VwGH 98/03/0237

VwGH98/03/023716.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des X.Y., Rechtsanwalt in Z., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 8. Juni 1998, Zl. UVS 30.2-155/97-2, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 24. November 1997 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie wurden mit Schreiben vom 11.09.97 aufgefordert, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ...... binnen 14 Tagen der Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 8.4.1997 um 8.00 Uhr in Z. auf der Z.-Gasse auf Höhe des Hauses Nr. 5 gelenkt bzw. abgestellt hat. Sie wären verpflichtet gewesen, diese Auskunft ordnungsgemäß zu erteilen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103/2 KFG".

Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 1998 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen, der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses jedoch dahin modifiziert, daß "die Tatgeschichte" zu lauten habe wie folgt:

"Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit

dem Kennzeichen ....... unterlassen, der Behörde binnen zwei Wochen

nach Zustellung des Auskunftverlangens vom 11.9.1997, GZ.

.........., bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug am 8. April 19

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um 8.00 Uhr in Z-Gasse, auf Höhe des Hauses Nr. 5, gelenkt bzw. vor

diesem Zeitpunkt abgestellt hat."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde schon deshalb rechtswidrig sei, weil eine "Doppelanfrage" unzulässig sei. Im angefochtenen Straferkenntnis werde dem Beschwerdeführer die Nichtbeantwortung einer Anfrage der Erstbehörde vom 11. September 1997 angelastet, es sei an den Beschwerdeführer zuvor jedoch bereits die gleichlautende Anfrage vom 1. August 1997 ergangen, sodaß er nicht verpflichtet gewesen sei, das zweite Auskunftsverlangen zu beantworten.

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen im Recht:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/03/0121, mit weiterem Judikaturhinweis) besteht die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 tatsächlich nur einmal. Dies bedeutet, daß der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet ist, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten.

Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vorgebracht, daß an ihn bereits am 1. August 1997 eine Anfrage mit gleichem Inhalt gestellt worden sei. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Bereits im Straferkenntnis erster Instanz wurde die Feststellung getroffen, dem Beschwerdeführer sei die "Lenkerauskunft" (gemeint: die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers) vom 1. August 1997 zugestellt worden. Diesen Sachverhalt hat die belangte Behörde, die diesbezüglich keine gegenteiligen Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen hat, übernommen. Daß die Zustellung "ohne Zustellnachweis" erfolgte, hindert nicht die Rechtmäßigkeit der Zustellung.

Ausgehend von der eingangs dargestellten Rechtslage war es daher rechtswidrig, den Beschwerdeführer wegen Unterlassung der Beantwortung der Lenkeranfrage vom 11. September 1997 schuldig zu erkennen und über ihn deshalb eine Strafe zu verhängen, weil es sich diesbezüglich um eine unzulässige Doppelanfrage gehandelt hat.

Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1998

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