Normen
ÄrzteG 1984 §56 Abs2;
ÄrzteG 1984 §56 Abs3;
ÄrzteG 1984 §56 Abs4;
ÄrzteG 1984 §56 Abs6;
ÄrzteG 1984 §58;
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1984 §75 Abs5;
ÄrzteG 1984 §75 Abs7;
ÄrzteG 1984 §79 Abs1;
ÄrzteG 1984 §79 Abs4;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §56;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
ÄrzteG 1984 §56 Abs2;
ÄrzteG 1984 §56 Abs3;
ÄrzteG 1984 §56 Abs4;
ÄrzteG 1984 §56 Abs6;
ÄrzteG 1984 §58;
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1984 §75 Abs5;
ÄrzteG 1984 §75 Abs7;
ÄrzteG 1984 §79 Abs1;
ÄrzteG 1984 §79 Abs4;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §56;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Ärztekammer für Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Kammerumlage für die Kalenderjahre 1994, 1995 und 1996 gegenüber der Beschwerdeführerin, einem Mitglied der Ärztekammer für Steiermark, nach einer amtswegigen Überprüfung neu festgesetzt. Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, daß die seinerzeitige Bemessung richtig gewesen sei, sodaß eine Berichtigung der Vorschreibung nicht durchzuführen sei. Der Antrag auf Aussetzung jedweder Einbringung bis zur rechtskräftigen "Erledigung des Bescheides hinsichtlich der Umlagen 1-12/1994, 1-12/1995 und 1-12/1996" wurde abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 24. Februar 1998, B 2850/97, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Inhalt der vorliegenden Beschwerde entspricht im wesentlichen dem Inhalt der von der Beschwerdeführerin in Ansehung ihrer Umlagenverbindlichkeiten für die Jahre 1989 bis 1993 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Erledigung dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0182 (in welchem wiederum ein Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 97/11/0187, zitiert wird) wird - was die Verpflichtung zur Erlassung von mit Rechtsmitteln bekämpfbaren Bescheiden, die Einbehaltung von Vorauszahlungen durch den Sozialversicherungsträger, die Überwälzung der Kosten der Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie die fehlende Eigenschaft der belangten Behörde als Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK anlangt - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.
Zutreffend ist nach der Aktenlage der Hinweis in der Beschwerde auf den Umstand, daß der in erster Instanz in Umlagenangelegenheiten zuständige Präsident der Ärztekammer an der Beschlußfassung betreffend den angefochtenen Bescheid mitgewirkt hat. Dieser Umstand belastet den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG und hat nach dieser Bestimmung zur Aufhebung des Bescheides zu führen (vgl. das die Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1998, Zl. 97/11/0319), unabhängig davon, ob die Beschwerde Ausführungen zur Wesentlichkeit dieses Umstandes enthält und mit welchem Abstimmungsergebnis der angefochtene Bescheid beschlossen wurde.
Bemerkt sei, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen der Finanzreferent der Kammer an der Beschlußfassung betreffend den angefochtenen Bescheid nicht teilgenommen hat, wobei noch darauf hinzuweisen ist, daß er den Erstbescheid des Präsidenten der Ärztekammer zwar mitzuunterfertigen hatte (§ 52 Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes), mangels Mitwirkung an der betreffenden Willensbildung aber nicht zu verantworten hat.
Was den bescheidmäßigen Abspruch über die Höhe der Umlagenverbindlichkeiten anlangt, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof ferner zu folgender Feststellung veranlaßt:
Der Verpflichtung, über ein darauf gerichtetes Begehren betreffend die Umlagenverbindlichkeiten bescheidmäßig abzusprechen, wird auch Genüge getan, wenn dieser Abspruch nach der Formulierung des Bescheidspruches "von Amts wegen" erfolgt.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung bereits enthalten ist.
Wien, am 25. August 1998
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