Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 18. September 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm § 21 Fremdengesetz -FrG, BGBl. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Geschworenengericht vom 7. Februar 1997 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Gemäß diesem Urteil habe er
"am 6. 12. 1996 in Meiningen dadurch, dass er mit der aufmagazinierten und geladenen Pistole der Marke Walther PPK-Kaliber 7,65 Nr. 144052 in den Schalterraum der Raiffeisenbank Meiningen trat und mit vorgehaltener Pistole die Bankangestellten H. E. und B. R. mit den Worten 'Geld ... andere Kassa auch' sowie durch Übergabe eines Plastiksackes zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, den Bankangestellten eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in der Höhe von S 171.000.--, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
von Anfang Dezember 1996 bis zum 6. 12. 1996 im Raume Alberschwende bis Koblach, wenn auch nur fahrlässig, eine Faustfeuerwaffe, nämlich die Pistole der Marke Walther PPK-Kaliber 7,65 Nr. 144052 unbefugt besessen und geführt."
Bei der Strafbemessung seien die gänzliche Schadensgutmachung, das Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt worden; erschwerend sei ihm zur Last gelegt worden, dass er die Tat mit einer geladenen Waffe durchgeführt und mit dieser Waffe zwei Personen bedroht habe, sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Wie das Landesgericht Feldkirch festgestellt habe, wären ausgehend vom Schuldgehalt der Straftaten die Voraussetzungen für die Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung nicht gegeben. Dies habe das Oberlandesgericht Innsbruck, welches der Berufung des Beschwerdeführers wegen Strafe nicht Folge gegeben habe, bestätigt. Es habe festgestellt, dass von einer Unbesonnenheit und einer dilettantischen Vorgangsweise bei Tatbegehung schon deshalb nicht gesprochen werden könnte, weil der Beschwerdeführer die schwere Raubtat entsprechend vorbereitet hätte, indem er sich eine Maske aus einer Mütze angefertigt hätte, das hintere polizeiliche Kennzeichen seines in der Folge zur Flucht benützten PKW abmontiert hätte und zudem auch dafür gesorgt hätte, dass die von ihm verwendete Pistole nach den Feststellungen des Geschworenengerichtes geladen gewesen wäre; es wäre auch nicht gerechtfertigt, von einer drückenden Notlage infolge Verlustes des Arbeitsplatzes im Juni 1996 zu sprechen, weil dem Beschwerdeführer die Einrichtungen der sozial-staatlichen Ordnung als dringendste Hilfe zur Verfügung gestanden wären und seine Ehegattin über eigenes Einkommen verfügt hätte.
Aus der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichtes Innsbruck ergebe sich, dass die Behauptung, die Raubtat wäre spontan und ohne jede Vorbereitungshandlung durchgeführt worden, unrichtig sei. Auf Grund der dort geschilderten Vorbereitungshandlungen (Anfertigung einer Maske aus einer Mütze, Abmontieren des hinteren polizeilichen Kennzeichens am Fluchtfahrzeug und Verwendung einer geladenen Pistole) ergebe sich kein Hinweis darauf, dass es sich tatsächlich um eine spontane, unüberlegte Tat gehandelt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Waffe nur zu seinem Schutz bzw. zum Schutz seiner Familie gekauft habe, da gegen diese in der Türkei eine "Blutrache" behänge, rechtfertige den unerlaubten Waffenbesitz nicht. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer die Waffe unbefugt besessen, geführt und schließlich bei der Raubtat verwendet habe. Dass es zu keinem Schusswechsel gekommen sei, könne dem Beschwerdeführer, der mit dieser Waffe Bankangestellte bedroht und somit für diese Personen eine Gefahrensituation geschaffen habe, nicht zugute gehalten werden. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten rechtfertige (daher) die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde.
Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er in Österreich geboren worden sei; mit sechs Jahren sei er mit seiner Mutter in die Türkei verzogen, mit etwa 15 Jahren sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Hier lebe er mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern (zwei und vier Jahre) im gemeinsamen Haushalt. 1996 habe er auf Grund eines Bandscheibenleidens seine Beschäftigung verloren, in der Folge auch seine Werkswohnung. Die monatliche Miete für die anschließend bezogene Wohnung betrage S 10.000,--. Seine Ehefrau verfüge über ein eigenes Einkommen. Auf Grund seiner familiären Situation sei davon auszugehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen gravierenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Von daher sei diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Die der Raubtat vorangehenden Vorbereitungshandlungen zeigten, dass diese durchaus geplant gewesen sei. Durch die Mitnahme einer Waffe, die sodann gezielt auf Bankangestellte gerichtet worden sei, habe der Beschwerdeführer eine besondere Gefahrensituation geschaffen. Der von ihm gesetzte gravierende Gesetzesverstoß lasse auf ein hohes Maß an krimineller Energie schließen. So weit er auf sein Geständnis verweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass er gemäß seinen Angaben vor der Kriminalabteilung Bregenz seiner Frau zunächst aufgetragen habe, ein falsches Alibi zu liefern. Erst nachdem ihm bewusst geworden sei, dass dieses "nicht halten" würde, habe er sich entschlossen, die Wahrheit zu sagen; auch bei dem Geständnis habe er zunächst eine für ihn günstigere Variante vorgebracht.
Auf Grund seines geplanten Vorgehens und der Gefahr, die er sowohl für die körperliche Unversehrtheit anderer als auch für fremdes Eigentums darstelle, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten. Was die private und familiäre Situation des Beschwerdeführers anlange, sei zu berücksichtigen, dass er sich seit ca. zehn Jahren wieder in Österreich aufhalte und hier gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe. Er sei derzeit arbeitslos, während seine Ehefrau einer Beschäftigung nachgehe. Auch wenn ein starkes Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich vorliege, überwiege das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Der Beschwerdeführer habe eine schwere Raubtat begangen, durch welche nicht nur in fremdes Eigentumsrecht eingegriffen, sondern auch eine Gefahr für die Bankangestellten geschaffen worden sei. Um ihn von der Begehung weiterer Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. gegen fremdes Eigentum abzuhalten, sei die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens
vor und erstattete eine "Gegenschrift".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 18 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 inbesondere (u.a.) zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (Z. 1).
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist somit die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet.
§ 18 Abs. 1 FrG ordnet sohin an, dass bei Vorliegen eines der in Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Tatbestände auf der Grundlage des entsprechenden Sachverhaltes eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob in concreto die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Um diese Gefährlichkeitsprognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1998, Zl. 97/21/0829).
In der Beschwerde bleibt die Auffasung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Feldkirch als Geschworenengericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
Die Beschwerde macht jedoch geltend, dass der angefochtene Bescheid wesentlich auf die in der Vergangenheit hinlänglich unter Beweis gestellte Gefährlichkeit (des Beschwerdeführers) für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gestützt sei. Demgegenüber sei der Begriff "Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit" zukunftsorientiert, wobei nicht auf vergangene Ereignisse, sondern auf die aktuelle Situation und die Zukunftserwartung abzustellen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer eine schwere gerichtlich strafbare Handlung begangen habe, sei jedenfalls eine Prüfung gemäß "§§ 18 und 20" FrG durchzuführen. Die belangte Behörde habe den Begriff der Gefährlichkeit für die öffentliche, Ruhe, Ordnung und Sicherheit inhaltlich unrichtig erfasst. Auf Grund des Gesamtverhaltens und auf Grund der Gesamtsituation des Beschwerdeführers wäre davon auszugehen gewesen, dass dieser hinkünftig keinerlei strafbaren Handlungen mehr begehen werde und daher auch keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen werde.
Entgegen diesem Vorbringen beschränkt sich der angefochtene Bescheid nicht auf eine vergangenheitsbezogene Betrachtungsweise. Ausdrücklich wird ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Dies stellt keine bloße Leerformel dar. Für ihre Prognose hat die belangte Behörde nämlich als Grundlage herangezogen, dass dem vom Beschwerdeführer begangenen schweren Raub Vorbereitungshandlungen vorangegangen seien, sodass es sich nicht um eine spontane, unüberlegte Tat gehandelt habe, und dass der Beschwerdeführer diesen Raub unter Verwendung einer Waffe und daher unter Schaffung einer besonderen Gefahrensituation durchgeführt habe. Das lasse auf ein hohes Maß an krimineller Energie schließen. Der Beschwerdeführer argumentiert demgegenüber zwar - im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung seiner Beschwerde - damit, dass er sich spontan und ohne jede Vorbereitungshandlung dazu entschlossen habe, den Bankraub auszuführen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die seiner Ansicht nach "dilettantische" Art der Tatausführung, auf seine bisherige Unbescholtenheit, den bis zur Tat ordentlichen Lebenswandel, die Schadensgutmachung und das Tatgeständnis. Unbestritten lässt er jedoch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, dass der Begehung der Tat die Anfertigung einer Maske, das Abmontieren des polizeilichen Kennzeichens am Fluchtfahrzeug und das Laden der verwendeten Waffe vorangegangen sind. Im Hinblick darauf kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht davon gesprochen werden, dass der vom Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde richtig aufzeigt, unter Schaffung einer besonderen Gefahrensituation - begangene Raub eine nicht bedachte Kurzschlussreaktion des im Tatzeitpunkt rund 24-jährigen Beschwerdeführers dargestellt habe. Wenn die belangte Behörde daher beim Beschwerdeführer "auf ein hohes Maß an krimineller Energie" schloss, so ist dies durchaus begründet und die darauf beruhende Ansicht, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG gefährde, unbedenklich.
Unter dem Gesichtspunkt der §§ 19 und 20 FrG macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er habe die Einvernahme von drei namentlich genannten Zeugen beantragt, die belangte Behörde habe sich über dieses Beweisanbot hinweggesetzt. Wären die angebotenen Zeugen vernommen worden, hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich vollkommen integriert und dass seine familiären und sonstigen Bindungen in Österreich äußerst intensiv seien. Bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes hätte ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfen. Die belangte Behörde habe jedoch keinerlei Ermittlungen dahingehend angestellt und auch keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, wie hoch der Integrationsgrad des Beschwerdeführers bzw. seiner Familienangehörigen sei; sie habe auch keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen getroffen.
Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entgegen seiner Auffassung hat die belangte Behörde nämlich ausreichende Feststellungen zu seiner privaten und familiären Situation getroffen. Im Einzelnen ging sie davon aus, dass er die Ersten sechs Lebensjahre in Österreich verbracht habe, dass er dann mit seiner Mutter in die Türkei gereist und schließlich etwa mit 15 Jahren nach Österreich zurückgekehrt sei. Hier lebe er mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern (zwei und vier Jahre) im gemeinsamen Haushalt. 1996 habe er auf Grund eines Bandscheibenleidens seine Beschäftigung und auch seine Werkswohnung verloren. Derzeit sei er arbeitslos, seine Ehefrau gehe hingegen einer Beschäftigung nach.
Ausgehend von diesen Feststellungen gelangte die belangte Behörde - zutreffend - zu dem Ergebnis, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen gravierenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Damit teilt sie im Ergebnis aber ohnehin die Wertung des Beschwerdeführers, dass er und seine Familie in Österreich vollkommen integriert und dass seine familiären und sonstigen Bindungen in Österreich äußerst intensiv seien. Wenn der Beschwerdeführer weiter gehende Feststellungen zur Höhe seines Integrationsgrades und zu den konkreten Konsequenzen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes für ihn und seine Familie vermisst, so ist ihm zu entgegnen, dass er selbst nicht darlegt, welche Feststellungen die belangte Behörde in diese Richtung ergänzend zu treffen gehabt hätte. Sollte er damit jedoch die an anderer Stelle erwähnte, in der Türkei gegen ihn und seine Familie "behängende Blutrache" gemeint haben, weshalb er bei einer Abschiebung in sein Heimatland in Lebensgefahr geraten würde, so ist ihm zu erwidern, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, ob bzw. gegebenenfalls wohin er abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 1997, Zl. 97/18/0346).
Schließlich trifft aber auch der Vorwurf nicht zu, die belangte Behörde habe die ihr nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG auferlegte Interessenabwägung nicht vorgenommen, sondern sich auf die Wiedergabe der verba legalia beschränkt. Die belangte Behörde hat nämlich auch in diesem Zusammenhang auf die aus den Vorbereitungshandlungen ersichtliche Planung der Raubtat, auf die vom Beschwerdeführer geschaffene besondere Gefahrensituation und auf die besondere Schwere der von ihm begangenen Straftat hingewiesen und daraus einerseits das "Dringend-geboten-Sein" der Erlassung des Aufenthaltsverbotes (§ 19 FrG) sowie andererseits das Überwiegen des öffentlichen Interesses an dieser Maßnahme gegenüber den gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers (§ 20 Abs. 1 FrG) abgeleitet. Diese Beurteilung kann der Verwaltungsgerichtshof angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitenden Prognose einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht als rechtswidrig erkennen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, steht diesem Ergebnis nicht entgegen: Beim Verwaltungsgerichtshof (oder Verfassungsgerichtshof) angefochtene Aufenthaltsverbote treten gemäß dieser Bestimmung nämlich nur dann mit Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 (d.i. der 1. Jänner 1998) außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 eine Grundlage fände. Das ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Einerseits besteht nämlich im Hinblick auf die dargestellte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers kein Spielraum für eine - im Grund des § 36 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 nunmehr gebotene - Ermessensübung der Behörde, der Gestalt, dass ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes davon Abstand genommen werden könnte (vgl. näher den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490); andererseits kann im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zwischen seinem siebenten und sechzehnten Lebensjahr - von allfälligen Ferienaufenthalten abgesehen - nicht in Österreich war, nicht davon gesprochen werden, er sei von klein auf im Inland "aufgewachsen", sodass der Verhängung des Aufenthaltsverbotes auch nicht § 38 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz 1997 entgegensteht. Fallbezogen kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich auch in den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 eine Grundlage fände.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den von der belangten Behörde geltend gemachten Schriftsatzaufwand für eine Gegenschrift, weil die "Gegenschrift" der belangten Behörde inhaltlich nur einen Vorlagebericht mit Wiedergabe der angefochtenen Entscheidung und Zitierung der §§ 36 ff Fremdengesetz 1997 und des Art. 8 Abs. 2 EMRK - ohne jeglichen Bezug auf das Beschwerdevorbringen - darstellt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0366, und vom 12. Juni 1997, Zl. 95/09/0031).
Wien, am 9. September 1999
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