Besondere Meldepflicht
§ 6.
Fremde, die der Meldepflicht unterliegen und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist, sind ungeachtet einer gemäß § 5 bestehenden Meldepflicht auch bei der Meldebehörde an- und abzumelden. Hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 3 und 4 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR12063632
alte Dokumentnummer
N4199217956J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)