VwGH 98/11/0255

VwGH98/11/025512.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Dr. A in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Smicka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ballgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. September 1998, Zl. MA 65 - 8/374/98, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §47;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §47;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides entzogen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin angezeigt worden sei, weil sie am 28. März 1998 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit als Lenkerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit (im gegenständlichen Fall 60 km/h) um 62 km überschritten habe. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem geeichten Radargerät festgestellt worden. Wegen dieser Übertretung sei die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Mai 1998 nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52 (lit. a) Z. 10a StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht sie, sondern ein Bekannter habe zum Tatzeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt, sei entgegenzuhalten, dass infolge der Bindung der Kraftfahrbehörde an die rechtskräftige Bestrafung weitere Feststellungen zur Täterschaft und zum Verschulden nicht vorzunehmen seien und der Behörde im Entziehungsverfahren eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob eine schuldhafte Übertretung seitens der Beschwerdeführerin vorlag, verwehrt sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin, außer der bloßen Behauptung, nicht sie, sondern eine Person aus Frankreich habe zur Tatzeit das Fahrzeug gelenkt, nichts vorgebracht, was diese Behauptung schlüssig zu stützen vermocht hätte. Im Hinblick auf die erstmalige Begehung der genannten Übertretung sei gemäß § 26 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG hat als eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person rechtfertigende bestimmte Tatsache zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmalige Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung (von hier nicht in Betracht kommende Ausnahmen abgesehen) die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen.

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die von der belangten Behörde genannte, gegen die Beschwerdeführerin erlassene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sei, behauptet jedoch, dass die belangte Behörde nicht daran gebunden gewesen wäre, sondern den Sachverhalt selbständig hätte ermitteln müssen, weil es sich lediglich um eine Strafverfügung gehandelt habe. Diesbezüglich ist ihr jedoch zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kraftfahrbehörde auch an rechtskräftige Strafverfügungen gebunden ist, in gleicher Weise wie an rechtskräftige Bestrafungen durch ein Straferkenntnis, weil beiden Erledigungsformen dieselbe Bedeutung zukommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1990, Zl. 90/03/0013, vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/11/0038, u.a.). Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, nicht sie habe das Fahrzeug gelenkt, sondern eine andere Person, kann der Beschwerde somit nicht zum Erfolg verhelfen, weil in Anbetracht der Rechtskraft für die belangte Behörde im Entziehungsverfahren bindend feststand, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat und damit eine sie betreffende bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG vorliegt. Eine Neuaufrollung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kam im Entziehungsverfahren somit nicht mehr in Betracht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/11/0134).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. April 1999

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