Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 5. November 1997 stellte der Beschwerdeführer unter Anschluß eines Lageplans den Antrag auf die Bewilligung zur Errichtung zweier Hinweistafeln an der Zillertalstraße, B 169, an zwei im einzelnen beschriebenen Örtlichkeiten einerseits in der KG Stumm vor dem Zufahrtsbereich zur Schnellstraße, andererseits in der KG Distelberg bei der Abfahrt zum Gewerbegebiet Aschau, jeweils in einer näher beschriebenen Ausführung. Der Beschwerdeführer brachte hiezu im wesentlichen vor, er führe in Stumm einen größeren Gartenbaubetrieb und die Zufahrt dazu sei auf Grund der Schaffung der neuen Gewerbegebiete nicht einfach. Vielfach würden die Verkehrsteilnehmer "herumirren" und könnten erst auf Umwegen seinen Betrieb aufsuchen.
Mit ihrem Bescheid vom 3. Dezember 1997 gab die Bezirkshauptmannschaft Schwaz diesem Antrag Folge und bewilligte gemäß § 84 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 94b (Abs. 1) lit. b StVO 1960 unter Bindung an insgesamt elf im einzelnen ausgeführte Nebenbestimmungen beide beantragte Werbeeinrichtungen. (Die naturschutzgesetzliche Errichtungsbewilligung ist nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens).
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 1998 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei Folge und wies den Antrag des Beschwerdeführers ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Äußerung vom 21. August 1998, die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 sind außer den in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle angeführten Fällen (diese liegen gegenständlich nicht vor) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Gemäß § 84 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960, daß nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein konkretes Informationsbedürfnis besteht. Es rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, sondern das Interesse muß zumindest erheblich sein. Es ist zwar nicht erforderlich, daß die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liege, die Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 ist aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0168, mit weiteren Hinweisen).
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen davon aus, daß der Aufstellungsort der beantragten Hinweistafeln außerhalb des Ortsgebietes im Sinne der Straßenverkehrsordnung, jedoch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand gelegen sei, sodaß eine Genehmigungspflicht für die gegenständlichen Werbeeinrichtungen bestünde. Ein vordringliches Bedürfnis bzw. erhebliches Interesse der Straßenbenützer sei nicht gegeben, es handle sich um Hinweisschilder, die vor allem der geschäftlichen Werbung für einen bestimmten Betrieb und damit indirekt dem Zweck der Erzielung eines höheren Umsatz des Werbenden dienten, deren Aufstellung jedoch nicht einem Bedürfnis der Straßenbenützer diene. Es sei daher vom objektiven Standpunkt aus nicht begründbar, die Hervorhebung eines ganz bestimmten Betriebes gegenüber anderen ähnlichen Betrieben als im "vordringlichen Bedürfnis" bzw. "erheblichen Interesse" der Straßenbenützer liegend anzuerkennen. Auch das von der erstinstanzlichen Behörde für ihre bewilligende Entscheidung ins Treffen geführte Argument, die Gärtnerei des Beschwerdeführers liege straßenabseits gelegen in Stumm und es müsse deshalb eine klare Unterscheidung zum Gewerbegebiet Aschau erfolgen, rechtfertige nicht die Annahme, es liege ein vordringliches Bedürfnis bzw. erhebliches Interesse der Straßenbenützer, an den in Rede stehenden Hinweisschildern vor.
Ein erhebliches Interesse an den zum Betrieb des Beschwerdeführers hinweisenden Tafeln kann bei den Straßenbenützern, die zum Betrieb gelangen wollen, darin gelegen sein, diesen Betrieb ohne Umwege auf kürzestem Weg zu erreichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, 97/03/0168, mit weiterem Hinweis). Ob dieses Interesse nur vereinzelt auftritt oder ob durch die Tafeln zumindest eine solche Anzahl von Straßenbenützern angesprochen wird, daß nicht mehr von einem Interesse bloß in untypischen Einzelfällen gesprochen werden kann, vermag der Verwaltungsgerichtshof hier noch nicht zu beurteilen, weil die belangte Behörde diese Frage noch nicht hinreichend geklärt hat.
Der Beschwerdeführer hat besondere örtliche Verhältnisse geltend gemacht, die zu Verkehrsbelastungen durch "herumirrende" Verkehrsteilnehmer führten. Die mitbeteiligte Partei hat zum Beweis dafür, daß keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sei, ein straßenverkehrstechnisches Gutachten beantragt. Die belangte Behörde hat ein solches Gutachten nicht eingeholt und sich auch mit der behaupteten Verkehrsbelastung nicht auseinandergesetzt.
Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1998
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