Normen
WaffG 1986 §22 Abs1;
WaffG 1986 §22 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;
WaffG 1986 §22 Abs1;
WaffG 1986 §22 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Mai 1998, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 3 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), die ihm am 24. Februar 1992 ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen worden war, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß sich der Bescheid hinsichtlich der Entziehung der Waffenbesitzkarte ebenfalls auf § 25 Abs. 3 WaffG zu stützen habe.
Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer sei im Besitz einer am 24. Februar 1992 ausgestellten Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen; der Berechtigungsumfang sei am 26. November 1992 auf fünf Faustfeuerwaffen erweitert worden. Im Zuge von Erhebungen im Zusammenhang damit, daß sich ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers mit einem Kleinkaliberrevolver erschießen habe wollen, sei bekannt geworden, daß der Beschwerdeführer ihm diese Waffe vor etwa vier oder fünf Jahren samt einer Schachtel mit ca. 22 Patronen geschenkt habe. Der Beschenkte sei waffenrechtlich nicht zum Besitz von Faustfeuerwaffen berechtigt. Er habe die Waffen zum Schutz vor Hunden auf seinen damals durchgeführten Weitwanderungen an der tschechischen Grenze benötigt. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, er habe diese Waffe noch vor dem Jahr 1992, also noch vor der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, im Mühlviertel von einem Unbekannten erworben.
Nach teilweiser Wiedergabe des Berufungsinhaltes sowie der bezughabenden Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und 3 bzw. § 8 Abs. 1 WaffG führte die belangte Behörde weiters aus, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer vor der am 24. Februar 1992 erfolgten Ausstellung einer Waffenbesitzkarte eine Faustfeuerwaffe unbefugt erworben und besessen und diese Schußwaffe in weiterer Folge einem Dritten weitergegeben habe, der weder damals noch jetzt zum Besitz einer solchen Waffe berechtigt sei. Der Beschwerdeführer habe im Grunde genommen die ganzen Jahre seither billigend in Kauf genommen, daß der von ihm Beschenkte diese Faustfeuerwaffe unbefugterweise besitze. Es finde sich kein einziger Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer zumindest versucht hätte, den Beschenkten dazu zu bewegen, entweder den Waffenbesitz zu legalisieren oder aufzugeben. Für den Beschwerdeführer sei die Angelegenheit mit der Weitergabe der Faustfeuerwaffe, die er noch dazu selbst von einem Unbekannten und somit auch unter bedenklichen Umständen gekauft habe, erledigt gewesen; weitere Gedanken scheine er sich nicht mehr gemacht zu haben. Abgesehen von einer sich aus der inneren Einstellung zum Waffenbesitz ergebenden Verpflichtung, sich für seine weitergegebene Schußwaffe verantwortlich zu fühlen, hätte den Beschwerdeführer als Überlasser der Waffe die Rechtsverpflichtung getroffen, der Behörde die Überlassung der Faustfeuerwaffe binnen sechs Wochen schriftlich anzuzeigen (§ 22 Abs. 2 WaffG 1986). Dies habe der Beschwerdeführer aber zweifelsfrei bis zum heutigen Tag nicht getan. Die Berufungsbehörde sehe daher in dem Umstand, daß der Beschwerdeführer, wenn auch Jahre zurückliegend, einem Unberechtigten eine Faustfeuerwaffe überlassen habe, nicht ein bloß punktuelles Ereignis, das, zufolge des eingetretenen Zeitablaufs, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit herangezogen werden dürfe. Sich bloß darauf zu verlassen, daß eine mit der Weitergabe einer Faustfeuerwaffe an Unbefugte in Zusammenhang stehende strafbare Handlung verjähre, werde der vom Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde zu fordernden Verläßlichkeit nicht gerecht. Der Beschwerdeführer habe nicht nur damals, sondern im Grunde genommen bis jetzt nicht jenes Maß von Verantwortungsbewußtsein gezeigt, das vom Besitzer einer Waffenbesitzkarte verlangt werden müsse.
Der seinerzeitige Erwerb einer Faustfeuerwaffe durch den Beschwerdeführer, ohne daß dieser zu deren Besitz berechtigt gewesen wäre, und die, wenn auch vier oder fünf Jahre zurückliegende Weitergabe dieser Waffe an einen Unberechtigten, ließen, verbunden mit dem dem Beschwerdeführer anzulastenden fehlenden Verantwortungsbewußtsein dafür, was mit der von dem Beschwerdeführer weitergegebenen Faustfeuerwaffe geschehe, die Annahme gerechtfertigt erscheinen, der Beschwerdeführer könnte Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt seien, zumal ihm konkret eine derartige Vorgangsweise anzulasten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer fristgerecht erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 25 Abs. 1 bis 3 sowie 8 Abs. 1 Z 3 WaffG lauten
(auszugsweise):
"§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. ...
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
.....
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind."
Der belangten Behörde, die ihre Entscheidung auf diese Bestimmungen gestützt hat, hält der Beschwerdeführer zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften entgegen, sie habe keinerlei Ermittlungen dazu angestellt, daß bzw. ob er den von ihm Beschenkten zur Legalisierung oder zur Aufgabe des Waffenbesitzes gedrängt habe oder nicht. Daß sich nach Meinung der Behörde kein Hinweis auf einen derartigen Versuch finde, rechtfertige noch nicht die der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegte Annahme der belangten Behörde, derartige Versuche hätten tatsächlich nicht stattgefunden. Diese Verfahrensrüge erweist sich aber deshalb als erfolglos, weil der Beschwerdeführer nicht vorbringt, daß er derartige Versuche tatsächlich (ergebnislos) unternommen habe. Damit gelingt es ihm aber nicht darzutun, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die belangte Behörde hat sich zur Begründung der fehlenden Verläßlichkeit des Beschwerdeführers zum einen auf den Erwerb und die Weitergabe eines Kleinkaliberrevolvers an einen unbefugten Dritten gestützt, zum anderen auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer diesen Dritten nicht zur Legalisierung des Waffenbesitzes bewogen hatte, was als (bis in die Gegenwart reichendes) Fehlen von Verantwortungsbewußtsein zu werten sei. Dem tritt der Beschwerdeführer mit der Argumentation entgegen, es sei unzulässig, auf diesem Weg aus dem Überlassen einer Waffe gemäß § 8 Abs.1 Z 3 WaffG ein Dauerdelikt zu konstruieren, um die Berücksichtigung des zwischen dem Überlassen der Waffe und dem Entzug der Urkunde eingetretenen Zeitablaufes zu umgehen.
Gesetzliche Voraussetzung für die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden ist, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Der Beurteilung der Verläßlichkeit eines Urkundeninhabers liegt eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde. In diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Wortlaut und dem Sinn der Regelung zufolge bei der Verläßlichkeitsqualifikation ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl. 92/01/0234). Im Fall des Beschwerdeführers steht unbestritten fest, daß dieser unbefugt eine Waffe erworben, besessen und diese in weiterer Folge einem zum Waffenbesitz nicht befugten Dritten geschenkt hat. Unterstellte man diesen Sachverhalt unter Außerachtlassung des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes der Rechtslage, so hätte der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, welches die Annahme rechtfertigt, er werde auch in Hinkunft Waffen an Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch zugesteht, stünde dieser Annahme für sich allein auch nicht entgegen, daß eine Bestrafung wegen dieses Tatbestandes nicht erfolgt ist und wegen Eintrittes der Verjährung nicht mehr erfolgen könnte, weil es bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit auf Grund der genannten Bestimmungen nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung ankommt, sondern ausschließlich auf die Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1983, Zl. 83/01/0123).
Zu Recht weist der Beschwerdeführer aber darauf hin, daß im Falle einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG bei der anzustellenden Beurteilung zukünftigen Verhaltens auch zu beachten ist, wie sich der Urkundeninhaber zwischenzeitig verhalten hat und ob angesichts des seither verstrichenen Zeitraumes unverändert vom Fehlen der Verläßlichkeit ausgegangen werden kann.
Eine allgemeine Aussage darüber, wieviel Zeit seit einer gerichtlichen Verurteilung (im Falle des Vorliegens einer solchen) verstrichen sein muß, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit wieder zu erlangen, kann freilich nicht gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0055, Slg.Nr. 12.225/A). In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ein Zeitablauf von rund vier Jahren nach einer mit besonderer Brutalität begangenen, gegen die körperliche Sicherheit gerichteten Tat als noch nicht beachtlich gewertet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1989, Zl. 88/01/0332). Ein Zeitablauf von weniger als vier Jahren nach Stattfinden der die Verläßlichkeit ausschließenden Tatsache wurde auch im hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0025, als zu kurz angesehen, um zu einem anderen Ausgang der Beurteilung gelangen zu können.
Hingegen war durch den Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1987, Zl. 87/01/0057, zum Ausdruck gebracht worden, daß sich der Sachverhalt durch eine spätere Tilgung einer Vorstrafe im Zusammenhang mit einem strafbaren Verhalten, das bei Annahme der mangelnden Verläßlichkeit der Partei von Bedeutung war, in einem wesentlichen Punkt geändert ( und einen neue Sachentscheidung möglich gemacht) hatte. In Fortführung dieser Judikatur wurde in einem Zeitablauf von mehr als fünf Jahren allein (und demnach ohne Hinzukommen weiterer Umstände) seit dem (dort: zur Verweigerung der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte führenden) Vorfall eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erblickt, die eine neue Sachentscheidung zulässig machte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0139). In diesem Erkenntnis wurde die Relevanz des Zeitablaufes in der Dauer der Tilgungsfrist auch für den Fall betont, in dem der Beschwerdeführer wegen keiner der zugrunde gelegten Vorfälle tatsächlich bestraft worden war.
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, daß - diesbezüglich ist der Beschwerde zu folgen - bei der Beurteilung der Verläßlichkeit grundsätzlich auch auf den Zeitablauf zwischen den Ereignissen der Vergangenheit und der Bescheiderlassung Rücksicht zu nehmen war und in einem Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit diesen Vorfällen eine solche Änderung des Sachverhaltes erblickt werden könnte, die eine bloß auf diese Vorfälle gestützte negative Beurteilung der Verläßlichkeit nicht (mehr) zuläßt.
In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Länge des zwischen der Weitergabe der Waffe und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung liegenden Zeitraumes ein widersprüchliches Bild bietet. Sowohl in der Schilderung des Sachverhaltes (Seite 2) als auch auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides findet sich die Darstellung, die Weitergabe der Waffe liege "vier oder fünf Jahre" (gemeint wohl: vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung an gerechnet) zurück; die Weitergabe wäre demnach 1993 oder 1994 erfolgt. Eingangs der rechtlichen Beurteilung findet sich allerdings die Feststellung, unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer „vor der am 24. Februar 1992 (Unterstreichung nicht im Original) erfolgten Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an ihn eine Faustfeuerwaffe, nämlich den in Rede stehenden Kleinkaliberrevolver, unbefugt erworben und besessen und in weiterer Folge Herrn L. weitergegeben habe(n), der weder damals noch jetzt zum Besitz einer solchen Waffe berechtigt war." Diese Feststellung deckt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers während des Verwaltungsverfahrens, insbesondere der Niederschrift vom 27. November 1997, wo er sogar davon spricht, die Bitte um Überlassung einer Waffe sei bereits vor dem Jahre 1992 erfolgt und er habe erst nach der Weitergabe der Waffe um die Erteilung der Waffenbesitzkarte angesucht. Folgte man den letztgenannten Angaben, wäre die Weitergabe der Waffe mehr als 6 Jahre vor Bescheiderlassung, spätestens am Beginn des Jahres 1992, erfolgt. Daß die Behauptungen des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt der Weitergabe der Waffe unglaubwürdig wären, wurde in der Begründung des Bescheides nicht dargetan. Im Gegenteil, eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde davon gesprochen, daß die dortigen Feststellungen, die sich mit den Behauptungen des Beschwerdeführers deckten, "unbestritten" seien. Insoweit sich der bekämpfte Bescheid darauf stützt, die Weitergabe der Waffe läge (nur) vier oder fünf Jahre zurück, weist er daher einen Begründungsmangel auf, der in Hinblick auf die Bedeutung der Länge des seither verstrichenen Zeitraumes für die Verläßlichkeit (siehe dazu die vorhin zitierte Rechtsprechung) relevant für den Verfahrensausgang sein könnte.
Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, die Überlassung der Waffe an den unbefugten Dritten sei kein bloß punktuelles Ereignis, welches aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr für die Beurteilung der Verläßlichkeit herangezogen werden könnte, weil es der zu fordernden Verläßlichkeit nicht gerecht werde, "sich bloß darauf zu verlassen, daß eine strafbare Handlung verjährt." In diesem Zusammenhang spricht die belangte Behörde auch davon, daß den Beschwerdeführer "abgesehen von einer sich aus der inneren Einstellung zum Waffenbesitz ergebenden Verpflichtung, sich für eine weitergegebene Schußwaffe verantwortlich zu fühlen, die Rechtsverpflichtung getroffen hätte, der Behörde die Überlassung der Faustfeuerwaffe binnen sechs Wochen schriftlich anzuzeigen (§ 22 Abs. 2 WaffG 1986)." Der Beschwerdeführer habe nicht nur damals, sondern bis jetzt nicht jenes Maß an Verantwortungsbewußtsein gezeigt, das vom Besitzer einer Waffenbesitzkarte verlangt werden müsse.
Wie vorhin dargestellt hat die Behörde der Beurteilung der Verläßlichkeit eines Urkundeninhabers dessen Gesamtpersönlichkeit und Charakterzüge zugrundezulegen und dabei auch sein Verhalten nach Weitergabe der Waffe zu berücksichtigen. Welche Sorgfalts- und Handlungspflichten eine (nunmehr) verläßliche Person im Umgang mit demjenigen treffen, der Besitzer einer vor Jahren von ihr geschenkten Waffe ist, und aus welchem Verhalten (Tun oder Unterlassen) auf fehlendes Verantwortungsbewußtsein zu schließen ist, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Um im Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitraum nach der Übergabe der Waffe ein derartiges "fehlendes Verantwortungsbewußtsein" erblicken zu können, das gemeinsam mit den erwähnten Vorfällen in der Vergangenheit als Tatsache im Sinne des § 8 Abs.1 WaffG herangezogen werden kann, fehlt es im angefochtenen Bescheid aber an konkreten Feststellungen darüber, ob und in welcher Weise der Beschwerdeführer von bestehenden Einflußmöglichkeiten nicht Gebrauch gemacht hat.
Schließlich rügt die Beschwerde auch zu Recht, daß sich aus dem im Zeitpunkt der Weitergabe der Waffe in Geltung gestandenen § 22 Abs.1 und 2 WaffG 1986 nur die Verpflichtung entnehmen habe lassen, die Weitergabe von Waffen an Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte anzuzeigen, nicht jedoch eine derartige Verpflichtung im Fall der (vom Gesetzgeber zweifelsfrei nicht gewünschten) Weitergabe an unbefugte Dritte. Dem Beschwerdeführer war schon die Weitergabe an den unbefugten Dritten an sich, nicht jedoch zusätzlich und als Sachverhaltselement von eigenständiger Bedeutung das Unterlassen einer derartigen Anzeige vorzuwerfen, weshalb diese Unterlassung nicht als weiteres Indiz für das fehlende Verantwortungsbewußtsein des Beschwerdeführers herangezogen werden durfte.
Auch zu den vom Beschwerdeführer wiederholt dargestellten, aus seiner Sicht für seine Verläßlichkeit sprechenden Umständen (Unbescholtenheit, Verläßlichkeitsprüfung vor einem Jahr mit positivem Ergebnis, Mitglied des oberösterreichischen Gendermarieschießsportvereins, Umgang mit Personen, für die verantwortungsbewußtes Hantieren mit Waffen von zentraler Bedeutung sei, Änderung seiner Gesinnung hinsichtlich Waffenbesitz und - übergabe an Dritte) hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen und ist auch in der Bescheidbegründung darauf nicht näher eingegangen.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler zur Überzeugung gelangt wäre, aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach der Weitergabe der Waffe sei nicht auf fehlendes Verantwortungsbewußtsein zu schließen und die in der Vergangenheit liegenden Vorfälle seien angesichts des Ausmaßes des zwischenzeitigen Zeitablaufes nicht mehr zu berücksichtigen, weshalb keine Tatsachen vorlägen, die die Annahme des § 8 Abs.1 Z 3 WaffG rechtfertigten. Die belangte Behörde hat durch die aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsmängel ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Dezember 1998
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)