VwGH 98/19/0274

VwGH98/19/027426.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1966 geborenen KD in Bregenz, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. September 1998, Zl. 100.324/14-III/11/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1998, Zl. 97/19/1574, ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffend, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in diesem Erkenntnis einen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 1996 deshalb aufgehoben, weil im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Berufung (mehr) vorgelegen war, über die die belangte Behörde hätte entscheiden können. Die Berufung der Beschwerdeführerin (gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 1. August 1996) war nämlich bereits zuvor mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 14. Oktober 1996 als unzulässig zurückgewiesen worden. Ausdrücklich stellte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 22. Mai 1998 fest, dass erst dann, wenn der Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Oktober 1996 aus dem Rechtsbestand beseitigt worden und eine Weiterleitung der Berufung an den Bundesminister für Inneres erfolgt sein sollte, diesem eine neuerliche Entscheidung über die dann wieder offene Berufung möglich wäre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. September 1998 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 1. August 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Vorerkenntnis stellte die belangte Behörde fest, dass bereits durch die rechtskräftige Zurückweisung der Berufung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mit Bescheid vom 14. Oktober 1996 über diese endgültig entschieden worden sei. Daher sei die Berufung vom 21. August 1996 an die belangte Behörde als unzulässig zurückzuweisen, da keine Berufung mehr zur Entscheidung vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist die neuerliche Entscheidung des Bundesministers für Inneres über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 1. August 1996. Unverändert lag durch die Zurückweisung der Berufung vom 21. August 1996 durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mit Bescheid vom 14. Oktober 1996 eine endgültige Entscheidung über die Berufung vor. Dieser Bescheid der Sicherheitsdirektion gehörte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (das war der 5. Oktober 1998) noch immer dem Rechtsbestand an. Die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nach wie vor zur hg. Zl. 96/21/1044 anhängig.

Angesichts dieses gegenüber dem Vorerkenntnis unveränderten Sachverhaltes gelangt der Verwaltungsgerichtshof zur gleichen rechtlichen Beurteilung. Nach wie vor ist - wie die belangte Behörde auch zutreffend feststellte - keine Berufung (mehr) vorhanden, über die die belangte Behörde eine Entscheidung hätte treffen können. Entscheidet aber eine Behörde über eine Berufung, ohne dass eine solche überhaupt vorliegt, so belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 95/19/1825). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Behörde über die (nicht vorhandene) Berufung meritorisch entscheidet oder die (nicht vorhandene) Berufung zurückweist, weil beide Entscheidungsarten das - im gegenständlichen Fall nicht gegebene - Vorliegen einer Berufung voraussetzen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Februar 1999

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