Normen
B-VG Art129a;
B-VG Art129b Abs2;
B-VG Art129b;
B-VG Art7 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs4;
KO §167;
VwGG §47 Abs5;
B-VG Art129a;
B-VG Art129b Abs2;
B-VG Art129b;
B-VG Art7 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs4;
KO §167;
VwGG §47 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 15 Kraftfahrzeugen, im näher bezeichneten Standort entzogen.
In der Begründung dieses Bescheides geht die belangte Behörde (u.a.) davon aus, daß mit Beschluß vom 8. Juli 1995 der Konkurs über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei. Mit Beschluß vom 4. März 1996 sei der Konkurs mit Zustimmung aller Gläubiger gemäß § 167 KO aufgehoben und der Masseverwalter seines Amtes enthoben worden. Maßgebliches Tatbestandselement im Sinne des § 13 Abs. 3 GewO 1994 sei allein die Konkurseröffnung. Ein Beschluß über die Aufhebung des Konkurses im Grunde des § 167 Abs. 1 KO habe nicht die Rechtswirkung, daß der Konkurseröffnungsbeschluß rückwirkend beseitigt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.
§ 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 ordnet an, daß Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen sind.
§ 13 Abs. 4 GewO 1994 bestimmt, daß Abs. 3 nicht anzuwenden ist, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist. Abs. 3 ist weiters nicht anzuwenden, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
In der Beschwerde wird zunächst das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 verneint, und zwar im Hinblick auf die Auffassung der belangten Behörde, ein Beschluß über die Aufhebung des Konkurses gemäß § 167 KO habe nicht die Rechtswirkung, daß der Konkurseröffnungsbeschluß rückwirkend beseitigt werde. Der diesbezüglichen Judikatur seien andere auf diesen Fall nicht zutreffende Sachverhalte zugrunde gelegen. Nicht durch jede Insolvenz werde ein Ausschlußgrund verwirklicht. Der Gesetzgeber habe in § 13 Abs. 4 GewO 1994 selbst Ausnahmetatbestände zu § 13 Abs. 3 GewO 1994 geschaffen. Wenn bereits ein erfüllter Zwangsausgleich die Ausschlußwirkung vorangegangener Insolvenzverfahren beseitige, so müsse umso mehr eine Konkursaufhebung infolge Vollbefriedigung aller Gläubiger die Zahlungsfähigkeit des Schuldners indizieren und die Ausschlußwirkung des vorangegangenen Insolvenzverfahrens beseitigen.
Die Beschwerdeführerin ist damit im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. April 1995, Slg. Nr. 14.245/A, ausgesprochen hat, dienen die Abs. 3 und 4 des § 13 GewO 1994 dem Schutz vor zahlungsunfähigen Teilnehmern am Wirtschaftsleben. In bezug auf § 13 Abs. 4 GewO 1994 ist dies (genauer) dahin zu sehen, daß die allgemeine Regel des § 13 Abs. 3 GewO 1994 dann nicht zur Anwendung kommen soll, wenn einer der Fälle des § 13 Abs. 4 GewO 1994 gegeben ist, nach der Wertung des Gesetzgebers also in den Fällen des § 13 Abs. 4 GewO 1994 ein Gewerbeausschluß nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht erforderlich ist, die Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen Teilnehmern am Wirtschaftsleben zu schützen, weil durch die Sanierungswirkung eines (erfüllten) Zwangsausgleiches, Zahlungsplanes oder einer (unwiderrufen gebliebenen) Restschuldbefreiung für die Zukunft ein ausreichender Schutz der Allgemeinheit vor Zahlungsunfähigkeit zu erwarten ist.
§ 167 KO bestimmt nun:
"(1) Der Konkurs ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldefrist alle Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen.
(2) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder sichergestellt worden ist, oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Konkurses beantragt wird, angebracht worden ist."
Nach dem oben Gesagten ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, daß im Falle einer Entschuldung - durch die Sanierungswirkung eines (erfüllten) Zwangsausgleiches, Zahlungsplanes oder einer (unwiderrufen gebliebenen) Restschuldbefreiung - dem Gewerbeinhaber die weitere Teilnahme am Wirtschaftsleben ermöglicht werden soll.
Wenn nun nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Aufhebung des Konkurses nach § 167 KO infolge Vollbefriedigung aller Gläubiger vorliegt, so ist in der Tat keine Rechtfertigung dafür zu sehen, warum in einem solchen Fall nicht mindestens ebenso die Entschuldung des Gemeinschuldners indiziert sein soll wie in den Fällen des § 13 Abs. 4 GewO 1994. Es ist sogar so, daß bei einer Vollbefriedigung aller Gläubiger diese - anders als in den Fällen des § 13 Abs. 4 GewO 1994 - keinen Ausfall erleiden, also nicht eine bereits eingetretene Schädigung der Gläubiger von diesen (teilweise) hingenommen werden muß. Dabei ist auch zu beachten, daß eine solche Aufhebung des Konkurses (und Amtsenthebung des Masseverwalters) erst nach Ablauf der Anmeldefrist zulässig ist. Bei einer Vollbefriedigung aller Gläubiger und Aufhebung des Konkurses aus diesem Grund steht also (vorher) allen Gläubigern die Möglichkeit offen, ihre Forderungen anzumelden.
Ist aber Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 4 GewO 1994, wie bereits oben gesagt wurde, im Falle einer Entschuldung dem Gewerbeinhaber die weitere Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, so wäre es ein sachlich nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, die Aufhebung des Konkurses nach § 167 KO infolge Vollbefriedigung aller Gläubiger den Fällen des § 13 Abs. 4 GewO 1994 nicht gleichzuhalten. Argumentum a maiori ad minus ist vielmehr die Gewerbeausschlußregelung des § 13 Abs. 3 GewO 1994 auch bei einer Aufhebung des Konkurses nach § 167 KO infolge Vollbefriedigung aller Gläubiger nicht anzuwenden.
Das für den Sonderfall einer Aufhebung des Konkurses nach § 167 KO infolge Vollbefriedigung aller Gläubiger Gesagte läßt sich jedoch nicht auf die allgemeine Regel der Aufhebung des Konkurses mit Zustimmung der Gläubiger nach § 167 KO übertragen, weil eine Aufhebung des Konkurses allein infolge Zustimmung der Gläubiger keine Entschuldungswirkung hat, wobei insbesondere auch die Gründe für die Zustimmung nicht mit einer Befriedigung der Forderungen der Gläubiger im Zusammenhang stehen müssen.
Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, indem sie sich hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, es liege der Fall der Vollbefriedigung aller Gläubiger vor, auf die Aussage zurückzog, ein Beschluß über die Aufhebung des Konkurses im Grunde des § 167 Abs. 1 KO habe nicht die Rechtswirkung, daß der Konkurseröffnungsbeschluß rückwirkend beseitigt werde. Auf Grund ihrer irrigen Rechtsansicht unterließ es die Behörde, weitere Feststellungen zu treffen, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffend war und bejahendenfalls die Gewerbeausschlußregelung des § 13 Abs. 3 GewO 1994 wegen Aufhebung des Konkurses nach § 167 KO infolge Vollbefriedigung aller Gläubiger nicht anzuwenden gewesen wäre.
Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Für den Kostenersatz hat das Land aufzukommen (vgl. den hg. Beschluß vom 6. Mai 1998, 96/21/0735).
Wien, am 16. Dezember 1998
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)