VwGH 98/05/0168

VwGH98/05/016822.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des D.I. Alfred Kropfitsch in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Mag. Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Juli 1998, Zl. 3-Gem-49/27/4/98, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärntner Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Glödnitz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §2 Abs2;
LStG Krnt 1991 §22;
LStG Krnt 1991 §5 Abs1;
LStG Krnt 1991 §55;
AVG §8;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §2 Abs2;
LStG Krnt 1991 §22;
LStG Krnt 1991 §5 Abs1;
LStG Krnt 1991 §55;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Oktober 1997 wurde ein Teilstück des öffentlichen Weges Nr. 4197, KG Glödnitz, und zwar von der Abzweigung zur Liegenschaft vulgo Baumgartner in Eden bis zur Besitzgrenze Schleichen, nach § 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991 mit gleichzeitiger Kundmachung der entsprechenden Verordnung als Ortschaftsweg aufgelassen, da das Weggrundstück aufgrund von Abwanderungen nur mehr einen Forst- bzw. Wirtschaftsweg darstelle. Vor der Bescheiderlassung wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die mit Kundmachungen vom 7. Februar 1994 und 4. Juni 1997 anberaumt wurde. In dieser Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer gegen die Auflassung des Ortschaftsweges ausgesprochen und vorgebracht, daß ihm als Anlieger an dem Weg ein Sonderrecht zustehe.

In der gegen den Bescheid vom 16. Oktober 1997 erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer aus, es seien zum Zeitpunkt der Öffentlicherklärung am 9. Juli 1970 zehn Liegenschaften über das gegenständliche Wegstück erschlossen gewesen, heute seien diese Liegenschaften und eine weitere auch nur über dieses Wegstück zu erreichen. Der Bescheid des Gemeinderates erweise sich daher zur Gänze als sach- und tatsachenwidrig. Im Bescheid des Gemeinderates sei als Begründung für die Auflassung angeführt worden, daß kein dringendes Verkehrsbedürfnis mehr gegeben sei. Die von der Gemeinde herangezogenen Auflassungskriterien des Fehlens der überwiegenden ständigen Benützung und der Bedeutung für den Verkehr und die Wirtschaft der Gemeinde stünden im offensichtlichen Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungsmerkmalen eines Ortschaftsweges. Der Beschwerdeführer, dem die einzige Zufahrt zu seiner Liegenschaft genommen werde, habe ein Sonderrecht an dem aufzulassenden Wegstück, das durch den Bescheid des Gemeinderates in rechtswidriger Weise verletzt würde. An der Rechtswidrigkeit des Bescheides könne auch der Hinweis in der Begründung des Bescheides des Gemeinderates nichts ändern, daß das öffentliche Gut nicht veräußert werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte sie im wesentlichen aus, für eine Auflassung einer öffentlichen Straße sei ein Gemeinderatsbeschluß erforderlich. Der Gemeinderatsbeschluß, mit dem ein öffentlicher Weg aufgelassen werde, stelle aber grundsätzlich keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde, sondern einen generellen, auf der Stufe einer Verordnung stehenden Verwaltungsakt dar. Es könne durch die Auflassung einer öffentlichen Straße derjenige, der die Straße lediglich aus dem Titel des Gemeingebrauches benütze, in keinem Recht verletzt sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz trete jedoch in jenen Fällen ein, in denen jemandem, in der Regel dem Anlieger, an dem aufzulassenden Weg ein Sonderrecht zustehe. In diesen Fällen erweise sich nämlich der Beschluß, mit welchem die öffentliche Straße aufgelassen werde, von der Rechtssphäre dieser Person aus betrachtet als ein individueller Verwaltungsakt (Bescheid). Diese Person habe als Partei zu gelten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 1957, Slg. Nr. 4312/A). In diesem Zusammenhang habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Anrainern Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben, um festzustellen, ob für das als Ortschaftsweg aufzulassende Wegteilstück einem Anlieger ein Sonderrecht an der aufzulassenden Straße zustehe. Was die Vorstellungsausführung hinsichtlich des Besitzes eines Sonderrechtes des Beschwerdeführers an der aufzulassenden öffentlichen Wegparzelle betreffe, sei festzuhalten, daß das Vorliegen eines solchen Rechtes durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, daß ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes subjektives Recht auf Sonderbenützung der verfahrensgegenständlichen Wegparzelle gegeben sei. Alle Mitbeteiligten hätten den gegenständlichen Weg zweifelsfrei aus dem Titel des Gemeingebrauches benützt. Zu den weiteren Ausführungen, wonach durch die Auflassung der gegenständlichen Straße als Ortschaftsweg dem Beschwerdeführer die rechtliche Grundlage fehle, die nunmehr im Privateigentum der Gemeinde befindliche Grundfläche als Zufahrt zu seiner Liegenschaft zu benützen, sei auf die diesbezügliche Feststellung im bekämpften Bescheid des Gemeinderates hinzuweisen, wonach das öffentliche Gut nicht veräußert werde, demnach werde dieses Wegteilstück weiterhin von der Allgemeinheit benützt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Auflassung des Ortschaftsweges als öffentliche Straße erfolgte im Beschwerdefall sowohl durch einen generellen Verwaltungsakt (Verordnung) als auch durch den individuellen Verwaltungsakt, nämlich den an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 16. Oktober 1997. Die Vorstellungsbehörde hat die Vorstellung des Beschwerdeführers meritorisch behandelt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Kärntner Straßengesetzes 1991 (K-StrG) gelten für die Auflassung öffentlicher Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. a angeführten Art die gleichen Bestimmungen wie für ihre Erklärung (§ 3). Nach § 22 leg. cit. beschließt über die Erklärung zu Ortschafts- und Verbindungswegen, über ihre Auflassung, Herstellung und Erhaltung der Gemeinderat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt, so auch in einem Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0281, ausgesprochen, daß einem bloß am Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes Interessierten ein subjektiv-öffentliches Recht weder im Verfahren über die Widmung noch in jenem über die Endigung der Öffentlichkeit einer Straße zukommt, vielmehr sei der Gemeingebrauch nur ein Reflex des objektiven Rechtes. In der gegenständlichen Beschwerde wird kein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Recht an der Benützung des aufzulassenden Weggrundstückes durch den Beschwerdeführer geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht behauptet, daß das aufzulassende Weggrundstück oder Teile davon in seinem Eigentum stünden oder daß ihm ein Sonderbenützungsrecht im Sinne des § 55 K-StrG zustünde. Der Beschwerdeführer verwechselt offenbar den Begriff "Sonderbenützung von Straßengrund" im Sinne des § 55 leg. cit. mit den "Sonderrechten", die in dem von ihm zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1957, Slg. Nr. 4312/A, angesprochen wurden. Beim damaligen Erkenntnis ging es um die Frage, ob sich der Beschluß (Verordnung), mit dem eine öffentliche Straße aufgelassen werde, von der Rechtssphäre eines Anliegers aus betrachtet als individueller Verwaltungsakt (Bescheid) erweise; damals kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluß, daß ein Sonderrecht (das die Parteistellung einräume) u.a. dann vorliege, wenn einem Anlieger ein derartiges Recht aufgrund eines konsentierten Bestandes seines Wohnhauses zustehe. In einem derartigen Fall ergebe sich eine Parteistellung des Anrainers. Im vorliegenden Fall wurde die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht bezweifelt, es wurde ihm der Bescheid des Gemeinderates vom 16. Oktober 1997 als Partei zugestellt, die belangte Behörde hat, wie bereits ausgeführt, seine Vorstellung inhaltlich behandelt. Davon unberührt bleibt aber die Frage, ob dem Beschwerdeführer an der Benützung des bisherigen Ortschaftsweges ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Recht (Sonderbenützung) zukommt.

Da auch nach dem Beschwerdevorbringen auszuschließen ist, daß dem Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht als Sonderbenützungsrecht an dem aufzulassenden Weggrundstück zukam, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt worden. Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die Frage, ob die genaue Situierung des aufzulassenden Weggrundstückes ausreichend determiniert war.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden, in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. September 1998

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