Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
ZustG §9 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
ZustG §9 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Salzburg adressierte an die M-Gesellschaft m.b.H., in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges eine mit 18. Feber 1992 datierte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 hinsichtlich eines Vorfalles vom 3. Feber 1992, 8.15 Uhr, in Salzburg, Schwarzstraße 1. Die dieses Schriftstück enthaltende Sendung wurde am 17. März 1992 zu Handen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer des genannten Unternehmens zugestellt und von diesem eigenhändig übernommen. Eine Lenkerbekanntgabe erfolgte nicht, sodaß die Erstbehörde mit Strafverfügung vom 25. Mai 1992 über den Beschwerdeführer als den nach § 9 VStG für die Auskunft Verantwortlichen wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängte. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 1992 zugestellt, er erhob dagegen mit Schreiben vom 30. Juni 1992 Einspruch.
Die Erstbehörde adressierte sodann an die M-Gesellschaft m.b.H. (zu Handen des Beschwerdeführervertreters) eine in Ansehung von Zeit und Ort des zugrundeliegenden Vorfalles mit der Aufforderung vom 18. Feber 1992 gleichlautende, mit 3. Juli 1992 datierte Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967. Auch diese Aufforderung blieb unbeantwortet. In der Folge forderte die Erstbehörde den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf, welcher sie mit Schriftsatz vom 5. Jänner 1993 erstattete. Er führte darin unter anderem aus, daß das Aufforderungsschreiben vom 18. Feber 1992 rechtswidrig gewesen sei, weil es an die Zulassungsbesitzerin direkt adressiert gewesen sei. Bereits mit Schreiben vom 24. Feber 1989 sei der angerufenen Behörde mitgeteilt worden, daß die Firma M-GmbH in allen Rechtsangelegenheiten "Herrn Dr. S bevollmächtigt und diesen beauftragt hat alle da Anfragen zu beantworten."
Hierauf erließ die Erstbehörde das mit 7. Jänner 1993 datierte erstinstanzliche Straferkenntnis, worin der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, daß er als Geschäftsführer, und zwar als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, der Zulassungsbesitzerin Firma M-GesmbH es unterlassen habe, auf schriftliches Verlangen der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3. Juli 1992, zugestellt am 9. Juli 1992, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug am 3. Feber 1992 um 8.15 Uhr in Salzburg, Schwarzstraße 1, gelenkt habe. Er habe hiedurch die Rechtsvorschrift des § 9 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt wurde.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 1994 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter anderem aus, daß im § 103 Abs. 2 KFG 1967 "keineswegs normiert" sei, daß die Behörde nur ein einziges Mal vom Zulassungsbesitzer eine Auskunft verlangen könne. Dies rügt der Beschwerdeführer und ist damit im Recht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0037) besteht die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 tatsächlich nur einmal. Dies bedeutet, daß die Zulassungsbesitzerin bzw. der Beschwerdeführer als deren Geschäftsführer nicht verpflichtet war, die zweite Anfrage vom 3. Juli 1992 (zugestellt am 9. Juli 1992) zu beantworten, zumal bereits die erste Aufforderung vom 18. Feber 1992 am 17. März 1992 ordnungsgemäß zugestellt worden war. Die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes stehen dem nicht entgegen, weil sich darin keine gegenteilige Rechtsauffassung findet. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß die Zustellung der ersten Aufforderung im Hinblick auf eine generelle Bevollmächtigung von Dr. S nicht rechtswirksam gewesen sei, kann im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 90/03/0198), derzufolge die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren unzulässig ist, nicht geteilt werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich bereits aus dem genannten Grund als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sodaß auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen werden mußte. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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