VwGH 97/05/0249

VwGH97/05/024919.1.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerden des Oskar Stöger und der Rosa Stöger, beide in Maria Lanzendorf, beide vertreten durch Dax - Klepeisz - Kröpfl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Güssing, Hauptplatz 4, gegen die Bescheide der Burgenländischen Landesregierung vom 4. August 1997, Zl. VI/1-B-224/1-1997, betreffend Bauplatzerklärung (protokolliert zu Zl. 97/05/0249), bzw. Zl. VI/1-B-224/2-1997, betreffend Baubewilligung (protokolliert zu Zl. 97/05/0250), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Bgld 1969 §10 Abs1;
BauO Bgld 1969 §10 Abs2 Z1 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §12 Abs4;
RPG Bgld 1969 §12 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Bgld 1969 §10 Abs1;
BauO Bgld 1969 §10 Abs2 Z1 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §12 Abs4;
RPG Bgld 1969 §12 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 30.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Verfahren betreffend die Bauplatzerklärung (Zl. 97/05/0249):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 3. April 1992 wurde die von den Beschwerdeführern beantragte Bauplatzerklärung für die Grundstücke Nr. 222 und 223, KG Deutsch Ehrensdorf, betreffend die Bewilligung einer Fischerhütte/Gerätehütte (Hütte mit Grundriß 3,30 m x 3 m plus Terrasse/Balkon im Ausmaß von 1,24m x 5,80m und Zubau mit Grundriß 1,50m x 1,50, Fundament im Teich 5,80m x 4,30m) wegen Widerspruches zum geltenden Flächenwidmungsplan (die betroffenen Grundstücke befinden sich im Grünland) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 1992 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1995 ersuchten die Beschwerdeführer neuerlich um nachträgliche Bauplatzerklärung für die angeführten Grundstücke zur Errichtung einer Hütte mit Zubau (mit den gleichen Ausmaßen wie beim ersten Ansuchen) an, dies insbesondere auch, um die Frist gemäß Art. II der Raumplanungsgesetz-Novelle LGBl. Nr. 12/1994 zu wahren.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 22. Mai 1997 wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß seit dem rechtskräftigen Bescheid betreffend die Abweisung eines Antrages auf Bauplatzerklärung vom 3. April 1992 keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes und der Rechtslage eingetreten sei. Bezüglich der Rechtslage wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Art. II Bgld. Raumplanungsgesetz mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1997, G 287/96, G 396/96, als verfassungswidrig aufgehoben worden sei.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß aufgrund der Bauordnungsnovelle 1993 bestimmte Bauten, darunter auch Garten- und Gerätehütten, von der Bauplatzerklärungspflicht ausgenommen seien. Diese Bestimmung nehme Bezug auf die Größe der zu errichtenden Bauten. Da die vorliegenden Bauten ein Gesamtausmaß von 13,65 m2 (jeweils ohne Dachvorsprünge) hätten, könne von einer kleinen Garten- oder Gerätehütte (ein Erlaß der Naturschutzabteilung des Amtes der Bgld. Landesregierung sehe eine maximale Größe von 6 m2 vor) keine Rede sein. Die Beschwerdeführer hätten selbst rund 22 Monate nach Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1993 um die Bauplatzerklärung ersucht. Da das vorliegende Bauvorhaben aufgrund seiner Größe einer Bauplatzerklärung bedürfe, sei die Berufung abzuweisen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Die Akten wurden zum Beschwerdeverfahren Zl. 97/05/0250 vorgelegt.

2. Zum Verfahren betreffend die Baubewilligung (Zl. 97/05/0250):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 30. März 1992 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Errichtung der angeführten Gerätehütte zu den Fischteichen auf den eingangs genannten Grundstücken, gestützt auf § 93 Abs. 3 Bgld. Bauordnung i.V.m. § 20 Abs. 1, 4 und 5

Bgld. Raumplanungsgesetz 1969, abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, in der aus Anlaß des Antrages auf Bauplatzerklärung für die betreffenden Grundstücke durchgeführten örtlichen Verhandlung sei festgestellt worden, daß eine Bebauung der Grundstücke in der geplanten Form dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (die Grundstücke seien als "Grünfläche-Landwirtschaft" gewidmet) widersprechen würde, weshalb eine Bauplatzerklärung nicht erteilt worden sei. Da eine Bauplatzbewilligung Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung sei, sei der vorliegende Antrag abzuweisen gewesen.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1995 stellten die Beschwerdeführer neuerlich betreffend eine Hütte samt Zubau mit denselben Ausmaßen (allerdings nur mit Fundament im Wasser in den Ausmaßen 5,80m x 4,30m ohne Terrasse/Balkon auf diesem) den Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung. Dies erfolgte im Hinblick auf die in Art. II der Novelle zum Raumplanungsgesetz LGBl. Nr. 12/1994 vorgesehene Frist.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 22. Mai 1997 wurde dieses neuerliche Ansuchen um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung der Hütte mit Zubau wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Es sei weder im Sachverhalt noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung eingetreten.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde das neuerlich gestellte Bauansuchen mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges im wesentlichen damit begründet, daß die vorliegende Sache (nämlich Baubewilligung zur Errichtung einer Hütte mit Zubau) mit der durch Bescheid vom 3. April 1992 entschiedenen Sache (Errichtung einer Fischerhütte/Gerätehütte) nicht ident sei. Dies könne aber an der mangelnden Konsensfähigkeit des vorliegenden Projektes nichts ändern. Die Beschwerdeführer hätten im Vorverfahren eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß das Bauvorhaben Hobbyzwecken dienen sollte, was auch in einer Verhandlung durch einen Amtssachverständigen für Landwirtschaft zweifelsfrei nachgewiesen worden sei. Es sei daher zu folgern, daß der vorliegende Bau, der größer ausfalle als der ursprünglich geplante, nämlich eine Hütte im Ausmaß von 11,4 m2, erweitert um einen 2,25 m2 großen Zubau, genausowenig kostendeckend sein könne und somit ebenfalls keine landwirtschaftliche Tätigkeit, die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 4 bzw. 5 Bgld. Raumplanungsgesetz rechtfertige, vorliege. Daran könne auch die von den Beschwerdeführern angeführte Bauordnungsnovelle 1993 nichts ändern, zumal § 93 Abs. 3 Bgld. Bauordnung lediglich insofern abgeändert worden sei, als in die Aufzählung der Versagungsgründe auch ein Widerspruch gegen Bebauungsrichtlinien aufgenommen worden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 i. d.F. der Novelle LGBl. Nr. 11/1994, bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer Bauplatzerklärung der Baubehörde. Von der Bauplatzerklärungspflicht (u.a. gemäß Abs. 1 Z. 3) sind nach § 10 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. Bauführungen für Bauten, die nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind und - insbesondere im Hinblick auf ihre Größe oder Funktion - eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs. 4 erster Satz genannten Interessen nicht erwarten lassen (wie Garten- und Gerätehütten, kleine Kapellen, kleine Statuen, Leitungen für Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, . . .) ausgenommen. Gemäß § 12 Abs. 4 Bgld. Bauordnung ist die Bauplatzerklärung zu versagen, wenn das Grundstück vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder der subjektiv-öffentlichen Interessen der Nachbarn für die Bebauung oder die beantragte im § 10 Abs. 1 bezeichnete Maßnahme ungeeignet ist. In der Folge werden Fälle angeführt, in denen dies anzunehmen ist (etwa, wenn das Grundstück infolge seiner Beschaffenheit oder weil es im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Rutschgelände und dergleichen gelegen ist, für die Bebauung ungeeignet ist).

Gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969 i. d.F. der Novelle LGBl. Nr. 20/1981, hat der genehmigte Flächenwidmungsplan neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, daß Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nach der Bgld. Bauordnung sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Gemäß § 20 Abs. 4 Bgld. Raumplanungsgesetz i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 12/1994 fallen Baumaßnahmen u.a. in Grünflächen, die für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, nicht unter die Beschränkungen der Abs. 1 und 2. Dies gilt auch für flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderliche Anlagen sowie für geringfügige Bauten (z.B. Garten- und Gerätehütten, kleine Statuen), Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, und für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope).

2. Verfahren betreffend die Bauplatzerklärung:

Die Beschwerdeführer machen geltend, daß die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen sei, weil sich die Rechtslage durch die Novelle der Bauordnung LGBl. Nr. 11/1994 in bezug auf § 10 Abs. 2 Z. 1 Bgld. Bauordnung maßgeblich geändert habe, weil Bauführungen für Bauten, die nicht zu Wohnzwecken bestimmt seien und insbesondere im Hinblick auf ihre Größe und Funktion eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs. 4 erster Satz genannten Interessen nicht erwarten ließen, wie Garten- und Gerätehütten, von der Bauplatzerklärungspflicht nunmehr ausgenommen seien. Weiters sei durch die Raumplanungsgesetznovelle LGBl. Nr. 12/1994 § 20 Abs. 4 derart geändert worden, daß § 20 Abs. 1 u.a. für geringfügige Bauten, wie z.B. Garten- und Gerätehütten, nicht gelte.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Recht. Sowohl § 10 Abs. 2 Z. 1 Bgld. Bauordnung i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 11/1994 als auch § 20 Abs. 4 Bgld. Raumplanungsgesetz i. d.F. der Novelle LGBl. Nr. 12/1994 stellen eine für den vorliegenden Fall maßgebliche Änderung der Rechtslage dar. Es war daher jedenfalls rechtswidrig, daß der verfahrensgegenständliche Antrag auf Bauplatzerklärung wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführer wenden sich aber auch gegen die Auffassung der belangten Behörde, die vorliegende Gerätehütte in einer Größe von 13,65 m2 stelle keine Gerätehütte im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 Bgld. Bauordnung i.d.F. der angeführten Novelle dar.

Auch dieser Rüge der Beschwerdeführer kommt Berechtigung zu. Die in § 10 Abs. 2 Z. 1 Bgld. Bauordnung angeführten Bauführungen sind dann von der Bauplatzerklärungspflicht ausgenommen, wenn sie insbesondere im Hinblick auf ihre Größe oder Funktion eine Beeinträchtigung der in § 12 Abs. 4 erster Satz genannten Interessen nicht erwarten lassen. Beispielhaft werden Garten- und Gerätehütten, weiters kleine Kapellen, kleine Statuen u.a. genannt. Gemäß § 12 Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist die Bauplatzerklärung zu versagen, wenn das Grundstück vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder der subjektiv-öffentlichen Interessen der Nachbarn für die Bebauung oder die beantragte im § 10 Abs. 1 bezeichnete Maßnahme ungeeignet ist. Es ist nun nicht ersichtlich, warum eine Gerätehütte in der Größe von 13,65 m2 jedenfalls eine Beeinträchtigung der in § 12 Abs. 4 erster Satz Bgld. Bauordnung genannten Interessen erwarten lasse. Es ist auch darauf zu verweisen, daß der Gesetzgeber in der beispielhaften Aufzählung bei der Anführung von Garten- und Gerätehütten nicht das Eigenschaftswort klein verwendet hat, wie unmittelbar anschließend bei den baulichen Anlagen Kapellen und Statuen. Für Garten- und Gerätehütten ist nach dem Gesetz jene Größe zulässig, die eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 12 Abs. 4 erster Satz Bgld. Bauordnung nicht erwarten läßt. Der erstangefochtene Bescheid erweist sich somit auch deshalb als rechtswidrig, weil die belangte Behörde keine schlüssige Begründung (allenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen) dafür geliefert hat, daß die verfahrensgegenständliche Hütte nicht unter § 10 Abs. 2 Z. 1 Bgld. Bauordnung in der Fassung der angeführten Novelle zu subsumieren ist.

Wenn aber eine Bauführung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 Bgld. Bauordnung vorliegt, was zur Folge hätte, daß der Antrag der Beschwerdeführer auf Bauplatzerklärung mangels Erforderlichkeit derselben hätte zurückgewiesen werden müssen, sind die Beschwerdeführer durch die Zurückweisung wegen entschiedener Sache dennoch in Rechten verletzt, weil sich aus der getroffenen zurückweisenden Entscheidung (wegen entschiedener Sache) ergibt, daß keine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 Bgld. Bauordnung vorliegt und daher das in Frage stehende Bauvorhaben im Sinne des § 10 Abs. 1 leg. cit. nach wie vor bauplatzerklärungspflichtig ist.

Der erstangefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Verfahren betreffend die Baubewilligung:

Gemäß der hg. Judikatur (vgl. die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, 1273ff, zu § 66 Abs. 4 unter Punkt 10. angeführten Erkenntnisse) darf die Berufungsbehörde, wenn die Unterbehörde nur prozessual entschieden hat, nicht in merito entscheiden, da Prozeßgegenstand der Berufungsentscheidung immer die Verwaltungssache ist, die der Behörde erster Instanz vorlag. Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz das neuerliche Bauansuchen wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat das Ansuchen demgegenüber abgewiesen. Damit hat aber die belangte Behörde gegen § 66 Abs. 4 AVG verstoßen. Auch der zweitangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Angemerkt wird, daß auch im vorliegenden Bauverfahren schon im Lichte der Änderungen des § 10 Abs. 2 Z. 1 Bgld. Bauordnung bzw. § 20 Abs. 4 Bgld. Raumplanungsgesetz nicht mehr vom Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache ausgegangen werden konnte.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Jänner 1999

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