Normen
AVG §1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §26 Abs1 Z7;
BauO OÖ 1994 §26 Abs1;
BauO OÖ 1994 §26 Abs4;
BauO OÖ 1994 §35;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art15 Abs5;
B-VG Art7 Abs1;
FG 1993 §2 Z2;
AVG §1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §26 Abs1 Z7;
BauO OÖ 1994 §26 Abs1;
BauO OÖ 1994 §26 Abs4;
BauO OÖ 1994 §35;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art15 Abs5;
B-VG Art7 Abs1;
FG 1993 §2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der nach Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1998, B 1485/95-19, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen und vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Aufforderung ergänzten Beschwerde, weiters auf Grund der dieser Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bund, Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg, hat der Bezirkshauptmannschaft Perg mit Eingabe vom 2. Jänner 1995 die beabsichtigte Errichtung eines freistehenden, 24 m hohen, fundamentierten Antennen(rohr)mastes für Sprechfunkdienste, Type R 24/3-150, auf dem Grundstück Nr. 881/2, KG Schwertberg, angezeigt. Ein Bauplan und eine technische Beschreibung wurden dieser Anzeige angeschlossen.
Für die Ausführung dieses Bauvorhabens hat die Bezirkshauptmannschaft Perg mit Bescheid vom 17. Februar 1995 gemäß § 26 Abs. 5 O.ö. BauO 1994 insgesamt 10 Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben.
Die vom Bürgermeister der Marktgemeinde Schwertberg für die Gemeinde eingebrachte Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der im Akt erliegenden Plan- und sonstigen Unterlagen kein Zweifel daran bestehe, dass die erstinstanzliche Behörde das vorliegende Bauvorhaben zu Recht dem Anzeigetatbestand des § 26 Abs. 1 Z. 7 O.ö. BauO 1994 subsumiert habe. Gemäß § 26 Abs. 6 leg. cit. dürfe bei bloß anzeigepflichtigen Bauvorhaben nach Ablauf von acht Wochen ab Einbringung der Anzeige ohne weiteres mit der Bauausführung begonnen werden, sofern die Baubehörde diese nicht vorher nach Abs. 4 untersage. Schon aus dieser gesetzlichen Konstruktion, nach der nämlich das Recht zur Ausführung des Vorhabens von Gesetzes wegen nach bloßem Fristablauf erwachse, ergebe sich, dass es sich beim Anzeigeverfahren nach § 26 O.ö. BauO 1994 - anders als beim Baubewilligungsverfahren im Sinne der §§ 28 ff leg. cit. - um ein reines Einparteienverfahren handle, in dem außer dem Anzeigeleger niemandem Parteistellung zukomme. Zur Parteistellung gehöre gleichsam begrifflich auch das Recht, den im jeweiligen (Bewilligungs-)Verfahren ergehenden Bescheid mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Entstehe nun aber, wie im Anzeigeverfahren nach § 26 O.ö. BauO 1994, ein Recht ohne jeglichen (Bewilligungs-)Bescheid durch bloßen Zeitablauf, so mangle es an dieser essentiellen Voraussetzung der Parteistellung und damit auch an der Parteistellung als solcher. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde nicht nur die Möglichkeit habe, die achtwöchige Frist entweder (ungenutzt) verstreichen zu lassen oder dem Anzeigeleger schon vorher mitzuteilen, dass Untersagungsgründe nicht gegeben seien, sondern nach § 26 Abs. 5
erster Satz O.ö. BauO 1994 "erforderlichenfalls" auch ermächtigt sei, für die Bauausführung Auflagen und Bedingungen im Sinne des § 35 Abs. 2 bis 4 leg. cit. vorzuschreiben. Ein solcher Bescheid enthalte nämlich keinerlei Bewilligungsmerkmal, begründe als solcher bzw. aus sich selbst nicht die Parteistellung weiterer Personen oder Institutionen und sei daher wieder nur vom Anzeigeleger als einziger Verfahrenspartei anfechtbar. Zum selben Ergebnis führe aber auch ein Vergleich mit der Vorschrift des § 32 Abs. 1 O.ö. BauO 1994, in der als Parteien des Baubewilligungsverfahrens - neben dem Bauwerber - u.a. ausdrücklich aber noch die Nachbarn und die zuständige Straßenverwaltung genannt seien. Da für (bloß) anzeigepflichtige Bauvorhaben eine vergleichbare Bestimmung fehle, ergebe sich auch hieraus, dass im Anzeigeverfahren nach § 26 O.ö. BauO 1994 eine Beiziehung und ein Mitspracherecht der Nachbarn als Partei nicht stattfinde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin Privateigentümerin eines dem Grundstück benachbarten Grundstückes wäre - was von der Beschwerdeführerin in der Berufung nicht behauptet werde -, käme ihr im Anzeigeverfahren betreffend den vorliegenden Antennenmast keine Nachbarparteistellung zu. Dass aber die (Standort-)Gemeinde als solche, d.h. unabhängig und losgelöst vom (Privat-)Eigentum an einem Nachbargrundstück, selbst dann keine Parteistellung hätte, wenn es sich um ein - von der Bezirksverwaltungsbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung durchgeführtes - Baubewilligungsverfahren handelte, bedürfe keiner näheren Erörterung. Da die vorliegende Berufung schon mangels materiell-rechtlicher Parteistellung zurückzuweisen gewesen sei, habe nicht mehr geprüft werden müssen, ob der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde zur Einbringung ihres Rechtsmittels überhaupt berechtigt bzw. ermächtigt gewesen sei.
In der nach der bereits erwähnten Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich im Recht auf Versagung der Bauführung nach den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung, auf Wahrung ihrer Parteirechte und auf Beiziehung zum Verwaltungsverfahren als Partei sowie auf meritorische Entscheidung über ihre Berufung durch die Verwaltungsbehörde verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 7 O.ö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66 (O.ö. BauO 1994), ist das Anbringen oder Errichten von Parabolantennen von mehr als 90 cm Durchmesser, sofern sie allgemein sichtbar angebracht oder aufgestellt werden, und Antennenanlagen von mehr als zehn Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Antennenmastes mindestes acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Bauausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit. hat die Baubehörde innerhalb von acht Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bauausführung zu untersagen, wenn
1. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf oder
2. das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes, des O.ö. Bautechnikgesetzes, einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan widerspricht oder das Orts- und Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt. Erforderlichenfalls können gemäß § 26 Abs. 5 leg. cit. binnen dieser Frist für die Bauausführung Auflagen und Bedingungen im Sinn des § 35 Abs. 2 bis 4 vorgeschrieben werden. Im Übrigen finden die §§ 28 bis 38, 40, 42 und 44 auf anzeigepflichtige Bauvorhaben keine Anwendung; § 39 und § 41 gelten sinngemäß. Wird innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder stellt die Baubehörde schon vor Ablauf dieser Frist bescheidmäßig fest, dass Untersagungsgründe nach Abs. 4 nicht gegeben sind, darf gemäß § 26 Abs. 6 leg. cit. mit der Bauausführung begonnen werden. Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Einbringung der Anzeige die Bauausführung begonnen wurde. § 31 Abs. 4 O.ö. BauO 1994 regelt, wann öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. Nachbarn sind gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. (gemäß der im vorliegenden Fall maßgeblichen Stammfassung) die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können.
Nach Auffassung der beschwerdeführenden Gemeinde ergibt sich ihre Parteistellung im vorliegenden Verfahren einerseits aus Art. 118 Abs. 3 Z.9 B-VG, nach dem die "örtliche Baupolizei" der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet sei, andererseits aus Art. 15 Abs. 5 B-VG, nach dem Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung fallen, soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, die beispielhaft angeführt werden, dienen. Nur bundeseigene Gebäude seien vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausgenommen. In einem Verfahren betreffend die Genehmigung von - angeblichen - Bundesgebäuden habe die Gemeinde Parteistellung, jedenfalls soweit es notwendig sei, um einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde abzuwehren. Es gehe somit nicht nur um einen Zuständigkeitsstreit zweier Behörden, sondern um die Zuständigkeiten zweier Behörden, wobei die Gemeinde ein subjektives Recht auf Einhaltung ihres Zuständigkeitsbereiches habe. Die Parteistellung könne aber auch aus § 8 AVG abgeleitet werden, der jedermann Parteistellung gewähre, der durch den Ausgang des Verfahrens in seinen Rechten betroffen sein könnte.
Dem ist im Sinne der zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sich aus den Bestimmungen der O.ö. BauO 1994 eine Parteistellung anderer Personen als des Anzeigelegers im Anzeigeverfahren nicht ableiten lässt. Die Regelung über die Behandlung von öffentlich-rechtlichen Einwendungen der Nachbarn im § 31 Abs. 4 O.ö. BauO 1994 bezieht sich ausdrücklich nur auf das Baubewilligungsverfahren. Abgesehen davon gilt u.a. § 31 leg. cit. gemäß § 26 Abs. 5 O.ö. BauO 1994 im Verfahren betreffend anzeigepflichtige Bauvorhaben nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit der eingeschrittenen Behörden geltend macht, weil ein bundeseigenes Gebäude im Sinne des Art. 15 Abs. 5 B-VG nicht vorliege, kann ein solcher Einwand überhaupt nur dann in meritorische Behandlung genommen werden, wenn er von einer Person mit Parteistellung im Verfahren vorgetragen wird. Eine Parteistellung im Anzeigeverfahren nach § 26 O.ö. BauO 1994 lässt sich daraus - wie dies auch der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis ausgesprochen hat - nicht ableiten. Es ist im Übrigen ausgeschlossen, dass - wie dies der Verfassungsgerichtshof auch ausgeführt hat - eine an die Bezirkshauptmannschaft gerichtete Anzeige eines beabsichtigten Bauvorhabens in eine bestehende Zuständigkeit der Gemeinde als Baubehörde eingreifen könnte.
Weiters ist festzustellen, dass sich aus § 8 AVG allein eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht ableiten lässt, sondern immer nur aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den materiellen Verwaltungsvorschriften. Nachdem sich aus den materiellen Verwaltungsvorschriften im Anzeigeverfahren keine Parteistellung einer anderen Person als des Anzeigelegers ergibt, kann auch aus dem Argument, dass die Beschwerdeführerin Liegenschaftseigentümerin der am Baugrundstück vorbeiführenden Gemeindestraße sei, nichts gewonnen werden. Von einer Nichtpartei kann in einem Verfahren aber auch nicht die Frage aufgeworfen werden, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. BauO 1994 bewilligungspflichtig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine sachlichen Bedenken betreffend die verschiedenen im § 26 Abs. 1 leg. cit. erfaßten Anzeigetatbestände. Die sachliche Rechtfertigung der im § 26 Abs. 1 leg. cit. erfaßten Tatbestände ist insbesondere in dem Lichte zu beurteilen, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit. die Bauausführung zu untersagen ist, wenn das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf oder das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes, des O.ö. Bautechnikgesetzes, einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan widerspricht oder das Orts- und Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt wird. Gerade auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes hat der Verwaltungsgerichtshof keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen den vorliegenden Tatbestand im Verhältnis zu den übrigen Anzeigetatbeständen. Weiters können für derartige Vorhaben Auflagen gemäß § 35 Abs. 2 bis 4 leg. cit. vorgeschrieben werden. Sofern die Beschwerdeführerin meint, aus einer Antennenanlage - wie der vorliegenden - ergebe sich ein viel höheres Gefahrenpotential, als sich dies aus anderen Tatbeständen des § 26 Abs. 1 (Z. 2, 5, 6 oder 8) ableiten ließe, ist darauf zu verweisen, dass der Baubehörde in Bezug auf eine Antennenanlage, die eine Fernmeldeanlage ist, gemäß der hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0194, und das in diesem zitierte Vorerkenntnis, und vom 1. September 1998, Zl. 94/05/0301) im Rahmen ihrer Kompetenz der Aspekt des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, an den die Beschwerdeführerin dabei offensichtlich vor allem denkt, gerade nicht zukommt. Auch im Hinblick auf diese eingeschränkte Zuständigkeit der Baubehörde in Bezug auf derartige Anlagen ist die Einbeziehung in die anzeigepflichtigen Tatbestände gleichheitsrechtlich unbedenklich.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Juni 1999
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