Normen
AVG §37;
StVG §147;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
AVG §37;
StVG §147;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 23. Juni 1998 zwei Freiheitsstrafen in der Dauer von 2 Jahren und acht Monaten unter anderem wegen Suchtgiftmißbrauchs. Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 13. November 1996 bis 3. Juni 1997 in der Justizanstalt Stein, seit 1. Feber 1997 im Entlassungsvollzug, und zuletzt seit 4. Juni 1997 in der Justizanstalt Wien-Favoriten. Am 14. April 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung eines Ausganges gemäß § 147 StVG in der Dauer von 12 Stunden im Zeitraum Ende April/Anfang Mai an einem Werktag, um während dieser Zeit die Zentralstelle für Haftentlassene, seine ehemalige Vermieterin zwecks Wohnungssuche und ein namentlich genanntes Unternehmen, welches ihm ein konkretes Stellenangebot gemacht habe, aufzusuchen.
Mit Entscheidung des Anstaltsleiters vom 24. April wurde dieser Antrag abgewiesen. Dem lag die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer könnte unter Berücksichtigung des Drogenmißbrauchs bei Einlieferung, der "schlechten Führung" und der Tatsache, daß er im Zeitpunkt der Entscheidung unbeschäftigt gewesen sei, einen allenfalls gewährten Ausgang mißbrauchen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Administrativbeschwerde .
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Beschwerde keine Folge. Sie stellte zwar fest, daß der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in der Justizanstalt Stein regelmäßig beschäftigt gewesen sei und die Zeiten der Nichtbeschäftigung einerseits Folgen von vom Beschwerdeführer begangenen( geringfügigen) Ordnungswidrigkeiten bzw. unverschuldet gewesen seien und auch entgegen der Annahme des Anstaltsleiters ein Drogenproblem nicht mehr vorliege, nach Einsichtnahme in die Kontoblätter des Beschwerdeführers ging sie aber davon aus, im Zeitpunkt des Antrages habe der Beschwerdeführer lediglich über ein Hausgeld in der Höhe von S 6,10 und eine Rücklage in der Höhe von S 4.972,96 verfügt, kein Eigengeld besessen und sei daher nicht in der Lage gewesen, für Unterkunft und Unterhalt während der Zeit des Ausganges zu sorgen. Nicht einmal die Reisekosten nach Wien wären mit der verfügbaren Summe abzudecken gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, aus der hervorgeht, daß das urteilsmäßige Ende der Strafhaft des Beschwerdeführers bereits eingetreten und der Beschwerdeführer am 23. Juni 1998, das heißt nach Erhebung der Beschwerde, aus der Strafhaft entlassen worden ist.
Der Beschwerdeführer erklärte über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, materiell klaglos gestellt worden zu sein.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides
- im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof
- eingetreten ist (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A, vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/0749, vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026 u.a.). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen und ist dabei nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden.
Im Hinblick darauf , daß der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen wurde, wäre die Lösung der Frage, ob die Nichtstattgebung seines Ansuchens um Ausgang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet war, - abgesehen von der Frage des Aufwandersatzes - nur mehr von rein theoretischer Bedeutung. Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, an der der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. auch den hg. Beschluß vom 26. November 1997, Zl. 95/20/0662).
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch (an den Beschwerdeführer) gemäß § 56 VwGG nicht vor. Allerdings kommt § 58 Abs. 2 VwGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 88/1997, zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hierbei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer war hinsichtlich der Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu behandeln, als ob er obsiegende Partei im Sinne der §§ 47 ff VwGG wäre, weil die belangte Behörde es verabsäumt hat, vor gänzlichem Austausch der wesentlichen Entscheidungsgründe dem Beschwerdeführer zu den von ihr heranzuziehenden Umständen Parteiengehör einzuräumen, und in Hinblick auf sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde auch nicht gesagt werden kann, daß ein allenfalls ergänzendes Vorbringen im administrativen Beschwerdeverfahren nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Der angefochtene Bescheid wäre daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben gewesen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes
nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 18. Februar 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)