Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 9. Oktober 1997 zeigte die Beschwerdeführerin gemäß § 27 der O.ö. Bauordnung 1994 die beabsichtigte Errichtung von zehn mobilen Plakatständern im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde an.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführerin "die Aufstellung von zehn mobilen Werbetafeln im Ausmaß von 3,45 m x insgesamt 3,0 m" gemäß § 27 Abs. 6 der O.ö. Bauordnung 1994 untersagt. Es bestünde ein Widerspruch zu § 27 Abs. 1 Z. 2 der O.ö. Bauordnung 1994.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. April 1998 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, der Bescheid der Baubehörde erster Instanz jedoch dahin abgeändert, daß die Anzeige der Beschwerdeführerin über die Aufstellung von zehn mobilen Werbetafeln "zurückgewiesen" wurde. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 66 Abs. 4, 18 und 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 27 der O.ö. Bauordnung 1994 angegeben. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 9. Februar 1998 gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 27 O.ö. Bauordnung 1994 aufgefordert worden, genaue Lagepläne zu den einzelnen Standorten beizubringen sowie sämtliche Eigentümer der betroffenen Grundstücke namentlich anzuführen und deren Einverständnis binnen zwei Wochen nach Zustellung zur Einsichtnahme vorzulegen. Die in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 1998 erfolgten Angaben der Beschwerdeführerin zu den Aufstellungsorten entsprächen jedoch nicht den Erfordernissen des § 27 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994. Ein Lageplan, dem die genauen Aufstellungsorte entnommen werden könnten, sei nicht vorgelegt worden. Auch die Grundeigentümer seien nicht namhaft gemacht worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 19. Juni 1998 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerin durch den Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt wird. Weder gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz noch gegen den Berufungsbescheid hege die belangte Behörde Zweifel an der Bescheidqualität. Die Anzeige bzw. Baubewilligungspflicht für bestimmte Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ergebe sich ausdrücklich aus § 27 der O.ö. Bauordnung 1994.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten auf (Bewilligung der) Aufstellung von zehn mobilen Plakattafeln verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin behauptet die mangelnde Bescheidqualität der Erledigungen des Bürgermeisters und des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde, weil diese Erledigungen weder vom genehmigenden Organwalter unterfertigt noch mit einem Beglaubigungsvermerk der Kanzlei versehen seien.
An der Bescheidqualität dieser Erledigungen bestehen jedoch auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Zweifel.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der nach Abs. 2 genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei Mitteilungen gemäß Abs. 3 zweiter und dritter Satz und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, ist die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen.
Sowohl dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Oktober 1997 als auch dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. April 1998 ist im Original neben der Unterschrift des genehmigenden Organs dessen Name leserlich beigefügt. Die der Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigungen dieser Bescheide entsprechen den Anforderungen automationsunterstützter Ausfertigungen im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG; sie enthalten den Namen des Genehmigenden. Ob eine Erledigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt wurde, ist nicht nur - wie die Beschwerdeführerin behauptet - aus der "DVR-Nr.", sondern u.a. auch aus der Art und Form, in der Schriftstücke ausgedruckt werden, zu erkennen (siehe hiezu die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 116 zu § 18 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Für den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall offenkundig, daß die strittigen Ausfertigungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt worden sind.
Dem Berufungsbescheid ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß er in Vollzug des Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 29. April 1998 als Berufungsbehörde erlassen wurde und der Vizebürgermeister für die gemeindliche Berufungsbehörde unterfertigt hat. In ständiger Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof von der Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise aus (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 404, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
§ 27 der O.ö. Bauordnung 1994 enthält Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die beabsichtigte Errichtung oder Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von insgesamt mehr als 4 m2 Werbe- und Anzeigefläche der Baubehörde anzuzeigen, sofern nicht eine Bewilligungspflicht (Abs. 2) besteht.
Die von der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 1997 erfaßten "mobilen Werbetafeln" gehen hinsichtlich ihrer Werbe- und Ankündigungsfläche jeweils über 4 m2 hinaus, unterliegen somit jedenfalls der Anzeigepflicht des § 27 Abs. 3 O.ö. Bauordnung 1994.
Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind der Anzeige anzuschließen:
- 1. ein Lageplan,
- 2. eine planliche Beschreibung der Werbeeinrichtung einschließlich der Angaben über die technische Ausführung,
3. eine Erklärung des Anzeigepflichtigen, aus der hervorgeht, daß mit dem Grundeigentümer das Einvernehmen über die Aufstellung der Werbeeinrichtung hergestellt ist.
Da die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige vom 9. Oktober 1997 keine zur Beurteilung der Verwaltungsangelegenheit hinreichend genauen Lagepläne zu den einzelnen Standorten und auch nicht die Einverständniserklärung der betroffenen Grundeigentümer vorgelegt hat, erteilte die Berufungsbehörde unter Androhung der Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG mit Aufforderung vom 9. Februar 1998 einen entsprechenden Auftrag. Die Berechtigung der Berufungsbehörde, Formgebrechen im Berufungsverfahren aufzugreifen und deren Behebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG anzuordnen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bejaht (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, a. a.O., auf S. 177 unter Pkt. 36a und b zitierten hg. Erkenntnisse).
Da die Beschwerdeführerin dem zulässigen Auftrag der Berufungsbehörde nach § 13 Abs. 3 AVG nicht vollständig entsprochen hat, eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages aber einer gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist, hat die Berufungsbehörde zutreffend den auf § 27 O.ö. Bauordnung 1994 gestützten Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 1997 auf zustimmende Zurkenntnisnahme ihrer Anzeige als unzulässig zurückgewiesen. Ein Zurückweisungsbescheid wegen Nichtbehebung eines Formgebrechens stellt nur eine Erledigung in prozessualer Hinsicht dar. Ob die meritorischen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren im Sinne des § 27 O.ö. Bauordnung 1994 vorliegen, war daher von der Berufungsbehörde nicht zu überprüfen und ist auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides der Berufungsbehörde steht einer Sachentscheidung über einen neuerlichen Antrag in derselben Angelegenheit allerdings nicht entgegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 91/04/0196).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. November 1998
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