Normen
FrG 1993 §55 Abs1 Z1;
FrG 1993 §55 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. November 1996 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß über den am 24. April 1984 in das Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführer bereits 1987 ein gültiges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei; nur im Hinblick auf immer wieder gewährte Abschiebungsaufschübe habe er sich im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses müsse ein positives Interesse der Republik Österreich bestehen, welches jedoch wegen zahlreicher gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Verurteilungen nicht gegegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte einzelne Geschäftsstücke des Verwaltungsverfahrens - in Verbindung mit der zur
hg. Zl. 97/21/0294 anhängigen Beschwerde - vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 55 Abs. 1 FrG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden, wenn einer der im folgenden unter Z. 1 bis Z. 5 angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Z. 1 sieht die Ausstellung für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen, vor. Nach den Materialien (692 BlgNR 18. GP, 55) werden im § 55 FrG jene Fälle taxativ aufgezählt, in denen Fremdenpässe ausgestellt werden können. In all diesen Fällen komme es nicht bloß darauf an, daß die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen sei, sondern es müsse auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab.
Im vorliegenden Fall ist nicht zu sehen, inwieweit die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen sein soll. Unbestritten bleibt nämlich, daß der Beschwerdeführer mehrfach gerichtlich und verwaltungsbehördlich bestraft wurde und daß deswegen ein gültiges unbefristetes Aufenthaltsverbot (siehe hg. Zl. 97/21/0294) besteht. Der Beschwerdeführer läßt nicht erkennen, daß er den beantragten Fremdenpaß zur Effektuierung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes nützen möchte.
Soweit in der Beschwerde damit argumentiert wird, daß der Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises zum Zwecke der Kontrolle durch die Exekutive und zum Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen zumindest ausreichend zweckmäßig sei, um ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen, ist ihr zu entgegnen, daß das Gesetz die Ausstellung eines Fremdenpasses allein zu diesem Zweck nicht vorsieht.
Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht darauf, daß der belangten Behörde Ersatz eines Vorlageaufwandes nicht zuerkannt werden kann; die vorgelegten Geschäftsstücke geben wesentliche Verfahrensschritte nicht wieder und stellen insoweit keine Akten des Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 36 Abs. 1 und des § 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG dar (vgl. den hg. Beschluß vom 6. April 1994, Zl. 91/13/0234).
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