VwGH 96/08/0304

VwGH96/08/030422.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Gunther Gahleithner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. September 1996, Zl. MA 15-II-L 22/93, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §67 Abs10;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
ASVG §67 Abs10;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sprach mit Bescheid vom 21. Mai 1993 aus, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Zusammenhang mit § 83 ASVG verpflichtet sei, der Kasse die auf dem Beitragskonto der T. Gesellschaft m.b.H. rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 12. Mai 1993) im Betrage von S 3,544.859,84 zuzüglich Verzugszinsen seit 13. Mai 1993, in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von S 2,825.799,52 binnen vierzehn Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß die in dem dem Bescheid angeschlossenen Rückstandsausweis ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren unbeglichen seien. Über das Vermögen der Gesellschaft sei (am 29. März 1991) der Konkurs eröffnet worden. Aufgrund des Standes des Konkursverfahrens sei festgestellt worden, daß die Beiträge samt Nebengebühren im Ausmaß von 90 % uneinbringlich seien. Zu den Pflichten des Beschwerdeführers als Geschäftsführer habe es gehört, dafür zu sorgen, daß die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet würden. Da dies schuldhaft unterblieben sei und der Beitrag nicht zur Gänze eingebracht werden könne, sei die Haftung auszusprechen.

In dem diesem Bescheid angeschlossenen Rückstandsausweis vom 14. Mai 1993 werden die Versicherungsbeiträge mit einer Gesamtsumme von S 3,938.733,14 ausgewiesen und zwar für den Beitragszeitraum 10/90-2/91, 3. N. 5/91 mit S 3,139.777,24, 10,5 % Verzugszinsen bis 12. Mai 1993 berechnet mit S 785.607,76 und Mahngebühren von S 13.348,14.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin führte er aus, es liege keine schuldhafte Verletzung der ihn treffenden Pflichten vor. Er sei gemeinsam mit einer weiteren namentlich genannten Person Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Zwischen den beiden Gesellschaftern habe eine genaue Agendenverteilung bestanden. Der weitere Geschäftsführer sei am 5. August 1990 gewaltsam in die Räumlichkeiten der Gesellschaft eingedrungen und habe sämtliche Buchhaltungsunterlagen u.dgl. weggeräumt. Aufgrund der Agendenaufteilung und der Vorgangsweise des weiteren Geschäftsführers sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, rechtsgeschäftliche Verfügungen zu treffen. Von einer schuldhaften Pflichtverletzung könne daher nicht gesprochen werden.

Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch und trug dem Beschwerdeführer wiederholt schriftlich auf, einen Nachweis darüber zu erbringen, daß die Beiträge im Haftungszeitraum 1. November 1990 bis 28. März 1991 sowie im Dezember 1989 nicht schlechter behandelt worden seien als andere Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Aufforderungen erhielten den Hinweis, daß bei Nichtbeantwortung von einem schuldhaften Verhalten und damit einer Haftung ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft um Vorlage der Saldenlisten für den entsprechenden Zeitraum. Der Masseverwalter teilte daraufhin dem Beschwerdeführer mit, daß er die Saldenlisten nicht zur Verfügung stellen könne, weil sie ihm nicht vorlägen. Weiters teilte der Masseverwalter mit, daß der seinerzeitige Leiter des Rechnungswesens, Herr R., über sämtliche in Händen des Masseverwalters befindlichen Unterlagen genauestens informiert sei und am besten darüber Auskunft geben könne, ob sich darunter solche befinden, welche dem Beschwerdeführer dienlich sein könnten.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Einvernahme des R. als Zeugen und legte mit Schriftsatz vom 28. November 1994 ein Schreiben des R. vom 21. November 1994 sowie zwei Saldoaufstellungen vor. R. führte in dem Schreiben vom 21. November 1994 wörtlich aus:

"Aufgrund der Aufforderung des Rechtsanwaltes Dr. G. habe ich mir vom Masseverwalter der 'T. GesmbH' die noch vorhandenen Unterlagen ausfolgen lassen und aus diesen eine Aufstellung der Entwicklung der Konten 'Kreditoren-Sammel' und 'Verrechnung WGKK' erarbeitet. Da jedoch keine kompletten Buchhaltungsunterlagen vorhanden waren (durch die Beschlagnahmeaktion der Wirtschaftspolizei am 15.10.1990 fehlen wesentliche Teile des Rechnungswesens!) habe ich die Ziffern aus den nachträglich ausgedruckten Kontoblättern entnommen. Das Konto 3.550 'Verrechnung WGKK' endet mit I/1991, da ab II/91 keine Personalverrechnung mehr erfolgte. Die Lohn- und Gehaltsansprüche für II + III/91 wurden bereits über das Konkursverfahren abgewickelt - darüber habe ich keine Unterlagen.

Bei den genannten Ziffern ist jedoch zu berücksichtigen, daß die an die Lieferanten ausgestellten Wechsel aus dem Zeitraum 11/90-I/91 zwar dem Konto 'Kreditoren' gutgebucht wurden, jedoch nach deren Nichteinlösung zum Fälligkeitstag nicht mehr rückgebucht wurden wegen des bereits laufenden Insolvenzverfahrens. Dabei handelt es sich um einen Gesamtwert von ca. öS 3 Mio. Bei den Zahlungen für Kreditoren im Zeitraum II/91 und III/91 betraf dies jene Fälle des Einkaufes, die wegen Endfertigung von Aufträgen gegen Barzahlung durchgeführt werden mußten, da ansonsten eine Erstellung der Schlußrechnungen nicht möglich gewesen wäre.

Die auf dem Konto 'Kreditoren-Sammel' aufscheinenden Zahlungen in allen Buchungsperioden sind im Überhang Wechselzahlungen gewesen aufgrund besonderer Vereinbarungen mit den Banken. Die Zahlungen für die WGKK wurden gleichrangig behandelt, jedoch war hier nur die Möglichkeit der Barüberweisung vorhanden."

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit R. eine Niederschrift am 14. Dezember 1995 mit folgendem Inhalt aufgenommen:

"... Aus den Sachkonten der Firma ergibt sich für Ende Oktober 1990 ein Saldo der WGKK gegenüber in der Höhe von S 1,577.735,51. Die Löhne wurden bis Ende Jänner 1991 bezahlt. Die Löhne waren jeweils zum Monatsende fällig und sind termingerecht bezahlt worden. Ende Oktober 1990 betrug der Saldo gegenüber anderen Gläubigern (Lieferanten und Dienstleistungserbringer) S 9,785.577,38. Ende November 1990 betrug der Saldo gegenüber der WGKK S 1,905.207,57 gegenüber anderen Gläubigern S 10,785.710,75. Ende Dezember 1990 betrug der Saldo gegenüber der WGKK S 2,532.108,93, gegenüber anderen Gläubigern S 10,743.433,22. Im Jänner 1991 wurden an die WGKK S 467.229,76 bezahlt. Der Saldo gegenüber anderen Gläubigern betrug Ende Jänner 1991 S 11.388.844,91. ...

Die Kredite sind erst im Februar und März 1991 fällig gestellt worden und scheinen daher in den Aufstellungen nicht auf. Meiner Erinnerung nach wurden Zahlungen nur noch bis Ende Jänner 1991 geleistet. Als ehemaliger Buchhalter kann ich sagen, daß die Aufstellungen die EDV-mäßig erstellten Kontenblätter den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben."

Über Auftrag der belangten Behörde errechnete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Haftungsbetrag aufgrund aller vom Beschwerdeführer vorgelegter Unterlagen neu und gab die Ergebnisse mit Schreiben vom 2. Juli 1996 wie folgt bekannt:

"10/90 - 1/91 S 840.927,80

2/91 (90 %) S 393.944,13

3 N 5/91 (12/89, 12/90) (90 %) S 26.070,10

S 1.260.942,03

samt 10,5 % Verzugszinsen seit 13.5.1993"

Mit Schreiben vom 9. Juli 1996 gab die Gebietskrankenkasse in Ergänzung zu dieser Mitteilung bekannt, daß die Beiträge 10/90 bis 1/91 insgesamt S 2,273.160,45 betragen. Der für diese Periode errechnete Haftungsbetrag sei mit S 840.927,80 festgestellt worden. Er entspreche daher nur einer Quote von 36,99 %, sodaß bezüglich dieses Betrages jedenfalls die Uneinbringlichkeit gegeben sei.

Die belangte Behörde stellte diese Unterlagen dem Beschwerdeführer zur Verfügung und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein.

Der Beschwerdeführer ersuchte zweimal um Erstreckung dieser Frist, letztmalig bis 11. September 1996.

Die belangte Behörde erließ am 13. September 1996 den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, welcher am 16. September 1996 abgefertigt wurde. Die belangte Behörde gab mit diesem Bescheid dem Einspruch teilweise statt und sprach aus, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet sei, auf dem Konto der (namentlich genannten) Gesellschaft m.b.H., rückständige Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von S 1,260.942,03 zuzüglich Verzugszinsen seit 13. Mai 1993 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu bezahlen. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach kurzer Darstellung des Verwaltungsverfahrens die anzuwendende Gesetzesbestimmung zitiert. Sodann führte die belangte Behörde aus, die Uneinbringlichkeit der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge sei dadurch nachgewiesen, daß über das Vermögen der Beitragsschuldnerin der Konkurs eröffnet worden sei. Nach Auskunft des Masseverwalters könne lediglich mit einer Quote von 2-3 % für die Konkursgläubiger gerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe den in Einspruch aufgestellten Einwand, es habe eine Agendenaufteilung zwischen den Geschäftsführern gegeben, nicht weiter aufrechterhalten. Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens habe sich ergeben, daß der Beschwerdeführer während des gesamten Haftungszeitraumes die Geschäfte der Beitragsschuldnerin geführt habe. Dem Beschwerdeführer sei daher aufgetragen worden, den Nachweis der Gleichbehandlung für den Haftungszeitraum vorzulegen. Für den Zeitraum Ende Februar 1991 bis 28. März 1991 habe er trotz Mitteilung, daß es sonst bei der vollen Haftung für diesen Zeitraum bleiben würde, keine Unterlagen vorgelegt. Bezüglich des übrigen Haftungszeitraumes seien nach Vorlage entsprechender Unterlagen von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Haftungsquoten für die einzelnen Beitragsmonate ermittelt worden. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äußern. Da er innerhalb der ihm eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben habe, sei diese Berechnung des Haftungsbetrages dem Bescheid zugrundegelegt worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer meint, nach dem Bescheid stehe die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner nicht fest, sondern handle es sich dabei lediglich um eine voraussichtliche, nicht mit Sicherheit eintretende Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Primärschuldnerin.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer mißversteht die von der belangten Behörde herangezogene Auskunft des Masseverwalters, wonach lediglich mit einer Quote von 2-3 % für die Konkursgläubiger gerechnet werden könne. Dies bedeutet, daß lediglich bis zu 3 % der Forderung einbringlich sind, während der übrige Teil uneinbringlich ist. Demnach steht eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit von Beiträgen beim Primärschuldner fest. Insoweit kann aber auch nach der vom Beschwerdeführer zitierten hg. Judikatur (Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/08/0248) ein Haftungsbescheid ergehen. Die gänzliche Uneinbringlichkeit der Beiträge ist nicht erforderlich.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, aus dem Bescheid gehe nicht hervor, daß ihn die belangte Behörde nur für 97 bis 98 % der Beitragsschuldigkeit in Anspruch genommen hätte.

Diese Rüge ist nicht berechtigt:

Wie oben dargestellt, ging bereits der erstinstanzliche Bescheid von einer Uneinbringlichkeit der Beiträge im Ausmaß von nur 90 % derselben aus. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer weder im Einspruch noch im weiteren Einspruchsverfahren bestritten. Gegenstand des Einspruchsverfahrens war daher die Haftung des Beschwerdeführers für 90 % der bei der Primärschuldnerin uneinbringlichen Beiträge.

Schließlich macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde habe seine Stellungnahme vom 11. September 1996 zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß der Beschwerdeführer letztlich um Fristerstreckung bis längstens 11. September 1996 ansuchte. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11. September 1996 langte bei der belangten Behörde am 13. September 1996 ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, es sei nach den logischen Denkgesetzen ausschließlich der Schluß zulässig, daß der Einschreiter für die Periode Ende Februar 1991 bis 28. März 1991 die WGKK nicht besser und nicht schlechter im Vergleich zu den anderen Gläubigern behandelt habe als in den länger vor der Konkurseröffnung liegenden Beitragsmonaten X/90 bis I/91. Es sei dem Einschreiter jedoch nicht möglich, Unterlagen über die Beitragsmonate II/91 bis III/91 vorzulegen, weil diese sich im Konkursakt befänden oder sonst in Verstoß geraten seien. Es sei jedoch zwingend davon auszugehen, daß der Einschreiter in den näher bei der Konkurseröffnung gelegenen Monaten die WGKK nicht besser und nicht schlechter im Vergleich zu den anderen Gläubigern behandelt habe als in den Beitragsmonaten X/90 bis I/91, sodaß zumindest die für diesen Zeitraum zugrundegelegte Quote von 36,99 % auch auf die Beitragsmonate II/91 bis III/91 anzuwenden sei. Zum Beweise dafür bot der Beschwerdeführer die neuerliche Einvernahme des R. an sowie Einsichtnahme in den Konkursakt sowie ein bereits im Akt befindliches Schreiben des R.

Obwohl die Behörde Schriftsätze der Partei bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen hat (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E Nr. 104 zu § 56 AVG referierte Judikatur), kann der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Die gegenständliche Stellungnahme enthält kein für die Entscheidung relevantes bzw. strittiges Tatsachenvorbringen, welches die belangte Behörde hätte berücksichtigen können, sodaß von einer Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG) nicht die Rede sein kann: Der Beschwerdeführer bot nämlich in dieser Stellungnahme nur die neuerliche Einvernahme des R. an, ohne irgendwelche Hinweise zu geben, zu welchen Sachverhalten er ergänzende oder neue Angaben machen wolle oder könne. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. September 1996 enthalten kein Tatsachenvorbringen. Der Beschwerdeführer hat nämlich darin bloße Vermutungen dahin angestellt, daß er für die Zeit von Ende Februar 1991 bis 28. März 1991 die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht besser und nicht schlechter im Vergleich zu den anderen Gläubigern behandelt habe als in den Beitragsmonaten X/90 bis I/91. Er hat dazu aber weder konkrete Behauptungen aufgestellt noch entsprechende Unterlagen angeboten, sondern nur darauf verwiesen, daß sich Unterlagen entweder im Konkursakt befänden oder in Verstoß geraten seien. Der Antrag auf neuerliche Vernehmung des Zeugen R. ist daher als bloßer Erkundungsbeweis zu einer Vermutung des Beschwerdeführers anzusehen. In der Nichtaufnahme der angebotenen Beweise ist somit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken.

Die Beschwerde war daher von einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig ist und die relevanten Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt sind. Es ist daher auszuschließen, daß die mündliche Erörterung rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte erbringen könnte.

Der Kostenzuspruch stützt sich §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes war gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den im § 49 Abs. 1 erster Satz VwGG genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist, abzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385).

Wien, am 22. Dezember 1998

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