VwGH 97/16/0471

VwGH97/16/047130.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des HL in W, vertreten durch Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwalt in Wien VIII, Piaristengasse 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Juni 1997, Zl. GA 13 - 1/P-92/1/27/87, betreffend Akteneinsicht in einen Zollakt, zu Recht erkannt:

Normen

AHG 1949 §1;
AHG 1949 §13 Abs1;
AVG §17 Abs1 idF 1982/199;
AVG §17;
BAO §90 Abs1;
FinStrG §79;
AHG 1949 §1;
AHG 1949 §13 Abs1;
AVG §17 Abs1 idF 1982/199;
AVG §17;
BAO §90 Abs1;
FinStrG §79;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 19. Dezember 1995 die Gewährung von Einsicht und Abschriftnahme bezüglich des Aktes Zl. 100/R/S/T-10/4611/172/77 des Hauptzollamtes Wien. Er brachte vor, daß ihm vom Hauptzollamt Wien zu dieser Zahl Steuerschulden zur Zahlung vorgeschrieben worden seien. Ein von ihm gestelltes Ratengesuch sei mittels Bescheid vom 23. November 1981 abgewiesen worden. Die Abweisung sei damit begründet worden, daß ein Gesamtschuldverhältnis mit P. und Z. bestehe, sodaß die einem Mitschuldner gewährte Zahlungsfrist auch zugunsten der anderen wirken würde. Bei den anderen lägen die Voraussetzungen von Zahlungserleichterungen jedoch nicht vor. Anläßlich einer Akteneinsicht habe er feststellen müssen, daß der Mitschuldner Z. mit dem Zollamt eine Sondervereinbarung getroffen habe, wonach er aus der Gesamtschuld entlassen worden sei. Durch diese sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und den daraus für den Beschwerdeführer erwachsenen Schaden sei ein Amtshaftungsanspruch des Beschwerdeführers begründet. Wegen des vom Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für ZRS Wien zur GZ 31 Nc 3/95w geltend gemachten Amtshaftungsanspruches habe das Gericht ein Ersuchen um Aktenübersendung gestellt. Dieses sei unter Hinweis auf § 48a BAO nicht erledigt worden. Auch der Mitarbeiterin seines Verfahrenshelfers sei die Akteneinsicht nicht gewährt worden. Zur Verbesserung oder Neueinbringung der vom Beschwerdeführer geführten "Amtshaftungsklage" sowie zur Bewertung der Höhe der geltend zu machenden Schadensersatzansprüche sei die Einsicht in den gegenständlichen Steuerakt erforderlich. Dieses Erfordernis begründe auch sein rechtliches Interesse auf Einsicht in einen den Beschwerdeführer betreffenden Akt.

Mit Bescheid vom 8. Jänner 1996 wies das Hauptzollamt Wien den genannten Antrag ab. Zur Begründung wurde auf § 90 Abs. 1 BAO verwiesen, wonach ein öffentliches-rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht werden müsse. Interessen privatrechtlicher Natur seien dazu nicht geeignet. Ein abgabenrechtliches Interesse sei nicht glaubhaft gemacht worden, andere Interessen berechtigten nicht zur Akteneinsicht.

In seiner dagegen erstatteten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es solle wegen der sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit Z. eine Amtshaftungsklage eingebracht werden. Auch für das Verfahren vor dem Hauptzollamt Wien sei erforderlich, daß der Beschwerdeführer zur Feststellung der Höhe der noch aushaftenden Schuld Akteneinsicht nimmt. Wegen des Gesamtschuldverhältnisses gelte eine zugunsten Z. gewährte Entlassung aus der Abgabenschuld in gleichem Maße für den Beschwerdeführer. Zur Klärung der Frage, ob die zwischen dem Hauptzollamt und Z. abgeschlossene Sondervereinbarung auch für den Beschwerdeführer abgabenrechtlich relevant sei und die Schuld des Beschwerdeführers mindere, sei die Akteneinsicht von abgabenrechtlichem Interesse. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 BAO (wie § 79 FinStrG) lägen daher vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab; eine Berufungsvorentscheidung war nicht ergangen. In ihrer Begründung gibt sie den Antrag des Beschwerdeführers und die Berufung des Beschwerdeführers wörtlich wieder; irgendwelche Feststellungen aus den Akten, deren Einsicht begehrt wird, werden nicht getroffen. Unter Hinweis auf § 90 BAO und § 48 Abs. 2 BAO wird ausgeführt, daß die Akteneinsicht zwar nach Abschluß des Verfahrens auch zu allfälligen weiteren, in der BAO vorgesehenen Verfahren, wie z. B. im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Billigkeitsverfahrens, zu gewähren sei. Die begehrte Akteneinsicht zur Formulierung eines Klagebegehrens bzw. zur Verbesserung einer bereits eingebrachten Klage diene der privaten Rechtsdurchsetzung und nicht der Geltendmachung oder Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen. Die Frage, ob ein Gesamtschuldner zu Recht aus der Gesamtschuld entlassen wurde, habe mit der hier zu beurteilenden Frage der Gewährung von Akteneinsicht nichts zu tun und sei Gegenstand eines anderen Verfahrens.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der Akteneinsicht gemäß § 90 BAO, § 79 FinStrG und § 25 Abgabenexekutionsordnung verletzt. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die Gegenschrift der belangten Behörde vor. In der Gegenschrift wird der Sachverhalt dargelegt, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 4. Juni 1981, Zl. 100/St-10/4611/26/MA/77-K Eingangsabgaben in Höhe von S 12,056.647,-- vorgeschrieben wurden. Beide anderen Mitschuldner seien verstorben; der Mitschuldner Z. sei mit Rücksicht auf seine Krankheit, die zum Tod geführt habe, gegen Bezahlung eines Geldbetrages aus der Gesamtschuld entlassen worden. Der erbliche Sohn des Mitschuldners P. sei unbekannten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer habe weder ein Zahlungsangebot gestellt noch Zahlungen geleistet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist auf den dritten Satz des § 120 Abs. 1c des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in der Fassung der 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 13/1998, zu verweisen: Danach sind die §§ 85a bis 85f auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Ziel der hier begehrten Akteneinsicht ist ein Sachverhalt, der sich längst vor dem EU-Beitritt "ereignet" hat. Die neuen Bestimmungen über das Rechtsbehelfsverfahren in der 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle kommen daher noch nicht zur Anwendung.

Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer Partei des Eingangsabgabenverfahrens war, daß ihm insbesondere Eingangsabgaben vorgeschrieben wurden, daß auch P. und Z. Gesamtschuldner dieser Eingangsabgabenvorschreibung waren und daß dieses Verfahren längst abgeschlossen ist. Er begehrt Einsicht in diesen Akt, um daraus Informationen für eine Klage gemäß § 1 Amtshaftungsgesetz zu gewinnen.

Die Verwaltungsbehörden verweigerten die Akteneinsicht unter Hinweis auf § 90 Abs. 1 BAO. Diese Bestimmung lautet:

"Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist."

Übereinstimmend gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiters davon aus, daß die Akteneinsicht der Partei auch nach Abschluß des Verfahrens zu gewähren ist; RITZ (Akteneinsicht im Abgabenverfahren, 23) zählt als Beispiele "abgabenrechtlicher Interessen" nach Beendigung des Verfahrens die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages, die Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, den Antrag auf Neuveranlagung, auf Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung, auf Berichtigung oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, schließlich Anregungen auf Berichtigung gemäß § 293 BAO, auf Aufhebung gemäß § 299 BAO oder auf amtswegige Wiederaufnahme auf.

Zum Erfordernis "Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung abgabenrechtlicher Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten" führte STOLL im BAO-Handbuch, 208, aus, daß die Partei ihr Interesse nachweisen muß und verwies diesbezüglich auf ein zu § 17 AVG ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.

§ 17 Abs. 1 AVG hatte damals bis zur Novelle

BGBl. Nr. 199/1982 folgenden Inhalt:

"Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist."

Nunmehr lautet § 17 Abs. 1 AVG wie folgt:

"Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen."

Die nunmehrige Fassung des § 17 Abs. 1 AVG sieht somit die Einschränkung, "deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen erforderlich ist" nicht mehr vor; die diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen (wiedergegeben bei WALTER/THIENEL MGA, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 385, lauten:

"Die Beschränkung, die durch die Fomulierung "deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist" umschrieben wird, kann als verzichtbar angesehen werden. Es ist dies eine Frage, die nicht der Beurteilung durch die Behörde obliegen soll. Die Partei soll vielmehr das Recht haben, die Akten und Aktenteile, die sich auf ihre Sache beziehen, unabhängig davon, ob ihre Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist oder nicht - in der Regel wird diese Voraussetzung ohnehin gegeben sein - einzusehen."

STOLL hat sich im BAO-Kommentar, 895, mit dieser Änderung des AVG, die vom § 90 BAO nicht übernommen wurde, auseinandergesetzt:

"Während im § 17 Abs. 1 AVG das Recht auf Akteneinsicht durch die Bezugnahme auf die die "Sache" der Partei betreffenden Akten eingeschränkt ist, fehlt im § 90 BAO ein Hinweis auf die "Sache" des Verwaltungsverfahrens. Dafür tritt aber als Gegenstandsbeschreibung und Begrenzung der Akteneinsicht die Charakterisierung durch den Bezugspunkt der Erfordernis der Kenntnis der Akten "zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten". Somit kann die Partei die Einsicht in alle aktenmäßigen Unterlagen verlangen, die ihre Sache, die sie nach den erwähnten Kriterien anzugeben und zu beschreiben hat, betreffen, nicht hingegen auf andere, ihre sonach charakterisierte Sache nicht betreffenden Akten (z.B. Organisations-, Personalakten, Akten anderen Parteien."

Allerdings strapaziert die Ersetzung des Merkmales "zur Geltendmachung oder Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten" durch den Begriff "Sache" den Gesetzeswortlaut derart, daß sich daraus die von STOLL (a.a.O.) postulierte prinzipielle Unbeschränktheit nicht ableiten läßt; überzeugender sind die Darlegungen bei DORAZIL-HARBICH, MGA FinstrG, 258, zu § 79 FinStrG:

"Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Akteneinsicht schon ab ovo keine unbeschränkte. Sie ist nämlich nur so weit zu gestatten, als die Kenntnis der Akten bzw. der Aktenteile zur Geltendmachung oder Verteidigung der finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung "solcher" Pflichten (gemeint sind Pflichten finanzstrafrechtlicher oder abgabenrechtlicher Natur) der Beschuldigten bzw. Nebenbeteiligten erforderlich ist. Ob diese Einschränkung des Abs. 1 im Hinblick auf die Vorschrift des Abs. 2 normativen Gehalt besitzt, ist eher zweifelhaft. Die Frage nämlich, ob eine Akteneinsicht zu den oben erwähnten Zwecken erforderlich ist oder nicht, sollte doch nicht von der Behörde, sondern vom Beschuldigten (Nebenbeteiligten) beantwortet werden, da ansonsten das Recht der Akteneinsicht wieder "verunsichert" würde, wenn es der Behörde zukommen sollte, darüber zu entscheiden. Das Recht könnte sodann in einer ermessensähnlichen Übung der Behörde untergehen. Der Einschränkung des Abs. 1 sollte daher eher der Charakter einer programmatischen Erklärung des Gesetzgebers beigemessen werden, zumal Abs. 2 der Behörde eine ausreichende Sicherung bietet, daß öffentliche Interessen durch eine Akteneinsicht nicht gefährdet werden."

Zum rechtsstaatlichen Rechtsschutz gehört (quasi als Schlußstein) die Möglichkeit, im gegebenen Fall einen Anspruch nach dem AHG zu erheben. Behauptet jemand, in Vollziehung abgabenrechtlicher Vorschriften im Sinn des § 1 AHG geschädigt zu sein, dann dient letzten Endes seine Stoffsammlung zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens, auch nach der Geltendmachung abgabenrechtlicher Interessen. Es wäre inkonsequent, diesbezüglich den Rechtsschutz bei Instituten wie einer Verfassungsgerichtshof/Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde oder einem Wiederaufnahme/Wiedereinsetzungs-Antrag enden zu lassen. Das heißt aber, daß im vorliegenden Fall auch der vom Beschwerdeführer verfolgte Zweck noch unter dem Begriff "Geltendmachung abgabenrechtlicher Interessen" zu subsumieren ist.

Warum eine, einen Gleichklang mit § 17 Abs. 1 AVG bewirkende Interpretation des § 90 Abs. 1 BAO geboten ist, zeigt der vorliegende Fall drastisch auf: Es kann keinen Unterschied machen, wenn eine (ehemalige) Verfahrenspartei, die Ersatz des Schadens begehrt, welcher ihr durch das Verhalten von in Vollziehung der Gesetze handelnden Organwaltern zugefügt wurde, ob dieser Organwalter in Ausübung der allgemeinen Verwaltung oder in Ausübung der Finanzverwaltung tätig war. Mit anderen Worten ist kein Grund für eine Privilegierung der Finanzverwaltung gegenüber der allgemeinen staatlichen Verwaltung erkennbar, wenn man davon ausgeht, daß die Akteneinsicht den typischen Weg zur Informationsaufnahme zwecks Stellung von Sachbehauptungen für eine Amtshaftungsklage darstellt.

Dazu kommt noch die Bestimmung des § 13 Abs. 1 AHG, wonach im Amtshaftungsverfahren weder das Organ noch die als Zeugen oder Sachverständige zu vernehmenden Personen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet sind. Es erscheint wenig sinnvoll, die Beweisaufnahme derart zu erleichtern, wenn zuvor dem Kläger die Möglichkeit, entsprechende Behauptungen aufzustellen, durch Beschränkung der Akteneinsicht genommen wird.

Durch eine derartige Interpretation des § 90 Abs. 1 BAO wird auch jenes Ergebnis vermieden, welches Arnold in seiner Glosse zum hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1980, Zahlen 1879/77 und 417/78, AnwBl 1980/1287, (es handelte sich um einen Fall des § 79 FinStrG, wobei allerdings ein Finanzstrafverfahren gar nicht eingeleitet worden war) deutlich vor Augen geführt hat. Dem mit dem Entzug der Gewerbeberechtigung Bedrohten, dem seine Vorstrafe im verwaltungsrechtlichen Finanzstrafverfahren vorgehalten wird, muß zu seiner Verteidigung genauso Akteneinsicht gewährt werden, wie wenn ihm andere Verwaltungsübertretungen vorgehalten würden.

Dem Begehren auf Akteneinsicht der Verfahrenspartei ist somit, abgesehen von der Einengung gemäß § 90 Abs. 2 BAO, der Partei, wenn es ihre Sache betrifft, unbeschränkt zu entsprechen. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ließen erkennen, daß eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, sodaß von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen war.

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