VwGH 97/16/0351

VwGH97/16/035119.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der W-GmbH in W, vertreten durch Hausmaninger-Herbst-Wietrzyk, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien I, Franz Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 21. Februar 1997, Zl. RV/037-09/MÜ/97, betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

UmgrStG 1991 §6 Abs4;
UmgrStG 1991 §6 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Z Im- und Export GmbH erwarb mit Vertrag vom 20. Dezember 1995 von der R-Privatstiftung 100 % der Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin um S 400 Mio.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 21. Dezember 1995 wurde daraufhin die Erwerberin der Geschäftsanteile mit ihrer damaligen Tochter (der Beschwerdeführerin) dergestalt verschmolzen, daß letztere die erstere aufnahm. Die Verschmelzung wurde am 3. Jänner 1996 im Firmenbuch eingetragen.

Für den Anteilserwerb vom 20. Dezember 1995 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz (im folgenden kurz: Finanzamt) gegenüber der Beschwerdeführerin (als der Gesamtrechtsnachfolgerin der Erwerberin) mit Bescheid vom 22. Jänner 1996 Börsenumsatzsteuer in der Höhe von S 10 Mio fest.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit dem Argument, es habe sich um einen die Verschmelzung vorbereitenden Anteilserwerb gehandelt, der ungeachtet des Wortlautes des § 6 Abs. 4 UmgrStG im Analogieweg auch von der Kapitalverkehrsteuer zu befreien sei.

Gegen die daraufhin ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde gab der Berufung keine Folge und verneinte unter Hinweis auf die in ÖStZ 1991, 237 veröffentlichten Materialien das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, für den die Verschmelzung vorbereitenden Erwerb keine Börsenumsatzsteuer entrichten zu müssen.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 6 Abs. 4 UmgrStG (in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Nov BGBl. 797/1996) lautet:

"(4) Verschmelzungen nach § 1 sind von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 15 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Verschmelzungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht."

Anders als zuvor in § 2 StruktVG ist in dieser Gesetzesstelle nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Kapitalverkehrsteuerbefreiung für den (eine Verschmelzung) vorbereitenden Anteilserwerb nicht mehr enthalten (vgl. dazu die EB z. RV 266 Blg. z. d. sten. Prot. des NR, XVIII GP 19; siehe auch den Begutachtungsentwurf in ÖStZ 1991, 237).

Kern der Beschwerdeausführungen in Darstellung der behaupteten "einfachen Gesetzwidrigkeit" ist die Bemühung, in der zitierten Gesetzesstelle eine echte Gesetzeslücke zu erblicken und darauf aufbauend im Wege der Analogie die Kapitalverkehrsteuerfreiheit auch auf den vorbereitenden Anteilserwerb auszudehnen.

Dieser Versuch muß daran scheitern, daß die Anwendung des Analogieschlusses das Vorliegen einer sog. echten Gesetzeslücke voraussetzt, worunter man eine planwidrige Unvollständigkeit, d. h. eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke versteht (vgl. z. B. F. Bydlinski in Rummel, ABGB I2 Rz 2 zu § 7 ABGB mwN). Da im vorliegenden Fall das Fehlen der Kapitalverkehrsteuerbefreiung für den eine Verschmelzung vorbereitenden Anteilserwerb vom Gesetzgeber nicht ungewollt, sondern ausdrücklich beabsichtigt war (vgl. die schon oben zitierten Materialien) ist jeglicher Analogieschluß von vornherein unzulässig. Für den vorbereitenden Anteilserwerb fällt daher jedenfalls Börsenumsatzsteuer an (vgl. z.B. Wundsam-Zöchling-Huber-Khun, Handkommentar zum Umgründungssteuergesetz2, Rz 7 zu § 6 UmgrStG).

Im übrigen enthält die Beschwerde ausschließlich verfassungsrechtliche Argumente (wobei ein Verstoß der bestehenden Rechtslage gegen den Gleichheitsgrundsatz und ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin behauptet wird). Darauf einzugehen ist deshalb entbehrlich, weil der zur Entscheidung dieser Fragen zuständige Verfassungsgerichtshof mit der Beschwerde bereits befaßt war und ihre Behandlung abgelehnt hat.

Somit erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung konnte auf Grund der einfachen Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

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