Normen
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 19. März 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in Bosnien (richtig: Bosnien-Herzegowina) gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren angeführten Umstände - auf diese hatte er in seinem Antrag gemäß § 54 FrG verwiesen - keine ausreichende "Eingriffsintensität" erkennen ließen; demnach sei er von den örtlichen serbischen Machthabern zwar aufgefordert worden, sein Haus (in Bijeljina) zu verlassen, das Haus sei ihm jedoch nicht unter Anwendung von Gewalt weggenommen worden. Auch die behauptete schikanöse Behandlung durch Serben rechtfertige den gestellten Antrag nicht. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer (in seiner Berufung gegen den negativen erstinstanzlichen Bescheid) zwar darüber hinaus von Vertreibung und ethnischen Säuberungen gesprochen. Er habe weiters ausgeführt, die Aufforderung, sein Haus zu verlassen, hätte bei Berücksichtigung der Machtverhältnisse in Bijeljina und der Übergriffe und Massaker der jüngeren Vergangenheit als massive Drohung gesehen werden müssen, der insbesondere durch die Anwesenheit von drei uniformierten Soldaten Nachdruck verliehen worden sei. Zwar stehe diesem Vorbringen ein Neuerungsverbot nicht entgegen; es sei jedoch als "bloße Steigerung" der Erstaussage vor der Asylbehörde zu verstehen und könne eine aktuelle und individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG nicht glaubhaft machen. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß die Vereinbarungen aus dem Friedensvertrag von Dayton von den UNO-Truppen überwacht würden. De facto "dürfte" es danach außer vereinzelten kleineren Auseinandersetzungen keine kriegerischen Handlungen in Bosnien-Herzegowina geben. Die wirtschaftliche und politische Lage sei zwar äußerst unstabil und unzureichend, die aus der Bürgerkriegszeit bekannten kriegerischen Auseinandersetzungen, ethnischen Verfolgungen und Vergewaltigungen seien für die Verhältnisse und Vorkommnisse in Bosnien-Herzegowina jedoch "nicht mehr bezeichnend". Im allgemeinen könne in Anbetracht der damaligen Umstände von einer verhältnismäßig "beruhigenden" Situation gesprochen werden. Darüber hinaus verlange § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG eine aktuelle Verfolgungsgefahr. Dem Beschwerdeführer sei zuzugestehen, daß er noch unter dem Eindruck der ehemaligen Bürgerkriegswirren und -geschehnisse die von ihm dargestellten Vorkommnisse subjektiv so empfunden habe, wie in der Berufung dargestellt. Es könne jedoch keinesfalls davon ausgegangen werden, daß die gegenwärtige Situation "ein Jahr später die gleiche ist". Der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgefahr fehle damit auch die notwendige Aktualität.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Drohende Behandlungen oder Verfolgungen im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG von bestimmten Bevölkerungsgruppen durch andere sind den Fällen der vom Staat ausgehenden oder von ihm gebilligten Bedrohung gleichzustellen, wenn der betreffende Staat infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht in der Lage ist, solche drohenden Behandlungen oder Verfolgungen zu verhindern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1997, Zl. 95/21/0908, m.w.N.).
In seiner Beschwerde leitet der Beschwerdeführer eine ihm drohende Gefährdung im Sinn der genannten Bestimmung ausschließlich daraus ab, daß er aus seiner Heimatstadt Bijeljina vertrieben worden sei; er sei massiv durch militärischen Druck dazu gezwungen worden, seine Heimat bzw. sein Haus zu verlassen. "Dieses Gebiet" (erkennbar gemeint: die Gegend um seine Heimatstadt Bijeljina) sei nach wie vor von ethnischen Säuberungen seitens der serbischen Machthaber "gegen die moslemischen Glaubensangehörigen" erfaßt. Es sei notorisch, daß "im ehemaligen Restjugoslawien" sowohl in den von Moslems als auch in den von Serben dominierten Gebieten Angehörige der jeweils anderen Volksgruppe von der politischen Macht in keiner Weise toleriert würden. Da sohin im ehemaligen Wohngebiet des Beschwerdeführers eine latente Verfolgungsgefahr auf Grund seiner Glaubenszugehörigkeit gegeben sei, hätte die belangte Behörde "diesen Umstand im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers feststellen müssen". Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, konkret auf den Wohnort des Beschwerdeführers bezogen festzustellen, ob dort mit Repressalien seitens der politischen Machthaber zu rechnen sei.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid besagt nämlich nicht, daß er nach Bijeljina abgeschoben werde. Entgegen seiner Auffassung kommt es daher nicht auf die konkreten Verhältnisse in seinem (ehemaligen) Wohnort an, sondern darauf, ob er im gesamten Gebiet des von seinem Antrag erfaßten Staates (Bosnien-Herzegowina) für den gedachten Fall seiner Abschiebung einer Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG ausgesetzt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/18/1291).
Derartiges behauptet der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde aber gar nicht. Er bezieht sich darin vielmehr ausschließlich - wie oben dargestellt - auf die Situation im Raum seiner von der serbischen Bevölkerungsgruppe kontrollierten Heimatstadt Bijeljina.
Auch im Verwaltungsverfahren war im wesentlichen nur von einer ihm dort drohenden Gefährdung die Rede. Die in der Berufung erhobene Behauptung, es seien auch für den Bereich der moslemisch-kroatischen Föderation keineswegs Verfolgungshandlungen im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG ausgeschlossen, wurde in keiner Weise präzisiert oder bescheinigt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. November 1998
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