Normen
ABGB §281;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3;
KommStG 1993 §8 Z2;
UbG §13;
UStG 1972 §2;
VSPBG 1990 §8 Änderung des gesetzlichen Kurztitels mit Wirksamkeit 1.7.2007 (vgl. BGBl. I Nr. 92/2006);
VwRallg;
ABGB §281;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3;
KommStG 1993 §8 Z2;
UbG §13;
UStG 1972 §2;
VSPBG 1990 §8 Änderung des gesetzlichen Kurztitels mit Wirksamkeit 1.7.2007 (vgl. BGBl. I Nr. 92/2006);
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Verein im Instanzenzug Kommunalsteuer und Säumniszuschlag vorgeschrieben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Bundesminister für Justiz gemäß § 8 Abs. 1 Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz (VSPAG), BGBl. Nr. 156/1990, den Vereinen den Aufwand, der mit den durch ihre Mitarbeiter erbrachten Betreuungsleistungen im Zusammenhang steht, im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel durch Gewährung von Förderungen zu ersetzen habe. Dabei sei eine möglichst ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Vereinssachwaltern und Patientenanwälten sicherzustellen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung habe sich der Förderungswerber vor Gewährung von Förderungen dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber habe sich weiter zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 v.H. über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß pro Jahr zu verzinsen sei. Auf dieser Rechtsgrundlage erhalte der Beschwerdeführer für die Erbringung von Leistungen an den Bund auf den Gebieten der Patientenanwaltschaft und Sachwalterschaft Mittel vom Bund (Bundesministerium für Justiz).
Gemäß § 3 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 umfasse das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich sei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehle oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig werde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sei Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Der Verein übe selbständig eine nachhaltige Tätigkeit aus, durch die Einnahmen erzielt würden. Die Tätigkeit sei somit unternehmerisch, der Beschwerdeführer selbst Unternehmer im Sinne des § 3 KommStG 1993. Bemerkt werde, dass die Einnahmen des Vereines entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Entgelte für die Erbringung von Leistungen an den Bund darstellten. Der Bund sei nach den Bestimmungen der §§ 13 ff Unterbringungsgesetz (UBG), BGBl. Nr. 155/1990, in der geltenden Fassung, und gemäß § 281 ABGB verpflichtet, die Leistungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Für die Erbringung dieser Leistungen erhalte der Verein gemäß § 8 VSPAG ein Entgelt. Dieses Entgelt sei davon abhängig, dass der Beschwerdeführer die von ihm erwartete Tätigkeit voll erbringe, andernfalls es nach der o. a. Bestimmung verzinst zurückzuerstatten sei. Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches sei allein, ob Leistung und Entgelt im Verhältnis der Wechselbeziehung, in einem inneren Zusammenhang und in gegenseitiger Abhängigkeit stünden. Zwischen den gegenseitigen Leistungen müsse also eine innere Verknüpfung gegeben sein. Die Zahlungen müsste davon abhängig sein und deshalb geleistet werden, dass der Zahlungsempfänger die von ihm erwartete Tätigkeit und Leistung vollbracht habe. Zwischen der Leistung und der Gegenleistung müsse also ein ursächlicher Zusammenhang, eine innere Verknüpfung bestehen. Für die Frage der inneren Verknüpfung komme es nicht auf das Wertverhältnis, sondern entscheidend darauf an, ob die eine Leistung erbracht werde, um die andere Leistung zu erhalten. Da eine entsprechende Verknüpfung und gegenseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung im gegenständlichen Fall vorliege, handle es sich bei den vom Bundesministerium für Justiz gewährten "Förderungen" somit um Leistungsentgelte.
Gemäß § 8 Z. 2 KommStG 1993 seien Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienten, von der Kommunalsteuer befreit. Voraussetzung für eine entsprechende Steuerbefreiung sei daher eine gemeinnützige oder mildtätige Tätigkeit auf einem (oder mehreren) der in § 8 Z. 2 KommStG 1993 angeführten Gebiete. Im gegenständlichen Fall werde die Gemeinnützigkeit von der Abgabenbehörde nicht in Zweifel gezogen. Nicht gefolgt werden könne jedoch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Tätigkeit auf dem Gebiet der Fürsorge (Behinderten-, Krankenfürsorge) ausübe. Gemäß § 14 Abs. 1 UBG werde der Patientenanwalt mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das in diesem Bundesgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte. Gemäß § 281 ABGB sei einer behinderten Person, wenn ihr Wohl nichts anderes erfordere, eine geeignete ihr nahestehende
Person ... zum Sachwalter zu bestellen. Erfordere es das Wohl der
behinderten Person, so sei, soweit verfügbar, ein Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen. Sowohl bei der Einrichtung der Patientenanwaltschaft als auch der Sachwalterschaft handle es sich um gesetzlich angeordnete Vertretungstätigkeiten. Der Vertretene könne sich weder der Vertretung durch den Patientenanwalt noch jener durch den Sachwalter entziehen. Falle schon eine Vertretungstätigkeit durch einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder - auch bei diesen Tätigkeiten würden Personen vertreten, denen es beispielsweise an der notwendigen Voraussetzung einer entsprechenden Geltungsmachung ihrer Rechte fehle - nach der Rechtsauffassung der entscheidenden Behörde nicht unter den Fürsorgebegriff, so könne eine Vertretungstätigkeit von Gesetzes wegen wohl auch nicht unter den Begriff "Fürsorge" eingeordnet werden. Diese Rechtsauffassung werde auch durch den "Erlass" des Bundesministeriums für Finanzen zum KommStG 1993 bestätigt, der im Punkt 8.5.5. bzw. 8.5.6. unter Kranken- bzw. Behindertenfürsorge weder die Tätigkeit der Patientenanwälte noch jene der Sachwalter anführe. Im Übrigen mache die dort angeführte beispielsweise Aufzählung deutlich, dass "hier" vorrangig Maßnahmen der sozialen Fürsorge umrissen würden. Hingegen stünden bei Patienten- und Sachwaltern die gesetzlichen Vertretungsverpflichtungen im Vordergrund. Die in § 2 lit. a bis d der vorgelegten Vereinsstatuten angeführten Vereinstätigkeiten zählten nicht zum Begriff der Kranken- und Behindertenfürsorge, selbst die unter § 2 lit. b angeführte Beratung (psychisch kranker oder geistig behinderter Personen, sowie deren gesetzlicher Vertreter und Angehöriger) lasse keinesfalls den zwingenden Schluss zu, dass es sich dabei um eine Fürsorgemaßnahme handeln müsse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht sowohl hinsichtlich der Beurteilung der belangten Behörde, es handle sich bei den vom Bundesministerium für Justiz gewährten "Förderungen" um Leistungsentgelte, weshalb im Hinblick auf die unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich Kommunalsteuerpflicht bestehe, als auch hinsichtlich der Beurteilung entgegen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers werde nicht auf dem Gebiet der (Behinderten- und Kranken‑)Fürsorge ausgeübt, weshalb eine Steuerbefreiung von der Kommunalsteuerpflicht nicht in Betracht komme. § 8 VSPAG lege fest, dass der Bundesminister für Justiz den Vereinen den Aufwand, der mit den durch ihre Mitarbeiter erbrachten Betreuungsleistungen im Zusammenhang stehe, im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel durch Gewährung von Förderungen zu ersetzen habe. Die belangte Behörde interpretiere diese Bestimmung entgegen deren eindeutigem Wortlaut dahingehend, dass sich die Tätigkeit des Vereines als Erbringung von Leistungen an den Bund darstelle, für die der Verein vom Bund ein Entgelt erhalte. Dies sei unrichtig. Der Wortlaut der Bestimmung ergebe zweifelsfrei, dass ein Aufwand durch Mittel des Bundesfinanzgesetzes und zwar durch Gewährung von Förderungen zu ersetzen sei. Keinesfalls stehe den Betreuungsleistungen ein Entgelt gegenüber, sondern es werde ein Aufwand ersetzt. Maßgeblich seien dabei die für diese Zwecke verfügbaren Mittel des Bundes. Da auch nach Inkrafttreten des VSPAG den namhaft gemachten Vereinen kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen zustehe, sei in dieses die Formulierung aufgenommen worden, dass eine möglichst ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Vereinssachwaltern und Patientenanwälten sicherzustellen sei, dies sei jedoch bloß eine nicht einklagbare Zielformulierung für den Bund als Finanzgeber. Es könnte daher im krassesten Fall möglich sein, dass der Verein beispielsweise aufgrund einer Budgetknappheit überhaupt keine Förderungen erhalte. Auch werde im gegenständlichen Fall nicht eine Leistung (Betreuungsleistung) erbracht, um eine andere Leistung (Entgelt) zu erhalten. Die belangte Behörde verkenne, dass der Verein bestimmten Zwecken diene, um seine Existenz als Verein aufrechtzuerhalten. Vom Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass sich Förderungen als vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln darstellten, die der Bund im Zuge der Gestaltung seiner Wirtschafts- und Sozialordnung einem Privatrechtssubjekt gewähre, sofern sich dieses zu einem im öffentlichen Interesse liegenden und förderungsgerechten Verhalten verpflichte.
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.
Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Gemäß § 3 Abs. 1 KommStG 1993 umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gemäß § 3 Abs. 2 KommStG 1993 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Kommunalsteuergesetz bedient sich zur Begriffsdefinition des Unternehmers im § 3 Abs. 2 und zur Umschreibung des Umfanges des Unternehmens im § 3 Abs. 1 erster und zweiter Satz der Formulierungen des § 2 UStG. Daraus läßt sich ableiten, daß die Begriffe in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt haben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1999, 97/13/0089, m.w.N.).
Die belangte Behörde stützt ihre Ansicht einer unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zunächst darauf, dass der Beschwerdeführer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit ausübe, durch die Einnahmen erzielt würden. Damit setzt die belangte Behörde aber insofern das Ergebnis einer von ihr erst zu beurteilenden Frage voraus, als zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerade die Frage strittig ist, ob der Beschwerdeführer die Tätigkeit in einem Gegenleistungsverhältnis ausgeübt hat, um durch sie Einnahmen zu erzielen, oder die "Einnahmen" erfolgten, um die aus der ausgeübten Tätigkeit entstandenen Aufwendungen (teilweise) abzudecken. Die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde begründet die vertretene Ansicht daher nicht. Soweit die belangte Behörde "bemerkt", dass die Einnahmen des Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht Entgelte für die Erbringung von (unternehmerischen) Leistungen an den Bund darstellen, kann der Verwaltungsgerichtshof auch der diesbezüglich angeführten, auf die §§ 13 ff Unterbringungsgesetz (BGBl. Nr. 155/1990, UBG), § 281 ABGB und § 8 VSPAG gestützen Begründung nicht folgen. § 13 UBG normiert, dass der Vorsteher des Bezirksgerichtes für die Kranken einer Anstalt aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen im Voraus einen, erforderlichenfalls auch mehrere Patientenanwälte zu bestellen hat. § 281 ABGB normiert im Wesentlichen, dass einer behinderten Person eine geeignete, ihr nahestehende Person zum Sachwalter zu bestellen ist. Erfordert es das Wohl der behinderten Person, so ist, soweit verfügbar, ein Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen. Aus keiner dieser beiden Bestimmungen (und auch nicht aus den dem § 13 UBG folgenden Bestimmungen) ist abzuleiten, dass oder welche Leistungen vom Beschwerdeführer an den Bund zu erbringen sind. Aber auch aus § 8 VSPAG kann ein Leistungsaustausch zwischen Beschwerdeführer und Bund nicht abgeleitet werden, weil darin im Wesentlichen nur normiert ist, dass der Bundesminister für Justiz den Vereinen den Aufwand, der mit den durch ihre Mitarbeiter erbrachten Betreuungsleistungen im Zusammenhang steht, innerhalb eines gewissen Rahmens durch Gewährung von Förderungen zu ersetzen hat. Allenfalls könnte sich gegenständlich die Frage stellen, ob die in § 8 VSPAG erwähnten Förderungen als Entgelt von dritter Seite im Sinn des § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1994 zu beurteilen sind. Dazu ist aber zu sagen, dass diese gesetzliche Bestimmung, wonach zum Entgelt auch gehört, was ein anderer als der Empfänger (einer Lieferung oder sonstigen Leistung) dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt, die Unternehmereigenschaft voraussetzt, sie aber nicht begründet. Sachverhaltsbezogene Feststellungen, aus denen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Betreuungsleistungen zur Erfüllung des Vereinszweckes erbracht wurden - auf eine nachhaltige Tätigkeit des Beschwerdeführers zur Erzielung von Einnahmen und damit auf eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit geschlossen werden könnte, welche bei selbständiger Ausübung eine die Unternehmereigenschaft begründende unternehmerische Tätigkeit darstellt, enthält der angefochtene Bescheid nicht. Von der belangten Behörde wurde daher schon die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um ein Unternehmen im Sinn des Kommunalsteuergesetzes handelt, unrichtig gelöst.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch die Ansicht der belangten Behörde nicht zu teilen, dass der Beschwerdeführer zwar gemeinnützigen Zwecken diene, nicht aber auf dem Gebiet der Kranken- und Behindertenfürsorge, und dementsprechend auch die Befreiungsbestimmung des § 8 KommStG nicht angewandt werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diesbezüglich vielmehr die bereits im Berufungsverfahren und in der Beschwerde vertretene Ansicht des Beschwerdeführers, dass auch die im Beschwerdefall erbrachten Betreuungsleistungen und Hilfestellungen gegenüber Kranken und Behinderten (wenn auch "nur" im Sinn einer Rechtsfürsorge) unter den Begriff der Fürsorge zu subsumieren sind. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist mit der Tätigkeit gewillkürter (Rechts-) Vertreter, die gegenüber ihren Klienten zweifellos entgeltliche Leistungen erbringen, nicht zu vergleichen. Aus dem Umstand, dass die Leistungen, mit denen im gegenständlichen Fall - wenn auch nur in einem Teilbereich des Lebens - für Kranke oder Behinderte gesorgt wird, in einer Information des Bundesministers für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz nicht ausdrücklich genannt sind, kann die belangte Behörde schon deshalb nichts gewinnen, weil sie (zum Teil im angefochtenen Bescheid, zum Teil in der Gegenschrift) zu Recht einräumt, dass dieser Information keine normative Bedeutung zukommt und darin auch nur eine beispielsweise Aufzählung enthalten ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. November 1999
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