VwGH 97/08/0637

VwGH97/08/063716.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. Gertraud Hofer, Rechtsanwältin in 7400 Oberwart, Wiener Straße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. November 1997, Zl. VIII/1-N-8/7-1997, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse, 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §67 Abs10;
BAO §9;
ASVG §67 Abs10;
BAO §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Laut Rückstandsausweis der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 5. Juli 1995 wurden von der M & R Gesellschaft m.b.H. im Zeitraum 09/93 bis 04/94 vollstreckbare Sozialversicherungsbeiträge einschließlich jener Beiträge, die die Kasse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für fremde Zwecke einzuheben hat, samt Nebengebühren, Verzugszinsen und Beitragszuschlägen im Gesamtbetrag von S 763.134,47 trotz Fälligkeit und Mahnung nicht entrichtet. Über das Vermögen der genannten Gesellschaft m.b.H. wurde am 27. Jänner 1994 das Ausgleichsverfahren und mit 28. Februar 1994 der Anschlußkonkurs eröffnet. Am 20. März 1995 wurde ein Zwangsausgleich über eine Quote von 21 % abgeschlossen und von der Gesellschaft in der Folge erfüllt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in teilweiser Stattgebung des Einspruches des Beschwerdeführers - festgestellt, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft m.b.H. gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet sei, rückständige Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrag von S 422.522,15 zuzüglich der ab 27. Jänner 1994 stufenweise berechneten Zinsen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu bezahlen.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Gesellschaft in den Monaten September bis Dezember 1993 an die Dienstnehmer die Löhne und Gehälter ausbezahlt und die Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt gelassen. Von dem im Rückstandsausweis ausgewiesenen Betrag seien die im Zuge des Konkursverfahrens nach Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides überwiesenen Beträge ebenso abzuziehen wie jene Dienstnehmerbeitragsanteile, die gemäß § 13 IESG vom Fonds an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bezahlt worden seien. Von dem sich so ergebenden Haftungsbetrag seien 79 % uneinbringlich. Der Beschwerdeführer habe seine sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung zur rechtzeitigen (zumindest anteiligen) Abfuhr offener Beitragsschulden der Gesellschaft m.b.H. an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Haftungszeitraum schuldhafterweise (fahrlässig) verletzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht nach § 67 Abs. 10 ASVG zur Haftung herangezogen zu werden, verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht er geltend, nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches und Entrichtung der Ausgleichsquote sei die Beitragsschuldnerin von den die Quote übersteigenden Verbindlichkeiten befreit worden. Die Geltendmachung der Haftung des Geschäftsführers der Beitragsschuldnerin sei in einem solchen Fall unzulässig. Die eingetretene Befreiung der Primärschuldnerin und die infolge der Akzessorietät der Haftung gegebene Befreiung des erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches herangezogenen Haftenden sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Diese Rechtsansicht habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/16/0077, zu § 9 BAO ausgesprochen und sei auch auf die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG zu übertragen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich unter Berufung auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1996, Zl. 95/16/0077, geäußerte Rechtsansicht geltend.

Bereits in dem von der belangten Behörde und auch der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in der jeweiligen Gegenschrift zitierten Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/08/0290, ist der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung mit näherer Begründung nicht gefolgt. In seinem jüngsten Erkenntnis vom 22. Dezember 1998, Zl. 94/08/0249, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung neuerlich überprüft und seine Rechtsprechung ausdrücklich aufrecht erhalten.

Auf die nähere Begründung der zitierten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bezüglich des Schriftsatzaufwandes war gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den im § 49 Abs. 1 erster Satz VwGG genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist, abzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0304).

Wien, am 16. Februar 1999

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