Normen
AVG §59 Abs1;
BWG 1993 §103 Z21 lita;
BWG 1993 §103 Z21 litb;
BWG 1993 §107 Abs1;
BWG 1993 §27 Abs1;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §27 Abs6 Z2;
BWG 1993 §27;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
ÖIAG-AnleiheG 1975 §1 Abs1 litb;
ÖIAGG Anl;
AVG §59 Abs1;
BWG 1993 §103 Z21 lita;
BWG 1993 §103 Z21 litb;
BWG 1993 §107 Abs1;
BWG 1993 §27 Abs1;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §27 Abs6 Z2;
BWG 1993 §27;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
ÖIAG-AnleiheG 1975 §1 Abs1 litb;
ÖIAGG Anl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 "bzw. § 103 Z. 21 lit. a BWG" den Betrag von S 351.117,-- zur Zahlung vor. Den Meldungen der beschwerdeführenden Partei an die Oesterreichische Nationalbank sei die Verletzung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 des Bankwesengesetzes betreffend eines näher bezeichneten Kreditnehmers laut einer im Bescheid wiedergegebenen Tabelle zu entnehmen. Für diese Überschreitungen (betreffend den Jänner, Juni bis November 1994) habe die belangte Behörde unter Heranziehung eines "Pönalezinssatzes" von 2 v.H. den oben erwähnten Betrag ermittelt.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht, "auf Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens" sowie in ihrem Recht auf "rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des BWG auf den konkreten Anlaßfall" verletzt.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, "die Beschwerde mangels Vorliegens der behaupteten Rechtswidrigkeit als unbegründet abzuweisen".
Sowohl die beschwerdeführende Partei wie auch die belangte Behörde haben weitere Gegenäußerungen erstattet, in denen sie ihren jeweiligen Standpunkt verdeutlichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei rügt zunächst, daß der bekämpfte Bescheid nicht den gesetzlichen Mindestformerfordernissen entspreche; weder im Spruch noch in der Begründung sei ein Bescheidadressat genannt. Die beschwerdeführende Partei sei nur aus dem "Briefkopf" des Bescheides ersichtlich.
Nach § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Aus einem Bescheid muß hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muß (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0261, mwN). Dabei ist allerdings auf das Gesamtbild der Merkmale der Erledigung abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 90/17/0036, sowie den hg. Beschluß vom 22. März 1996, Zl. 92/17/0066). Dabei kann sich der Adressat auch aus dem vor dem Spruch befindlichen Adressfeld im Zusammenhang mit der Begründung ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1992, Zl. 89/17/0037, 0038, sowie den bereits erwähnten Beschluß vom 22. März 1996). Aus den Angaben im Kopf der vorliegenden Erledigung in Zusammenhalt mit dem Spruch und der Begründung kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß es sich um einen an die beschwerdeführende Partei gerichteten Bescheid handelt (vgl. auch den bereits erwähnten Beschluß vom 18. Mai 1994). Es ist daher davon auszugehen, daß es sich bei der behördlichen Erledigung vom 11. Jänner 1996 um einen an die beschwerdeführende Partei gerichteten Bescheid handelt.
§ 97 Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 (BWG) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 97. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben
...
6. zwei v.H. der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 5, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
...
(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen."
§ 27 BWG regelt unter der Überschrift "Veranlagungen" das aus diesen resultierende besondere bankgeschäftliche Risiko. Die Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen.
(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die Summe der Buchwerte der Veranlagungen nach Z. 1 bis 5 eines Kreditinstitutes bzw. einer Kreditinstitutsgruppe bei einer wirtschaftlichen Einheit 15 v.H. der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe überschreitet und mindestens 7 Mill. S beträgt:
- 1. Geldforderungen,
- 2. Anteilsrechte,
- 3. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft, die mit dem Barwert der diskontierten Forderungen anzusetzen sind,
4. die Hälfte der Eventualverbindlichkeiten (Anlage 2 zu § 42, Teil 1, Passiva, Posten 1 unter der Bilanz) und
5. nicht ausgenützte Kreditrahmen und nicht ausgenützte Promessen.
Für Veranlagungen gemäß Z. 1 bis 4 gebildete Rückstellungen sind hievon abzuziehen. Haftet für eine der in Z. 1 bis 5 genannten Veranlagungen auch ein Dritter, so kann der Buchwert dieses Postens auch dem Dritten zugerechnet werden, sofern auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter als dieses primär Verpflichteten ist.
(3) Als wirtschaftliche Einheit gelten:
1. Rechtssubjekte; ...
(5) Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts 40 v.H. der anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel einer Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Für einzelne Großveranlagungen bei Gemeinden erhöht sich dieser Hundertsatz auf das Doppelte. Die Gesamtheit aller Großveranlagungen eines Kreditinstitutes bzw. Kreditinstitutsgruppe darf 800 v.H. von deren jeweiligen anrechenbaren Eigenmitteln bzw. anrechenbaren konsolidierten Eigenmitteln nicht überschreiten. ..."
Die beschwerdeführende Partei ist nun der Ansicht, die Vorschreibung der Zinsen sei deshalb rechtswidrig gewesen, da bei der in Rede stehenden Großveranlagung nicht die Übergangsbestimmung des § 103 Abs. 21 lit. a, sondern die des § 103 Z. 21 lit. b BWG anzuwenden gewesen wäre. Diese lauten wie folgt:
"a) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Großveranlagungen, die die geforderten Grenzen überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind mit Ausnahme der in lit. b und c geregelten Fälle bis längstens 31. Dezember 1994 an die Grenzen des § 27 anzupassen.
b) Großveranlagungen bei der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und ihren Konzernunternehmen (§ 15 AktG) sind bis längstens 31. Dezember 1996 an die Grenzen des § 27 anzupassen."
Schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der hier in Rede stehenden Bestimmungen ergibt sich, daß auch Großveranlagungen bei der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und ihren Konzernunternehmen nicht mehr erhöht werden dürfen. Allein die Frist bis zur Anpassung an die Grenzen des § 27 BWG sind für derartige Unternehmen bis zum 31. Dezember 1996 hinausgeschoben worden. Unbestritten aber ist, daß in den dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Zeiträumen Erhöhungen gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BWG (1. Jänner 1994, vgl. § 107 Abs. 1 leg. cit.) vorliegen. Da alle diese Zeiträume das Jahr 1994 betreffen, ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die Großveranlagung bei einem Konzernunternehmen der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft erfolgte oder nicht.
Auch eine Großveranlagung im Sinne des § 27 Abs. 6 Z. 2 BWG (Großveranlagungen, soweit der Bund oder die Länder dafür haften), die vom Anwendungsbereich des § 27 Abs. 5 BWG ausgenommen wäre, liegt nicht vor, da das im Beschwerdefall in Rede stehende Unternehmen nicht in die Anlage zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 204/1986 aufgenommen wurde und daher für dieses auch eine Haftung des Bundes im Sinne des ÖIAG-Anleihegesetzes, BGBl. Nr. 295/1975, nicht besteht (vgl. § 1 Abs. 1 lit. b des ÖIAG-Anleihegesetzes).
Die beschwerdeführende Partei wendet sich schließlich noch gegen die Berechnung der "Pönalezinsen". Ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Berechnung die Überschreitung des am 1. Jänner 1994 gegebenen Wertes der Großveranlagung, nicht aber die Relation zu den Eigenmitteln zugrundegelegt hätte werden dürfen.
Unbestritten ist, daß eine Großveranlagung im Sinne des § 27 Abs. 2 BWG vorliegt. Für diese gilt aber auch Abs. 1 der leg. cit., wonach das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen ist. Wann das Risiko einer Großveranlagung jedenfalls nicht mehr angemessen begrenzt ist, ist dem § 27 Abs. 5 BWG zu entnehmen.
Aus § 103 Z. 21 lit. a BWG ist - wie erwähnt - abzuleiten, daß eine Großveranlagung (sei es nach lit. a oder lit. b leg. cit.) nicht mehr über den Stand des 1. Jänner 1994 hinaus ausgeweitet werden darf. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht bestimmt, was geschehen soll, wenn - wie im Beschwerdefall - die am 1. Jänner 1994 gegebene Großveranlagung noch erhöht wird. Eine derartige Regelung wäre aber zu erwarten gewesen, hätte der Gesetzgeber die in den genannten Übergangsbestimmungen erfaßten Großveranlagungen begünstigen wollen. Da er dies nicht getan hat und die wirtschaftspolitische Notwendigkeit von Lenkungsmaßnahmen im Gesetz klar zum Ausdruck kommt (vgl. § 27 Abs. 1 BWG und zu den "Pönalezinsen" des § 97 BWG das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 96/17/0006), ist davon auszugehen, daß der Berechnung der Zinsen nach § 97 Abs. 1 Z. 6 BWG die in § 27 Abs. 5 BWG angesprochenen Grenzen zugrunde zulegen sind.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.
Wien, am 22. März 1999
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