österreich nachgekommen und damals ebenfalls als bundesbetreute Asylwerberin bei ihm aufhältig gewesen.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer von inländischen Gerichten wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:
"1. Landesgericht für Strafsachen Graz, ..., vom 07.03.1990,
Rechtskraft: 12.03.1990, §§ 83/1, 125 StGB, 2 Monate
Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit: 3 Jahre;
Landesgericht für Strafsachen Graz, ..., Rechtskraft: 12.03.1990, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre; BG Hartberg, ..., vom 06.12.1990, Landesgericht für Strafsachen Graz, ..., Rechtskraft 12.03.1990, bedingte Nachsicht (des Teiles) der Freiheitsstrafe widerrufen, die allenfalls in diesem Urteil bedingt nachgesehenen Rechtsfolgen treten nunmehr ein.
Landesgericht für Strafsachen Graz, ..., vom 17.03.1993.
2. BG Hartberg, ..., vom 06.12.1990, Rechtskraft: 13.12.1990, § 83/1 StGB, 120 Tagessätze zu je S 200,-- (S 24.000,--), im NEF 60 Tage Freiheitsstrafe, Vollzugsdatum: 11.10.1991.
3. Landesgericht für Strafsachen Graz, ..., vom 17.03.1993,
Rechtskraft: 23.03.1993, § 83/1 StGB, 1 Monat Freiheitsstrafe,
Vollzugsdatum: 23.03.1993.
4. Landesgericht für Strafsachen Graz, ..., vom 16.03.1994,
Rechtskraft: 22.03.1994, § 107/1 StGB, 3 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit: 3 Jahre, Vollzugsdatum: 26.08.1996.
5. zu Landesgericht für Strafsachen Graz, ..., Rechtskraft:
22.03.1994, Probezeitverlängerung auf insgesamt 5 Jahre, BG für Strafsachen Graz, ..., vom 10.11.1995;
6. zu Landesgericht für Strafsachen Graz, ..., Rechtskraft:
22.03.1994, bedingte Nachsicht (des Teiles) der Freiheitsstrafe widerrufen, die allenfalls in diesem Urteil bedingt nachgesehenen Rechtsfolgen treten nunmehr ein, Landesgericht für Strafsachen Graz, ..., vom 27.03.1996.
7. BG für Strafsachen Graz, ..., vom 10.11.1995, Rechtskraft:
04.11.1995, § 36 Abs. 1/1 Waffengesetz, 80 Tagessätze zu je
S 100,-- (S 8.000,--), im NEF 40 Tage Freiheitsstrafe,
Vollzugsdatum: 31.10.1997.
8. Landesgericht für Strafsachen Graz, ..., vom 27.03.1996,
Rechtskraft: 16.04.1996, § 107/1 StGB, 3 Monate Freiheitsstrafe,
Vollzugsdatum: 27.05.1996.
9. Landesgericht für Strafsachen Wien, ..., vom 05.08.1998,
Rechtskraft: 10.08.1998, §§ 12 2. Fall, 146, 147 Abs. 2 StGB, §§ 12
2. Fall, 298 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 9 1/2 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden."
Bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 13. April 1994 sei gegen den Beschwerdeführer erstmals ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dieser Bescheid sei "im Rahmen einer eingebrachten Berufung" von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark mit Bescheid vom 22. November 1994 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben worden. Für diese Aufhebung sei maßgeblich gewesen, dass der Beschwerdeführer niederschriftlich angegeben habe, dass seine seinerzeitigen Probleme mit seiner Familie bzw. mit seiner Ehegattin, aus denen auch seine rechtskräftigen Verurteilungen resultierten, daher rührten, dass sowohl er als auch seine Ehegattin arbeitslos gewesen wären, keine Wohnung gehabt hätten und es naturgemäß zwischen ihnen zu Spannungen bzw. Auseinandersetzungen gekommen wäre. Nunmehr hätte der Beschwerdeführer jedoch eine reguläre Arbeit und auch eine Wohnung, er sei in Österreich nunmehr integriert, weshalb das Aufenthaltsverbot aufgehoben werden könne.
Mittlerweile - so führte die belangte Behörde weiter aus - habe sich jedoch die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende Prognose keinesfalls zum Positiven gewendet, sondern er sei neuerlich rechtskräftig verurteilt worden, und zwar nach den Bestimmungen des Waffengesetzes, "zumal" er unbefugt eine Faustfeuerwaffe geführt habe.
Zuletzt sei der Beschwerdeführer für etwa einen Monat als Tankwart beschäftigt gewesen. Dieses Dienstverhältnis habe aber am 22. Dezember 1995 geendet. Dem Beschwerdeführer sei weder eine Arbeitserlaubnis noch ein Befreiungsschein für den Bereich des Bundeslandes Steiermark erteilt worden. Auch habe die Gültigkeit der ihm erteilten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz am 31. Dezember 1996 geendet, seit diesem Zeitpunkt halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass ihm seine Verfehlungen Leid täten und er in Zukunft keine Veranlassung geben würde, ihn zu beanstanden. Am 14. März 1998 sei er jedoch wegen des Verdachtes der Körperverletzung, begangen in der Nacht zum 1. März 1998 an einer slowakischen Staatsangehörigen, zur Anzeige gebracht worden.
Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, "zumal" der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zu "einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe", sowie mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei (§ 83 Abs. 1 und § 107 Abs. 1 StGB). Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet habe gezeigt, dass es ihm nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich und sozial zu integrieren. Immer wieder sei seine offenkundig auch im Zusammenhang mit dem Alkoholabusus ausgeprägte Neigung zu gewalttätigen Ausschreitungen hervorgetreten, und zwar nicht nur - wie von ihm behauptet - vorrangig gegenüber seiner Ehegattin, sondern auch gegenüber anderen Menschen in seinem sozialen Umfeld. Mehrfache einschlägige strafrechtliche Verurteilungen in Österreich und auch eine niederschriftliche Mahnung durch die Erstbehörde hätten beim Beschwerdeführer keine Wendung zum Besseren bewirkt, und somit könne auch von Seiten der belangten Behörde nicht von der Hand gewiesen werden, dass seine nun schon mehrfach gegenüber anderen Menschen ausgesprochenen gefährlichen Drohungen einmal verwirklicht werden könnten. Der Beschwerdeführer sei keineswegs als "Einmaltäter" anzusehen, und auch seine Rechtsbrüche nicht als einmalige Entgleisungen, es handle sich vielmehr um kontinuierliche Straftaten, er stelle eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere auch eine Gefahr für die körperliche Integrität anderer Menschen dar. Trotz des damit verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG).
Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot sei auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig, weil die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt würde; mit dem Aufenthaltsverbot nicht auch darüber abgesprochen werde, dass er in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) dorthin abgeschoben würde; auf berufliches Fortkommen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 FrG nicht Bedacht zu nehmen sei; durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen Vater und Kindern zweifellos erschwert werde, es aber dennoch möglich sei, diese Kontakte durch Besuche der Ehegattin und der Kinder im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrechtzuerhalten; die Erschwerung der bisherigen Kontakte die unvermeidliche Konsequenz des Aufenthaltsverbotes darstelle; und schließlich Unterhaltszahlungen auch aus dem Ausland geleistet werden könnten. Im Hinblick auf die zu stellende negative Zukunftsprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familie.
Lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ganz geringfügig berührt werde, werde im Lichte einer gesetzmäßigen Ermessensausübung von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen sein. § 38 Abs. 2 FrG treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, "zumal" nicht davon gesprochen werden könne, dass er zuletzt seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet (rechtmäßig) niedergelassen sei. Hinsichtlich des weiteren Aufenthaltes des Beschwerdeführers sei von einer äußerst ungünstigen Prognose auszugehen, "zumal" es scheine, dass offensichtlich andere Mittel nicht mehr ausreichten, um den Beschwerdeführer zur Einhaltung der Rechtsordnung zu bewegen. Ansätze einer beruflichen oder sozialen Integration seien nicht erkennbar.
Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei für jenen Zeitraum festgelegt worden, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Erlassung weggefallen sein werde.
In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte, vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 FrG sind - demonstrativ - Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
§ 36 Abs. 1 FrG unterscheidet sich von § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus 1992 insbesondere dadurch, dass die Wortfolge "ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen" durch die Wendung "kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden" ersetzt worden ist. Dies hat bewirkt, dass nunmehr der Behörde - abweichend von der Rechtslage nach dem Fremdengesetz aus 1992 (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0304, und vom 19. Juni 1996, Zl. 95/21/0631) - insofern Ermessen eingeräumt ist, als sie durch § 36 Abs. 1 FrG ermächtigt wird, bei Vorliegen bestimmter Umstände von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Erfüllung der in den §§ 36 bis 38 leg. cit. normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen. Für die Ausübung dieses Ermessens ist nicht bloß das Gewicht der privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden, das bereits für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen der §§ 36 bis 38 FrG gegeben sind, maßgeblich ist, von entscheidender Bedeutung. Die Behörde hat vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 36 Abs. 1 FrG in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 leiten zu lassen. Sie hat dabei den für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhalt unter entsprechender Wahrung des Parteiengehörs (§ 45 AVG) festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0183.)
Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist ein durch ein Aufenthaltsverbot bewirkter Eingriff in das Privat oder Familienleben des betroffenen Fremden nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 37 Abs. 2 FrG nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Beurteilung ist gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer lässt die Ansicht der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, unbekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Feststellungen gegen diese Beurteilung keinen Einwand.
Auch soweit die belangte Behörde aus den seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit und das Aufenthaltsverbot sei insbesondere zum Schutz der körperlichen Integrität anderer erforderlich, hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid offensichtlich nicht für rechtswidrig. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die von der belangten Behörde im Grund des § 36 Abs. 1 FrG getroffene Gefährlichkeitsprognose sowie gegen ihre Beurteilung, das Aufenthaltsverbot sei dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG), keine Bedenken.
Für rechtswidrig hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen, weil ihm im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG vor Verwirklichung des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 hätte verliehen werden können, und die genannte Bestimmung daher dem Aufenthaltsverbot entgegen gestanden wäre. Diese Beurteilung ist schon deswegen verfehlt, weil der unbestritten am 9. Dezember 1989 erstmals nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer im Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" (vgl. oben S. 2) noch nicht zehn Jahre ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, was jedoch gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 eine Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft darstellt.
Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid weiter ein, dass die damit verbundenen Auswirkungen auf seine Lebenssituation und die seiner Familie als schwerer wiegend anzusehen seien als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Es entspreche den Tatsachen, dass er sicherlich keinen ordnungsgemäßen Lebenswandel vorzuweisen habe, ihn als Schwerkriminellen anzusehen, sei aber sicherlich vollkommen verfehlt. Er sei "äußerst gewillt", in Österreich ein ordnungsgemäßes Leben zu führen und seinen Kindern ein liebevoller und wohlwollender Vater. Die belangte Behörde habe die im Grund des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Abwägung zu Unrecht zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorgenommen. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen habe in der früheren Praxis der Europäischen Kommission für Menschenrechte zwar stets als legitimer Rechtfertigungsgrund für Ausweisungsverfügungen oder Einreisesperren gedient, in der neuen Praxis werde die Abwägung jedoch zusehends subtiler. Eine Ausweisung bzw. ein Eingriff in das Familienleben sei nur dann gerechtfertigt, wenn schwere Straftaten vorlägen, worunter Drogenhandel zu subsumieren sei.
Auch mit diesen Ausführungen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan. Die belangte Behörde hat nämlich angesichts der erheblichen, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die körperliche Integrität anderer zutreffend das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen als schwerer wiegend eingeschätzt, als seine im Bundesgebiet bestehenden familiären Beziehungen zu seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Kindern. Zum einen vermag der Umstand, dass sich die wiederholten Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers überwiegend gegen seine Ehegattin, nicht aber gegen Personen außerhalb des Kreises der Familienangehörigen gerichtet haben, nicht das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zu mindern. Zum andern trägt dieser Umstand durchaus dazu bei, das Gewicht der familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin als etwas relativiert anzusehen, zumal er dem Akteninhalt zufolge in Scheidung von ihr lebt und auch nicht vorbringt, sich mit ihr versöhnt zu haben. Zweifellos hat der Beschwerdeführer auch ein durch § 37 FrG geschütztes Interesse an der Aufrechterhaltung von familiären Beziehungen zu seinen beiden minderjährigen Kindern. Dass diese familiären Beziehungen indes nur in eingeschränktem Maß aufrecht erhalten werden können, ist notwendige Konsequenz des Aufenthaltsverbotes. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht einmal zehn Jahre gedauert hat, ganz anders als in jenen, in der Beschwerde angesprochenen Fällen, in denen durch die Europäische Kommission für Menschenrechte ein durch ein Aufenthaltsverbot bewirkter Eingriff in das Familienleben von im Staatsgebiet aufgewachsenen Fremden nur im Fall von schweren Straftaten als gerechtfertigt angesehen wurde.
Zwar trifft die Auffassung der belangten Behörde nicht zu, dass das im § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 eingeräumte Ermessen lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nur ganz geringfügig berührt werde, zu Gunsten des Fremden geübt werden könne. Dennoch ist der angefochtene Bescheid auch insofern nicht rechtswidrig, weil nicht ersichtlich ist, im Hinblick auf welche, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Umstände in Ausübung des der Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hätte Abstand genommen werden können.
Insoweit die Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs sowie sonstige, in ganz allgemeiner Form vorgebrachte Verfahrensmängel geltend macht, wird damit nicht dargetan, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser behaupteten Mängel zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Bescheid hätte gelangen können. Diesem Vorbringen fehlt daher die Relevanz.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1999
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