Normen
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
DP/Stmk 1974 §100;
DP/Stmk 1974 §101a;
DP/Stmk 1974 §117;
DP/Stmk 1974 §118;
DP/Stmk 1974 §120;
DP/Stmk 1974 §88;
DP/Stmk 1974 §89;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
DP/Stmk 1974 §100;
DP/Stmk 1974 §101a;
DP/Stmk 1974 §117;
DP/Stmk 1974 §118;
DP/Stmk 1974 §120;
DP/Stmk 1974 §88;
DP/Stmk 1974 §89;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 23. März 1939 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Oberregierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und war bis zuletzt in der Rechtsabteilung 11 (Verkehrsabteilung) des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung tätig.
Am 21. Juni 1993 (Einleitungs- und Suspendierungsbeschluss) fasste die Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Beschluss, gemäß § 117 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1994 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren einzuleiten, weil dieser im Verdacht stehe, gegen § 21 der Dienstpragmatik, § 22 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, § 24 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1989 und § 28 Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1972 dadurch verstoßen zu haben, dass er sich Folgendes zuschulden habe kommen lassen:
1.) Laut Aktenstatistik vom Dezember 1990 seien von den ihm zugeteilten Strafakten rd. 100 Stück unerledigt geblieben.
2.) Bei den laut Aktenplanabschnitt 75 zugeteilten Strafakten sei ein überdurchschnittlicher Aktenrückstand entstanden.
3.) Laut Aktenzählung vom 29.11.1991 seien von den dem Beschwerdeführer zugeteilten Akten weit über 100 Führerschein- und Strafakten als unerledigt aufgelistet.
4.) Am 4.12.1992 um ca. 10.30 Uhr habe der Beschwerdeführer S mit den Worten, "dass seine Zeit in der Rechtsabteilung 11 um sei," gedroht.
5.) Am 3.12.1992 am Vormittag habe sich der Beschwerdeführer ohne Abmeldung und ohne dies in der Zeitkarte zu vermerken zum Landtag begeben und sich dort einen Großteil des Vormittags aufgehalten.
6.) Am 30.12.1992 habe der Beschwerdeführer MK vorgehalten, dass "sie schon sehen werde, was auf sie zukomme und sie sich nicht mehr hinterm Rock von FN verstecken könne".
7.) Der Beschwerdeführer habe die Schreibkräfte als "blöd" bezeichnet.
8.) Am 7.1.1993 habe der Beschwerdeführer gegenüber UN erklärt: ".... waschen Sie sich endlich einmal, dass es hier nicht so stinkt."
9.) Von Mitarbeitern der Rechtsabteilung 11 werde in einem Schreiben vom 18.1.1993 an die DPV Graz-Landhaus ausgeführt, dass der Beschwerdeführer quasi Psychoterror ausübe.
10.) Am 10.2.1992 habe der Beschwerdeführer MK gegenüber gedroht, dass er schon viele Vermerke über sie habe.
11.) Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung des Abteilungsvorstandes vom 3.2.1993, zum Führerscheinakt 11-39 Pi 13-92 betreffend IP eine Stellungnahme abzugeben, nicht nachgekommen.
12.) Am 2.3.1993 habe der Beschwerdeführer die Besprechung aller Juristen der Rechtsabteilung 11 mit dem Vertreter der Rechtsabteilung 1 betreffend die Personalauslastung in ungebührlicher Weise gestört, weshalb er vom Abteilungsvorstand aus dem Zimmer habe verwiesen werden müssen.
13.) An der Dienstbesprechung am 2.4.1993 habe der Beschwerdeführer trotz Einladung nicht teilgenommen und erklärt, an keiner Dienstbesprechung mehr teilzunehmen.
14.) Am 14.4.1993 habe der Beschwerdeführer CM gegenüber erklärt, dass er grundsätzlich keine Weisungen von FN mehr entgegennehme.
15.) Am 15.4.1993 habe der Beschwerdeführer das Schreiben GZ. 11-39 Hi 4-90 an das Büro Landesrätin WK gerichtet, obwohl aufgrund der allgemeinen Dienstanweisung die Unterfertigung sämtlicher Schriftstücke an die politischen Büros dem Abteilungsvorstand vorbehalten sei.
16.) Am 20.4.1994 habe der Beschwerdeführer FN als "Polit-Verbrecher" bezeichnet.
17.) Am 21.4.1993 habe sich der Beschwerdeführer geweigert, von AS das Ergebnis der periodischen Aktenerhebung zu übernehmen.
Gegen diesen Einleitungsbeschluss ist gemäß § 117 Abs. 2 Dienstpragmatik kein Rechtsmittel zulässig. Er ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. September 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die im Bescheid vom 21. Juni 1993 ausgesprochene Suspendierung gemäß § 106 Abs. 6 der Dienstpragmatik 1914, RGBl. Nr. 15 in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1989, LGBl. Nr. 87 und § 66 Abs. 4 AVG (im zweiten Rechtsgang) ab, womit sie die Entscheidung der Disziplinarkommission vom 21. Juni 1993 (betreffend die Suspendierung) bestätigte. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0072,0073, auf welches Erkenntnis im Übrigen verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen.
Mit Verhandlungsbeschluss vom 21. September 1994 der Disziplinarkommission wurde die Disziplinarsache gegen den Beschwerdeführer zur Verhandlung verwiesen, wobei ihm folgende Handlungen zum Vorwurf gemacht wurden: er habe
- 1. am 4. 12. 1992 um ca. 10.30 Uhr S mit den Worten "dass seine Zeit in der Rechtsabteilung 11 um sei" gedroht;
- 2. am 3. 12. 1992 am Vormittag sich ohne Abmeldung und ohne dies in der Zeitkarte zu vermerken, zum Landtag begeben und sich dort einen Großteil des Vormittags aufgehalten;
- 3. am 30. 12. 1992 MK vorgehalten habe, dass "sie schon sehen werde, was auf sie zukomme und sie sich nicht mehr hinter dem Rock von FN verstecken könne";
- 4. die Schreibkräfte als "blöd" bezeichnet;
- 5. am 7. 1 1993 gegenüber UN erklärt: "... waschen Sie sich endlich einmal, dass es hier nicht so stinkt";
- 6. gegenüber Mitarbeitern der Rechtsabteilung 11 quasi Psychoterror ausgeübt;
- 7. am 10. 2. 1993 MK gegenüber gedroht, er habe schon viele Vermerke über sie;
- 8. der Aufforderung des Abteilungsvorstandes vom 4. 2. 1993, zum Führerscheinakt 11-39 Pi 13-92 betreffend IP eine Stellungnahme abzugeben, nicht befolgt;
- 9. am 2. 3. 1993 die Besprechung aller Juristen der Rechtsabteilung 11 mit dem Vertreter der Rechtsabteilung 1 betreffend Personalauslastung in ungebührlicher Weise gestört, weshalb er vom Abteilungsvorstand aus dem Zimmer habe verwiesen werden müssen;
- 10. an der Dienstbesprechung am 2. 4. 1993 trotz Einladung nicht teilgenommen und erklärt, an keiner Dienstbesprechung mehr teilzunehmen;
- 11. am 14. 4. 1993 CM gegenüber erklärt, dass er grundsätzlich keine Weisungen des Abteilungsvorstandes FN mehr entgegennehme;
- 12. am 15. 4. 1993 das Schreiben GZ 11-39 Hi 4-90 an das Büro Landesrätin WK gerichtet habe, obwohl auf Grund der allgemeinen Dienstanweisung die Unterfertigung sämtlicher Schriftstücke an die politischen Büros dem Abteilungsvorstand vorbehalten ist;
- 13. am 20. 4. 1993 FN als "Politverbrecher" bezeichnet;
- 14. am 20. 4. 1993 sich geweigert, von AS das Ergebnis der periodischen Aktenerhebung zu übernehmen;
- 15. die Akten GZ 11-75 Sa 12-90, GZ 11-75 Ko 57-91, GZ 11-75 Ko 69-91, GZ 11-75 Lo 7-90, GZ 11-75 Jo 10-91, GZ 11-75 Se 10-89, GZ 11-75 Le 20-91, GZ 11-75 Ko 66-91, GZ 11-75 De 16-91, GZ 11-75 Ko 73-91, GZ 11-75 Ne 4-89, GZ 11-75 Sa 3-89 verjähren lassen;
- 16. im Schreiben vom 14. 12. 1990 an Landesrat H behauptet, dass sowohl der Abteilungsvorstand als auch sein Vertreter sich nach diversen Anlässen nicht scheuten, ihre Kraftfahrzeuge in bedenklichem Zustand zu lenken;
- 17. in seiner Stellungnahme vom 29. 1. 1992 zur Dienstverfügung vom 10. 1. 1992 unterstellt, "Schließlich wird noch auf die vom Vertreter des Abteilungsvorstandes jahrelang geübte Praxis hingewiesen, verjährte Verwaltungsstrafakten bei Abwesenheit des Herrn Abteilungsvorstandes zu unterfertigen und auf diese Weise einer "Erledigung zuzuführen";
- 18. sich am 19. 11. 1992 nach einem Seminar MO gegenüber geäußert, dass alle ihre verkehrsmedizinischen Gutachten nicht schlüssig seien und sie sich schämen, solche Gutachten abzugeben;
- 19. anlässlich einer Vorsprache im Büro des Landeshauptmannes behauptet, dass FN im Disziplinarverfahren G.S. falsch ausgesagt habe;
- 20. am 29. 1. 1993 Henriette Bollin gegenüber FN und S des mehrfachen Verbrechens des Amtsmissbrauchs beschuldigt;
- 21. am 11. 2. 1993 MK gesagt "... kümmern Sie sich darum, dazu sind Sie ja da, Sie kümmern sich sonst auch um das, was Sie nichts angeht!";
- 22. im Schreiben vom 9. 4. 1993 an FN behauptet, dass Entziehungsakte, "die seit 2 Jahren aus der Ära M und S noch offen sind, scheinen den Dienststellenleiter der Rechtsabteilung 11 offensichtlich nicht zu stören, doch werden solche Akte Gegenstand weiterer Untersuchungen sein, da sie bereits im Bereich des Strafgesetzes angesiedelt sind";
- 23. in der Niederschrift vom 1. 2. 1993 behauptet, dass S am 17. 6. 1992 in Fürstenfeld bei der Fahrschule D alkoholisiert geprüft habe;
- 24. im Schreiben vom 30. 4. 1993 an die Rechtsabteilung 1 behauptet, dass N "Schreiben, die bereits den Verdacht strafbarer Handlungen aufzeigen, nicht weitergeleitet" habe.
Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 1995 ordnete die Disziplinarkommission einen (nach Verlegung) neuen Termin für die mündliche Verhandlung an und gab unter einem bekannt, dass in dieser Verhandlung lediglich die Punkte 1. bis 14. des rechtskräftigen Verhandlungsbeschlusses vom 21. September 1994 verhandelt werden würden; nicht Gegenstand der Verhandlung sollten die Punkte 15. bis 24. des Verhandlungsbeschlusses sein.
Auf Grund der Ergebnisse dieser (eingeschränkten) mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1995 schuldig erkannt (Disziplinarerkenntnis erster Instanz), dass er
- 1. am 4.12.1992 um ca. 10.30 Uhr S mit den Worten "Dass seine Zeit in der Rechtsabteilung 11 um sei" gedroht habe;
- 2. am 30.12.1992 MK vorgehalten habe, dass "sie schon sehen werde, was auf sie zukomme und sie sich nicht mehr hinterm Rock von FN verstecken könne";
- 3. am 7.1.1993 gegenüber UN erklärt habe: "... waschen Sie sich endlich einmal, dass es hier nicht so stinkt";
- 4. am 10.2.1993 MK gegenüber gedroht habe, dass er schon viele Vermerke über sie habe;
- 5. der Aufforderung des Abteilungsvorstandes vom 3.2.1993, zum Führerscheinakt 11-39 Pi 13-92 betreffend IP eine Stellungnahme abzugeben, nicht nachgekommen sei;
- 6. am 2.3.1993 die Besprechung aller Juristen der Rechtsabteilung 11 mit dem Vertreter der Rechtsabteilung 1 betreffend die Personalauslastung in ungebührlicher Weise gestört habe, weshalb er vom Abteilungsvorstand aus dem Zimmer verwiesen werden musste;
- 7. am 14.4.1993 CM gegenüber erklärt habe, dass er grundsätzlich keine Weisungen des Abteilungsvorstandes FN mehr entgegennehme;
- 8. am 15.4.1993 das Schreiben GZ 11 - 39 Hi 4-90 an das Büro Landesrätin WK gerichtet habe, obwohl aufgrund der allgemeinen Dienstanweisung die Unterfertigung sämtlicher Schriftstücke an die politischen Büros dem Abteilungsvorstand vorbehalten sei;
- 9. am 20.4.1993 FN als Politverbrecher bezeichnet habe und
- 10. am 21.4.1993 sich geweigert habe, von AS das Ergebnis der periodischen Aktenerhebung zu übernehmen;
und dadurch gegen die Bestimmungen des § 21 der Dienstpragmatik, § 22 Abs. 1 der Dienstpragmatik, in der Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 1984, und § 24 Abs. 1 und 2 der Dienstpragmatik, in der Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 1989, verstoßen habe.
Gemäß § 88 Abs. 1 Z. 4 der Dienstpragmatik, in der Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 1984, wurde über WG die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit 20 % gemindertem Ruhegenuss verhängt.
Hinsichtlich der in den Punkten 2., 4., 6. und 10. des Verweisungsbeschlusses vom 21. September 1994 umschriebenen Fakten erfolgten (rechtskräftige) Freisprüche.
Gegen dieses Straferkenntnis (in seinem verurteilenden Ausspruch) erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er zu den ihm zum Vorwurf gemachten Punkten des bekämpften Bescheides im einzelnen Stellung nahm.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde den Beschwerdeführer in den Punkten 1, 4, 6 und 9 des erstinstanzlichen Erkenntnisses (den weiteren Punkten 1., 7., 9. und 13. des Verweisungsbeschlusses) enthaltenen Vorwürfen gemäß § 120 Abs. 2 der Dienstpragmatik frei, bestätigte jedoch die in Punkten 2, 3, 5, 7, 8 und 10 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthaltenen Vorwürfe, und kam zum rechtlichen Schluss, dass der Beschwerdeführer dadurch gegen die §§ 21 der Dienstpragmatik und 22 Abs. 1 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 1984 sowie 24 Abs. 1 und 2 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 89 verstoßen habe, wofür er gemäß § 88 Abs. 1 Z. 4 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 1984 in den Ruhestand mit einer Ruhegenussminderung in der Höhe von 15 % versetzt wurde.
Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse der von ihr abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung vom 8. Oktober 1996, fortgesetzt am 7. November 1996 unter Eingehen auf die Berufungsausführungen - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Relevanz - aus:
Zu Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:
Die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte, am 30. Oktober 1992 gegenüber MK fallen gelassene Bemerkung, "sie werde schon sehen, was auf sie zukomme, sie werde sich nicht mehr hinterm Rock von FN verstecken können", sei vom Beschwerdeführer selbst sachverhaltsmäßig außer Streit gestellt worden, als Rechtfertigung habe er jedoch angegeben, diese Äußerung getan zu haben, weil die Angesprochene bei Fehlleistungen ständig Deckung durch ihren Vorgesetzten gefunden habe und der Beschwerdeführer mit dieser Bemerkung seinen Unwillen darüber zum Ausdruck zu bringen versucht habe. Die Angesprochene habe auf einem Bescheidentwurf festgehalten "Herr Vorstand bitte Bescheid unterschreiben, da WG diesen nicht unterschreibt", ein Vermerk, zu dem eine Schreibkraft nicht berechtigt sei. Der Beschwerdeführer habe diese Art des Vermerkes als Fehlleistung der Frau MK qualifiziert und vermeint, darauf eine Berechtigung für seine Aussage ableiten zu können. Dennoch verletze diese Äußerung einer Mitarbeiterin gegenüber die aus §§ 21 und 24 Abs. 1 der Dienstpragmatik ableitbare Verpflichtung eines jeden Beamten, seinen Kollegen mit Achtung zu begegnen. Eine derartige Äußerung stehe einer gedeihlichen dienstlichen Zusammenarbeit zweifelsohne entgegen und störe damit den Betriebsfrieden einer Organisationseinheit. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rechtfertigung sei nicht geeignet, die Qualifikation dieser Äußerung als Dienstpflichtverletzung in Frage zu stellen. Im Gegenteil: Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers müsse geschlossen werden, dass sein Verhalten speziell Kräften des Schreibdienstes gegenüber offensichtlich kein solches war, das einer konfliktfreien und gedeihlichen Zusammenarbeit förderlich gewesen wäre.
Zum Punkt 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses habe der Beschwerdeführer, der die Aussage selbst wiederum nicht bestritten habe, lediglich als Rechtfertigung dafür angegeben, er sei über die Angesprochene empört gewesen, weil sie sich "dauernd" in das Gespräch zwischen ihm und Frau MK eingemischt habe. Auch der Abteilungsvorstand habe bei einem Betriebsausflug eine ähnliche Bemerkung gemacht. Außerdem sei er darüber empört gewesen, dass die Ansprochene in seinem Namen Bescheide unterschreibe und dabei seine Telefonnebenstelle angegeben habe. In dem sodann vom Beschwerdeführer als Beweis für seine Behauptung vorgelegten Schriftstück sei festgestellt worden, dass als Bearbeiterin Frau UN angeführt, als Approband des Schreibens aber der Abteilungsvorstand zitiert und der Vermerk "für die Richtigkeit der Ausfertigung" durchgestrichen gewesen sei. Die belangte Behörde stellte hiezu fest, dass die vom Beschwerdeführer Frau UN gegenüber abgegebene Äußerung unbestreitbar geeignet sei, die menschliche Würde aufs empfindlichste zu verletzen, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Ausspruch offenbar im Zuge eines Streitgespräches gefallen sei. Eine derartige Äußerung, durch die in einer schärfstens zu verurteilenden Weise eine Missachtung der Person des Gegenübers zum Ausdruck gebracht werde, könne unter keinen Begleitumständen als Ausdruck verständlicher Erregung qualifiziert oder gar entschuldigt werden. Aus dem als "Beweis" für die Kompentenzanmaßung von Frau UN vorgelegte Erledigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer vollkommen haltlose - nichts desto trotz aber schwer wiegende - Vorwürfe einer Kollegin gegenüber erhebe, die sich als ungerechtfertigt herausgestellt hätten. Der Beschwerdeführer sei aber in keiner Weise bereit, einzusehen, welches Verhalten in einem Amtsbetrieb unbedingt erforderlich sei. Selbst wenn der Sachverhalt so gewesen sein sollte, wie von ihm behauptet, könne dies nicht als Entschuldigungsgrund für eine derartige Äußerung angesehen werden. Er habe damit ein Verhalten gesetzt, das die dienstliche Zusammenarbeit und damit den Betriebsfrieden insgesamt ernstlich gestört und somit auch in diesem Falle gegen die §§ 21, 24 Abs. 1 der Dienstpragmatik verstossen habe.
Zum Vorwurf laut Punkt 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei auf Grund einer Anfrage des Ombudsmannes der Kleinen Zeitung zum gegenständlichen Führerscheinakt vom Abteilungsvorstand handschriftlich um Stellungnahme ersucht worden ("AV. IP, Anfrage des Ombudsmannes der Kl. Zeitung, wieso keine Erl. st. 4 Monate? Bitte um Stellungnahme!" Der Vermerk sei mit der Paraphe des Abteilungsvorstandes versehen und mit 3.2. datiert worden. Auf dem gleichen Blatt, auf dem der obzitierte Vermerk des Abteilungsvorstandes angebracht gewesen sei, seien Vermerke des Beschwerdeführers vorhanden, die wie folgt lauteten:
"1. Kein Entziehungsverfahren! Daher die Bestimmung d. § 75
(5) KFG 1967 nicht anwendbar! 05.02.93 Gab" sowie
2. "Ständige Aktenvermerke, schriftl. Stellungnahmen etc. verzögern eine rasche Abwicklung d. Verfahren zum Nachteil einer Partei. 05.02.93 Gab" und
3. "Ombudsmann nicht erreichbar" (letzter Vermerk ohne Datum und Paraphe).
Der Abteilungsvorstand habe dazu in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er diese vom Beschwerdeführer abgegebenen "Bemerkungen" im Akt gekennzeichnet und der Personalabteilung des Amtes geschildert habe, weil unter diesen Voraussetzungen eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer für ihn nicht mehr zumutbar gewesen sei. Das Einholen derartiger Stellungnahmen zum Stand eines Verfahrens sei ein in der Abteilung gebräuchlicher Akt der Dienstaufsicht. Das Ersuchen um Stellungnahme habe nicht den Zweck, eine bestimmte Erledigung vorzugeben, es ginge vielmehr darum, den Abteilungsvorstand über den Stand des Verfahrens - insbesondere dann, wenn es, wie im vorliegenden Fall, Anfragen von außen gegeben habe - zu informieren. Aus dem Akt selbst habe sich ein Grund für die Nichterledigung nicht ergeben. Zum Vorhalt des Beschwerdeführers, die Tatzeit sei nicht entsprechend konkretisiert worden, da einmal vom 3. Februar 1993, ein anderes Mal vom 4. Februar 1993 die Rede gewesen sei, sei auszuführen, dass es zwar zutreffe, dass irrtümlich im Verhandlungsbeschluss vom 21. September 1994 die Tatzeit mit 4. Februar 1993 angegeben sei, in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission am 7. Dezember 1995 sei aber unmittelbar nach Eröffnung der Verhandlung eine Berichtigung dieses Punktes in "3.2.1993" entsprechend dem Einleitungsbeschluss vorgenommen worden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, welches Verhalten zu welchem Tatzeitpunkt dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden sei. Gemäß § 22 Abs. 1 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984 habe der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, sofern verfassungsrechtlich nichts anderes festgelegt ist, zu befolgen. Der Beamte dürfe die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstossen würde. Als Vorgesetzter sei jeder Organwalter anzusehen, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut sei. Im vorliegenden Fall sei eine schriftliche Weisung des Abteilungsvorstandes gerichtet auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Stand eines Verfahrens erteilt worden, der vom Beschwerdeführer nicht entsprochen worden sei. Durch dieses Verhalten habe er die obzitierte Pflicht zum dienstlichen Gehorsam verletzt. Vertrete der Beschwerdeführer die Meinung, der ergangene Auftrag sei nicht als Weisung anzusehen, weil eine solche sich lediglich auf eine konkrete Erledigung eines Verfahrens beziehen dürfe, verkenne er in eklatanter Weise Wesen und Zweck der für den Bereich der Verwaltung in Artikel 20 Abs. 1 B-VG grundsätzlich normierten Weisungsgebundenheit. Sehe er in den von ihm angebrachten Vermerken die Erfüllung des an ihn ergangenen Auftrages, so sei dem zu entgegnen, dass sich gerade aus diesen Vermerken geradezu die Weigerung des Beschwerdeführers ergebe, der Weisung in ordnungsgemäßer Weise nachzukommen und eine inhaltlich aussagekräftige Information zum Verfahrensstand mitzuteilen.
Zum Vorwurf laut Punkt 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses habe der Beschwerdeführer den von ihm festgehaltenen Ausspruch, er nehme keine Weisungen des Abteilungsvorstandes FN mehr entgegen, nicht in Abrede gestellt, seine Rechtfertigung weise im Wesentlichen auf die Ausnahmen von der Befolgungspflicht von Weisungen hin. Diese seien im konkreten Fall für ihn unbeachtlich gewesen, weil in dem von Frau CM aufgenommenen Aktenvermerk der nähere Kontext des darin zitierten Telefongespräches nicht enthalten sei und diese Zeugin auch kein "Amtsorgan" sei. Es sei aber für die Vorwerfbarkeit der Aussage, die vom Beschwerdeführer sogar ausdrücklich bestätigt worden sei, unerheblich, in welchem Zusammenhang der Ausspruch gefallen sei. Im Übrigen werde festgestellt, dass im Sinne des AVG alle Bediensteten einer Behörde Amtsorgane seien und jeder von einem Bediensteten einer Verwaltungsstelle angefertigte Aktenvermerk unabhängig von der dienstrechtlichen Stellung des Einzelnen denselben Charakter aufweise. Die belangte Behörde sehe in der Äußerung des Beschwerdeführers, grundsätzlich keine Weisungen seines Abteilungsvorstandes mehr entgegen zu nehmen, seinen Unwillen demonstriert, seiner Verpflichtung zum dienstlichen Gehorsam nachzukommen. Die Pflicht zur Weisungsbefolgung gehöre zu den elementarsten Dienstpflichten eines Beamten. Mit der zitierten Äußerung habe der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das an seiner Bereitschaft zur dienstlichen Zusammenarbeit überhaupt zweifeln lasse und das objektiv gesehen darüber hinaus auch geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in Frage zu stellen. Damit habe der Beschwerdeführer gegen die §§ 21 und 24 Abs. 1 und 2 der Dienstpragmatik verstoßen.
Zu dem unter Punkt 8 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses genannten Vorwurf, den der Beschwerdeführer ebenfalls dem Sachverhalt nach nicht bestritten habe, und den er lediglich im Rahmen seiner Rechtfertigung als eine "Petition" an das höchste zuständige Verwaltungsorgan aufgefasst wissen wollte, sei in dieser Vorgangsweise dennoch eine Missachtung der bestehenden internen Dienstanweisung über die Handhabung der Unterschriftsbefugnisse verwirklicht worden. Die Entscheidung über die Delegierung von Zeichnungsberechtigungen bzw. der Vorbehalt von bestimmten Approbationsbefugnissen stelle wesentliche Leitungs- bzw. Dienstaufsichtsinstrumente eines Vorgesetzten dar, deren Missachtung auch durch eine "Art Notstand" nicht zu rechtfertigen sei, da es ja gerade Sinn und Zweck einer derartige Erledigungen entsprechend ventilierenden Dienstanweisung sei, dass dem Abteilungsvorstand als für den Betrieb der Dienststelle Verantwortlichen der Inhalt bestimmter Schreiben zur Kenntnis gebracht werde. Im Übrigen seien nähere Anhaltspunkte für eine einen entschuldbaren Notstand begründende Situation in keiner Weise zu erkennen gewesen. Auch könne das in Frage stehende Schreiben nicht als "Petition" interpretiert werden, gehe doch aus Form und Inhalt dieses Schreibens eindeutig hervor, dass es sich um eine im Rahmen des Dienstbetriebes auf Grund einer entsprechenden Anfrage des politischen Büros zu einem konkreten Verwaltungsverfahren ergangenen Äußerung eines Referenten handle.
Zu dem Vorwurf laut Punkt 10. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, der wiederum vom Beschwerdeführer dem Sachverhalt nach nicht bestritten worden sei, sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit verantwortet habe, dass er die Annahme des Schriftstückes verweigert habe, weil er darin eine Schikane des Abteilungsvorstandes gesehen habe. Nun sei Zweck der Aktenerhebung gewesen, den Abteilungsvorstand zu informieren, wie der Stand der Aktenerledigung in der Abteilung sei bzw. den Referenten auf Aktenrückstände hinzuweisen und auf eine entsprechende Aufarbeitung zu drängen. Art und Weise wie auch die Anzahl der vom Abteilungsvorstand im Rahmen der Wahrnehmung der Dienstaufsicht veranlassten Aktenerhebungen und die seiner Ansicht nach durchaus erforderlichen Maßnahmen oblägen aber ausschließlich diesem. Der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er die Annahme des Ergebnisses dieser Erhebung bzw. den damit verbundenen Auftrag des Dienststellenleiters zur weiteren Vorgangsweise überhaupt verweigert habe, sei in § 21 Abs. 1 der Dienstpragmatik normierte Pflicht zum dienstlichen Gehorsam verletzt. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe darin eine "Schikane" gesehen, sei nicht geeignet, die Vorwerfbarkeit der Dienstpflichtverletzung in Frage zu stellen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in drei Fällen Aufträgen seines Dienstvorgesetzten nicht entsprochen habe und damit die Verpflichtung zur Weisungsbefolgung gemäß § 22 Abs. 1 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984 verletzt habe, in einem Fall seinen Unwillen, den Weisungen seines Abteilungsvorstandes Folge zu leisten, ausdrücklich deklariert und schließlich in zwei Fällen Mitarbeitern gegenüber Äußerungen abgegeben habe, die geeignet seien, die weitere dienstliche Zusammenarbeit und damit das Betriebsklima in der Dienststelle insgesamt schwer zu belasten. Der Beschwerdeführer zeige auch nicht die geringste Einsicht darin, was seine Dienstpflichten seien, meine vielmehr, die Berechtigung zu Handlungen und Äußerungen seinen Kollegen gegenüber aus der allgemeinen schlechten Atmosphäre bzw. der ihm gegenüber bestehenden missgünstigen Stimmung ableiten zu dürfen, die deren Würde verletzen und deren berechtigte Erwartungen in das Betriebsklima enttäuschten.
Zur verhängten Strafe führte die belangte Behörde aus, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 88 Abs. 1 Z. 4 der Dienstpragmatik - ähnlich wie die Disziplinarstrafe der Entlassung - nicht primär den Zweck einer Vergeltung oder einer Spezialprävention habe, sondern in erster Linie als dienstrechtliche Maßnahme anzusehen sei, die zwecks Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes insgesamt erforderlich sei. Ausschlaggebend für eine derartige Maßnahme sei die Schwere der Dienstpflichtverletzung und das Ausmaß des dadurch verursachten Vertrauensverlustes zwischen dem Beamten und der Verwaltung, wobei bei mehreren Dienstpflichtverletzungen die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen sei und die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten seien. In drei Fällen habe der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zum dienstlichen Gehorsam und damit eine der elementarsten Dienstpflichten eines Beamten verletzt; der Beschwerdeführer zeige auch keinerlei Unrechts- oder Schuldeinsicht, er vermeine vielmehr, zu den ihm vorgeworfenen Handlungen berechtigt gewesen zu sein. Erschwerend wertete die belangte Behörde die Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Äußerungen gegenüber Mitarbeiterinnen seiner Dienststelle bzw. einer Mitarbeiterin der Personalabteilung gegenüber. Die Schwere und die Vielzahl der Dienstpflichtverletzungen und nicht zuletzt auch das Fehlen jeglicher Unrechts- oder Schuldeinsicht seitens des Beschwerdeführers erforderten im Interesse der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zum Land Steiermark. Bei der Bemessung der mit der Versetzung in den Ruhestand verbundenen Ruhegenusskürzung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (Sorgepflichten für eine berufstätige Ehegattin und zwei Kinder) berücksichtigt worden.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom 9. Juni 1998, B 65/97-10, ab. Über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 1998, B 65/97-12, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 87 Abs. 3 VerfGG und Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinen Rechten auf ein formell und materiell fehlerfreies Verfahren sowie auf Nichtbestrafung wegen der ihm vorgeworfenen Handlungen verletzt. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer die unangemessen lange Dauer des Verfahrens sowie eine "unlösbare" Diskrepanz zwischen dem Inhalt des Einleitungsbeschlusses, dem Inhalt des Verhandlungsbeschlusses und den ergangenen Entscheidungen der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission (Punkt C.1) sowie die unrichtige Zusammensetzung der belangten Behörde (Punkt C.2) geltend sowie die Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde, die zu Unrecht die Beischaffung des von ihm beantragten Strafaktes abgelehnt habe (Punkt D.). Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Rechtfertigung im Verwaltungsverfahren.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer erstattete hierzu eine Gegenäußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für das Disziplinarverfahren der öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Land Steiermark gilt die Dienstpragmatik 1914 (RGBl. Nr. 15 in der Fassung BGBl. Nr. 213/1972) als Landesgesetz mit landesgesetzlichen Abweichungen (DP/Stmk).
Der zweite Abschnitt der als Steiermärkisches Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik 1914 regelt die allgemeinen Pflichten des Beamten. Nach § 21 DP/Stmk. ist der Beamte verpflichtet, der Republik Österreich treu und gehorsam zu sein und die Staatsgrundgesetze sowie die anderen Gesetze unverbrüchlich zu beobachten. Er hat sich mit voller Kraft und allem Eifer den Dienst zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen Bedacht zu sein sowie alles zu vermeiden und nach Kräften hintanzuhalten, was diesen abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte.
§ 22 Abs. 1 in der Fassung der LBG-Nov. 1984 regelt den dienstlichen Gehorsam. Danach hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstossen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 24 der Dienstpragmatik in der Fassung LBG-Nov. 1989 lautet:
"(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) ..."
Die §§ 87 ff DP/Stmk. in der Fassung der LBG-Novelle 1984 regeln die allgemeinen Bestimmungen des Disziplinarrechtes. Danach ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Nach § 88 Abs. 1 leg. cit. sind Disziplinarstrafen
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
- 3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulagen,
- 4. die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss und
- 5. die Entlassung.
Nach § 89 Abs. 1 DP/Stmk. in der Fassung der LBG-Novelle 1984 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen ist dann, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Gemäß § 100 DP/Stmk. in der Fassung LBG-Novelle 1984 sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren. Der Disziplinaranwalt ist nach § 101a DP/Stmk. in der Fassung der LBG-Novelle 1993 zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren berufen (Abs. 1), er ist auch berechtigt, gegen Entscheidung der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Abs. 2). Die Disziplinaranzeige ist auch an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten (§ 104 Abs. 1 Z. 2 DP/Stmk. in der Fassung LBG-Novelle 1984).
§ 117 DP/Stmk. bestimmt:
"(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein."
§ 118 DP/Stmk. in der Fassung der LBG-Novelle 1984 bestimmt:
"(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
(4) bis (8) ...
(9) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort."
Insoweit der Beschwerdeführer sich durch die unangemessen lange Dauer des Verfahrens beschwert erachtet, ist im Wesentlichen auf die eigene Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde, sowie auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0072 und 0073, welches ebenfalls den Beschwerdeführer betraf, zu verweisen. Eine ungebührliche Säumigkeit der belangten Behörde ist nicht offenkundig (die Berufung des Beschwerdeführers vom 20. Februar 1996, bei der Behörde erster Instanz eingelangt am 22. Februar 1996; Erkenntnis der belangten Behörde vom 7. November 1996).
Zum weiteren Vorwurf des Beschwerdeführers, es bestehe einerseits zwischen dem Einleitungsbeschluss vom 21. Juni 1993 und dem Verhandlungsbeschluss vom 21. September 1994 und sowohl dem Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 17. Dezember 1995 als auch dem Erkenntnis der belangten Behörde vom 7. November 1996 andererseits eine inhaltliche Diskrepanz in dem Sinn, als nicht alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe mittels Erkenntnis erledigt worden seien, ist Folgendes auszuführen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. zu den wegen ihrer wesentlichen Inhaltsgleichheit maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243, und die darin angegebene Vorjudikatur, und zum LDG 1984 etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 1996, Zlen. 94/09/0230, 0244, sowie die hg. Beschlüsse vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0189, und Zlen. 97/09/0095, 0110) dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet werde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass zum Schutz des Disziplinarbeschuldigten nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und des Disziplinarerkenntnisses sein kann, was nicht bereits im Einleitungsbeschluss Gegenstand des gegen den Beamten erhobenen Vorwurfs gewesen ist. Das bedeutet aber keineswegs, dass nicht auch weniger im Verhandlungsbeschluss enthalten sein kann, als (noch) im Einleitungsbeschluss Gegenstand des erhobenen Vorwurfs war, ist doch zumindest denkbar, dass sich Verdachtsmomente, die einen Einleitungsbeschluss noch rechtfertigten, sich durch zwischenzeitige Erhebungen als unbegründet erwiesen und daher fallen gelassen wurden. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit kann der Verwaltungsgerichtshof in dem Umstand daher nicht sehen, dass dem Beschuldigten im Verhandlungsbeschluss vom 21. September 1994 weniger zum Vorwurf gemacht wurde, als dies im Einleitungsbeschluss noch der Fall war.
Anders ist es, wenn im Verhandlungsbeschluss Vorwürfe enthalten sind, die nicht auch Gegenstand des Disziplinarerkenntnisses geworden sind. Gemäß § 120 DP/Stmk. in der Fassung der LBG-Novelle 1989 (Abs. 1) bzw. der LBG-Novelle 1984 (Abs. 2 und 3) hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. Das Disziplinarerkenntnis hat dabei auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 91 Abs. 3 oder § 109 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der Dienstbehörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen. Dies bedeutet, dass der Spruch eines Erkenntnisses alle Anschuldigungspunkte zu enthalten hat. Erfolgt kein Schuldspruch, so ist in diesen Punkten ausdrücklich mit Freispruch vorzugehen. Es trifft nun zu, dass im Verhandlungsbeschluss vom 21. September 1994, der insgesamt 24 Anschuldigungspunkte enthält, neben jenen, die vom erstinstanzlichen Straferkenntnis umfasst sind, auch weitere Punkte enthalten sind, die in diesem Straferkenntnis nicht Aufnahme gefunden haben. Dabei hat aber der Beschwerdeführer übersehen, dass die Behörde erster Instanz mit Verfügung vom 2. Oktober 1995 auf Grund des rechtskräftigen Verhandlungsbeschlusses vom 21. September 1994 die sodann anberaumte (und später verschobene) Verhandlung lediglich auf die Behandlung der Tatbestände 1 bis 14 des Verhandlungsbeschlusses vom 21. September 1994 beschränkte, die mit dem vorliegenden erstinstanzlichen Straferkenntnis - und damit auch im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG mit dem angefochtenen Bescheid - teils mit Freispruch, teils mit Schuldspruch erledigt wurden. Nicht Gegenstand der Verhandlung (und auch nicht Gegenstand der im Instanzenzug ergangenen Bescheide) hingegen waren die weiteren Anschuldigungspunkte 15 bis 24 des Verhandlungsbeschlusses vom 21. September 1994. Daher ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich darin Recht zu geben, dass er einen Rechtsanspruch darauf hat, dass auch über diese Vorwürfe entschieden wird; es ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen, dass dies nicht in Form von Teilerkenntnissen erfolgen könnte, die jeweils die im Vorhinein bezeichneten, untereinander teilbaren und nach Punkten aufgelisteten Vorwürfe erledigt. Ein Rechtsanspruch auf ein "Gesamterkenntnis" besteht nicht.
Der Beschwerdeführer sieht des Weiteren eine formelle Rechtswidrigkeit des Disziplinarverfahrens darin, dass der Vorsitzende des in seiner Sache erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission, Landesamtsdirektor-Stellvertreter GW gewesen sei, der im Verfahren erster Instanz vor der Disziplinarkommission Disziplinaranwalt gewesen sei und überdies als Leiter des Verfassungsdienstes beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den "Fall FK" begutachtet und sowohl im Verfahren vor der Behörde erster Instanz als auch vor der belangten Behörde Stellungnahmen zu den von diesen Behörden zu verfassenden Gegenschriften abgegeben habe. Dadurch sei er als Gerichtsorgan und als Sachverständiger tätig gewesen und im selben Verfahren ausgeschlossen.
Gemäß dem vom Beschwerdeführer - inhaltlich - ins Treffen geführten § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind.
Nach dem bereits oben zitierten § 100 der DP/Stmk. ist zwar der Disziplinaranwalt insofern Partei, als es um die Wahrung dienstlicher Interessen geht, daher Organpartei, auf den die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG zutrifft. Die Tatsache, dass LADirSV Dr. W. als Disziplinaranwalt durch einen "Stellvertreter" vertreten wurde, ändert nichts daran, dass er als "Bevollmächtigter einer Partei" i.S.d. § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG anzusehen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/09/0249). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 6772/A) besteht das Wesen der Befangenheit aber in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive durch eine bestimmte, in die Entscheidungsfindung eingebundene physische Person. Derartiges kann der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall nicht erkennen. Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit allein kann nämlich kein Grund zur Annahme seiner Befangenheit abgeleitet werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1954, Zlen. 411, 412/53). Den Organwaltern ist vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. VwSlg. 10.549/A). Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Befangenheit eines Verwaltungsorganes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 15. Juni 1983, Zl. 82/01/0190) nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.
Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides Stoffsammlungsfehler geltend macht, insbesondere weil die Disziplinaroberkommission den Strafakt gegen FN und JK nicht beigeschafft habe, so ist aus den Darlegungen in der eschwerde nicht erkennbar, welche Feststellungen daraus hätten gewonnen werden können. Mit der Behauptung, eine Erörterung in der Berufungsverhandlung hätte ergeben, dass aus diesem Strafakt "in Verbindung mit den anderen Behauptungen des Beschwerdeführers der sichere Nachweis dafür erbracht werden" hätte können, "dass der Beschwerdeführer Opfer eines Komplotts von Vorgesetzten und Mitarbeitern der Rechtsabteilung 11 geworden ist", legt der Beschwerdeführer nicht dar, zu welchem konkret anderen Ergebnis die Durchführung dieses Beweises hätte führen können, macht daher die Relevanz der von ihm gerügten Unterlassung nicht klar. In diesem Zusammenhang und auch im Zusammenhang mit den daran anschließenden Wiederholungen seiner zu den einzelnen ihm zum Vorwurf gemachten Fakten bereits im Verwaltungsverfahren aufgestellten Rechtfertigungen ist den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich beizupflichten. Hinzuweisen ist allerdings noch darauf, dass grundsätzlich nicht jeder Tatvorwurf gesondert ausschlaggebend für die Höhe der Strafe zu sein hat, sondern bei Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 88 DP/Stmk. das Gesamtbild der Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen ist und jene Dienstpflichtverletzungen, die weniger ins Gewicht fallen, lediglich als Erschwerungsgründe herangezogen werden können. Schon aus diesem Grunde kann es dahingestellt bleiben, ob die den Mitarbeitern gegenüber gefallenen Äußerungen für sich alleine die nunmehr ausgesprochene Strafe hätten rechtfertigen können.
Insgesamt erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Dezember 1999
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