Normen
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs4;
GewO 1994 §79;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs4;
GewO 1994 §79;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Oktober 1996 schrieb die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Schlossereibetriebsanlage an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 79 GewO 1994 eine Reihe von Auflagen vor.
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Oktober 1997 wurden (unter anderem) die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann im wesentlichen aus, im Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 komme nur solchen Nachbarn Parteistellung zu, die bereits im Verfahren betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb bzw. zur Änderung der Betriebsanlage zulässige Einwendungen erhoben hätten. Aus den vorliegenden Akten ergebe sich aber eindeutig, daß in der gegenständlichen Angelegenheit weder bei der ursprünglichen Genehmigungsverhandlung noch bei den Verfahren betreffend Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage ein Einwand erhoben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringen sie vor, dem beschwerdegegenständlichen Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 sei das Verfahren um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung bzw. Änderung der Betriebsanlage Zl. Ge20-109-1996 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zugrunde gelegen, welches vom selben Beamten bearbeitet worden sei. In diesem zuletzt genannten Verfahren hätten die Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung erhoben, und zwar sowohl schriftlich als auch bei der mündlichen Verhandlung und auch zusätzlich in mehreren anderen Schriftsätzen. Die belangte Behörde begründe die Zurückweisung der Berufung damit, daß die Beschwerdeführer anläßlich des Lokalaugenscheines vom 19. September 1996 keine Einwendungen erhoben hätten. Sie habe es jedoch unterlassen, den Anwalt der Beschwerdeführer zum Lokalaugenschein zu laden, obwohl die restlichen Zustellungen im Verfahren an den Anwalt erfolgt seien. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zur Stellungnahme aufgefordert und sie seien dieser Aufforderung nachgekommen. Der Bescheid erster Instanz sei ihnen samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden und es sei ihnen weder im Verfahren erster Instanz noch im Verfahren zweiter Instanz durch die Behörde vorgehalten worden, daß ihnen keine Parteistellung zukomme. Der Behörde sei von Anfang an bekannt gewesen, daß die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten seien, da sie im zweiten Verfahren, nämlich im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlagenänderung, Einwendungen erhoben hätten.
Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben.
Nach § 356 Abs. 4 leg. cit. haben unter anderem im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79) die im Abs. 3 genannten Nachbarn Parteistellung. Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des zweiten Satzes dieser Bestimmung abgesehen - nur jene Nachbarn Parteien im Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Diese Rechtslage bedeutet, wie auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten, daß - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 79 a Abs. 4 GewO 1994 in der Fassung der GR-Novelle 1997 - im Verfahren nach § 79 GewO 1994 nur solche Nachbarn Parteistellung genießen, die im zugrunde liegenden Genehmigungsverfahren bzw. in einem Verfahren zur Genehmigung einer Änderung der Betriebsanlage Parteistellung durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 erworben haben. Die Beschwerdeführer meinen allerdings, im vorliegenden Verfahren nach § 79 GewO 1994 stünde ihnen - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - Parteistellung deshalb zu, weil sie in dem zur Zl. Ge20-109-1996 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingeleiteten Verfahren zur Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung einer Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage Einwendungen erhoben hätten.
Aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage ergibt sich, daß im Verfahren zur Zl. Ge20-109-1996 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn der mitbeteiligten Partei mit Bescheid dieser Bezirkshauptmannschaft vom 14. April 1997 die Genehmigung zur Änderung der in Rede stehenden Schlossereibetriebsanlage durch die Aufstellung und den Betrieb der im Maschinenaufstellungsplan unter den Positionen 4 und 5 angeführten Maschinen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Den dagegen u.a. von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. November 1997 keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.
Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 79 Abs. 1 GewO 1994 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, setzt die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach dieser Gesetzesstelle schon begrifflich das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage voraus. Dem Verfahren nach § 79 leg. cit. ist daher regelmäßig die Betriebsanlage in ihrer genehmigten Form und ohne Rücksicht auf einen von dieser Genehmigung allenfalls abweichenden Bestand oder anhängige, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage zugrunde zu legen.
Davon ausgehend kann auch die Bestimmung des § 356 Abs. 4 GewO 1994 nur dahin verstanden werden, daß Parteistellung im Verfahren nach § 79 leg. cit. nur solchen Nachbarn zukommt, die in jenen Genehmigungsverfahren bereits Parteistellung erlangt haben, die zu dem - allein den Gegenstand des Verfahrens nach § 79 leg. cit. bildenden - bereits rechtskräftig genehmigten Bestand der Betriebsanlage geführt haben.
Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid und der im Verfahren über die Genehmigung der Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. November 1997 an die Verfahrensparteien gleichzeitig zugestellt wurden. Da somit erst mit diesem Zeitpunkt jenes Änderungsverfahren, in welchem die Beschwerdeführer nach ihrem Vorbringen Parteistellung erworben haben, rechtskräftig abgeschlossen wurde, hatte sich das verfahrensgegenständliche Verfahren nach § 79 GewO 1994 auf die gegenständliche Betriebsanlage in ihrem vor Erlassung dieses Bescheides genehmigten Umfang bezogen. Da auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten, in dem zu diesem Genehmigungsumfang führenden Genehmigungsverfahren Parteistellung nicht erworben zu haben, erweist sich entsprechend der dargestellten Rechtslage die Rechtsansicht der belangten Behörde, es stünde ihnen im vorliegenden Verfahren nach § 79 GewO 1994 Parteistellung nicht zu, als frei von Rechtsirrtum.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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