VwGH 90/03/0013

VwGH90/03/001321.2.1990

N gegen Landeshauptmann von Vorarlberg vom 15. November 1989, Zl. Ib-761-9 und Ib-761-10/88 betreffend die Verleihung von Taxi- und Mietwagenkonzessionen

Normen

GelVerkG §5 Abs1 idF 1987/125;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §25 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §7 Abs1;
GelVerkG §5 Abs1 idF 1987/125;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §25 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen, insbesondere der Kopie des angefochtenen Bescheides, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Eingaben vom 1. Juni 1987 und vom 15. Dezember 1987 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung von Taxikonzessionen für mehrere Fahrzeuge mit den Standorten Feldkirch-A und Feldkirch-B sowie eine Mietwagenkonzession für zwei Pkw mit dem Standort Feldkirch-C. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens versagte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit zwei Bescheiden vom 1.August 1988 die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 und 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz beantragten Konzessionen. Sie begründete dies damit, daß der Beschwerdeführer die für die Ausübung der konzessionierten Gewerbe geforderte Zuverlässigkeit nicht besitze. Er sei nämlich mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 16. Oktober 1987 wegen Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO und des § 4 Abs. 5 StVO mit S 4.300,--, mit Strafverfügung vom 27. Oktober 1987 wegen Übertretung des Meldegesetzes mit S 200,-- und mit Straferkenntnis vom 20. Juli 1988 wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO (wiederholtes Anbieten der Beförderung von Personen durch Taxifahrzeuge ohne erforderliche Konzession) mit S 25.000,-- bestraft worden. Abgesehen davon würde auch die für den Standort Feldkirch verordnete Höchstzahl für Taxikonzessionen überschritten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. November 1989 wurde den dagegen erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. Es sei richtig, daß bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit von der Erstbehörde auch ein seinerzeit noch nicht rechtskräftiges Straferkenntnis vom 20. Juli 1988 herangezogen worden sei. Diese Verurteilung sei aber zufolge Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. März 1989, mit dem lediglich die Geldstrafe auf S 15.000,-- herabgesetzt worden sei, inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer weise Vorstrafen wegen Übertretungen nach § 4 Abs. 5 StVO von S 4.000,--, nach § 7 Abs. 1 StVO von S 300,--, nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO von S 15.000,--, nach § 6 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Meldegesetz von S 2.000,--, nach § 52 lit. a Z. 10a StVO von S 700,--, nach § 52 lit. a Z. 10a StVO von S 1.000,--, nach §§ 61 und 40 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz von S 500,--, nach § 24 Abs. 3 lit. a StVO von S 300,-- und nach § 52 lit. a Z. 10a StVO von S 2.500,-- auf. Die belangte Behörde sei der Ansicht, daß im Hinblick darauf, insbesondere wegen der Übertretungen nach § 52 lit. a Z. 10a StVO, nach § 4 Abs. 5 StVO und nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Im Hinblick auf die mehrfachen Überschreitungen erlaubter Höchstgeschwindigkeiten, die Nichtmeldung eines verursachten Verkehrsunfalles und die Anbietung von Fahrzeugen zur Beförderung von Personen ohne entsprechende Konzession sei ein Persönlichkeitsbild gegeben, das den Beschwerdeführer als unzuverlässig im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO erscheinen lasse. Es habe daher eine weitere Prüfung hinsichtlich der sonstigen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Konzessionen zu entfallen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 125/1987, dürfen Konzessionen der beantragten Art (Taxi- und Mietwagengewerbe) unter anderem nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO) erfüllt sind. Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO setzt die Erteilung einer Bewilligung für ein konzessioniertes Gewerbe unter anderem voraus, daß keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Mangelt es an dieser Voraussetzung, so ist die Konzession gemäß § 25 Abs. 2 GewO zu verweigern.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber um die Konzession für das Taxi- bzw. Mietwagengewerbe dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt, die Sicherheit der Fahrgäste einen entscheidenden Gesichtspunkt. Bei Personen, deren bisheriges Verhalten auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen läßt, fehlt daher die in Rede stehende Verleihungsvoraussetzung. So stellt die mehrmalige rechtskräftige Bestrafung wegen der Übertretung der im gegebenen Zusammenhang relevanten straßenpolizeilichen Vorschriften in den letzten fünf Jahren eine Tatsache dar, die die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers hinlänglich zu begründen vermögen (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 88/03/0230).

Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß nicht jede Übertretung schlechthin schon geeignet ist, die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit auszuschließen. Ebenso kann die bloße Auflistung von Vorstrafen dann nicht genügen, wenn es sich um solche Übertretungen handelt, die nicht schon vom Tatbild her solche Umstände betreffen, die gegenständlich von Bedeutung sind, nämlich die Frage der Sicherheit der Fahrgäste berühren. Völlig verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Meinung des Beschwerdeführers, es liege im Falle von Strafverfügungen eine geringere Bindungswirkung der Behörde an rechtskräftige Bestrafungen vor wie im Fall einer Verurteilung durch ein Straferkenntnis. Beiden Erledigungsformen kommt dieselbe Bedeutung zu.

Wenn der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, daß die Mißachtung eines Parkverbotes und von Meldevorschriften sowie die Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO für sich allein betrachtet nicht ausreichen, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen, ist ihm entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde nicht nur auf diese Übertretungen, sondern vor allem auf die rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung nach §§ 52 lit. a Z. 10a, 7 Abs. 1 und 4 Abs. 5 gestützt hat, die sehr wohl für die Sicherheit von Fahrgästen von besonderer Bedeutung sind. Daß Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Sicherheit von beförderten Personen beeinträchtigen, bedarf keiner näheren Erörterung. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob es sich um besonders hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt oder nicht, sodaß es insoweit keiner näheren Darlegungen der belangten Behörde bedurfte. Auch § 7 Abs. 1 StVO dient insbesondere dem Schutz von Sachen und Personen. Abgesehen davon hat schon die Erstbehörde den den Gegenstand dieser Übertretung bildenden Sachverhalt aufgezeigt, daß nämlich der Beschwerdeführer gegen ein Brückengeländer stieß, sein Fahrzeug zurückgeschleudert wurde und einen Zaun beschädigte. Auch die Verletzung des § 4 Abs. 5 StVO steht in engem Zusammenhang mit dem gegenständlich bedeutsamen Begriffsinhalt der Zuverlässigkeit und läßt eine auffallende Sorglosigkeit erkennen.

Daß er wegen all dieser Übertretungen innerhalb der letzten fünf Jahre bestraft wurde, wird vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht bestritten. Bezüglich seiner Verfahrensrüge ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach schon die Erstbehörde hinsichtlich einiger Übertretungen die näheren Umstände dargelegt hat, bzw. dies hinsichtlich jener, die schon vom Tatbild her eine Beurteilung zulassen, nicht von wesentlicher Bedeutung ist.

Schon im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre wegen fünf Übertretungen der genannten Art (nämlich dreimal wegen Verletzung des § 52 lit. a Z. 10a StVO und je einmal wegen Verletzung des § 7 Abs. 1 und des § 4 Abs. 5 StVO) bestraft wurde, kann der belangten Behörde nicht wirksam entgegengetreten werden, wenn sie die Ablehnung der Konzessionserteilung darauf stützte, daß Tatsachen vorliegen, die die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers hinlänglich zu begründen vermögen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1987, Zl. 87/03/0079). Mögen auch die anderen Übertretungen für sich allein nicht ausreichen, die für die vorliegenden Konzessionen geforderte Zuverlässigkeit auszuschließen, so sind sie aber dennoch im Zusammenhang mit den übrigen relevanten Bestrafungen in das Gesamtbild der persönlichen Eignung miteinzubeziehen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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