VwGH 97/15/0209

VwGH97/15/020917.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde der G-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Oktober 1997, RV/020-06/09/97, betreffend Umsatzsteuer 1989 bis 1991, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §14;
AVG §15;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
BAO §285 Abs3;
BAO §87;
BAO §88;
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
VwGG §62 Abs1;
AVG §14;
AVG §15;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
BAO §285 Abs3;
BAO §87;
BAO §88;
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 1995, GZ 6-95/5027/09, wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 20. November 1996, 95/15/0179, hinsichtlich des Abspruches über Umsatzsteuer 1989 bis 1991 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren erneut über Umsatzsteuer 1989 bis 1991 abgesprochen und dabei der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben. Unter Bedachtnahme auf im fortgesetzten Verfahren erstattetes neues Vorbringen wurde die Umsatzsteuer, die sich aus den Rechnungen der Firma D Bau- und IsolierungsgesmbH für 1989, 1990 und 1991, aus den Rechnungen des Kurt S und aus den Rechnungen der W ergibt, als Vorsteuer anerkannt. Die in den Rechnungen der Firma Alfred N ausgewiesene Umsatzsteuer wurde hingegen unter Hinweis auf die Ausführungen im

hg. Erkenntnis 95/15/0179 nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in der im fortgesetzten Verfahren durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Unternehmereigenschaft des Alfred N zweifelsfrei ergebe. Offensichtlich geleitet von der unrichtigen Rechtsansicht, daß mit dem Erkenntnis 95/15/0179 die Sache auch hinsichtlich dieses Punktes entschieden sei, habe es die belangte Behörde unterlassen, das Vorbringen in der Berufungsverhandlung zu den Rechnungen des Alfred N zu protokollieren; auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen worden. Alfred N sei bereits für die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin tätig gewesen. Auf sämtlichen seiner Rechnungen sowie auf einem im Juni 1989 abgeschlossenen Vertrag sei seine Adresse mit W, H-Gasse, angegeben und eine Telefonnummer angeführt. Unter dieser Telefonnummer seien sowohl Alfred N als auch sein Monteur jederzeit erreichbar gewesen. Demnach sei evident, daß die angegebene Adresse zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen die richtige Adresse gewesen sei. Die belangte Behörde hätte im übrigen im fortgesetzten Verfahren auch von Amts wegen erneut auf die Rechnungen des Alfred N eingehen müssen. Schließlich sei es einem Unternehmer nicht zuzumuten, regelmäßig die Geschäftsadresse seiner Lieferanten zu prüfen. Die Beschwerdeführerin rüge auch eine Abweichung zwischen der mündlich verkündeten Berufungsentscheidung und der schriftlichen Ausfertigung. Der Vorsitzende des Berufungssenates habe nämlich gegen Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet, daß der Berufung stattgegeben worden sei. Es werde die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung "mit dem vor Ort angefertigten Vermerk unseres Vertreters über die verkündete Entscheidung" als Beilage zur Beschwerde vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 285 Abs. 3 BAO ist über den Verlauf der mündlichen Verhandlung eine Niederschrift aufzunehmen, die u.a. die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefaßten Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 47 Anm. 4 zitierte hg. Rechtsprechung). Sie liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings der Beweis der unrichtigen Beurkundung zulässig ist (§ 62 Abs. 1 VwGG iVm § 47 AVG)

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kopie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung enthält unterhalb der Unterschrift des Vorsitzenden des Berufungssenates, des Schriftführers sowie des Vertreters der Beschwerdeführerin den mit einem Handzeichen gefertigten handschriftlichen Vermerk "11.10 Dr. F gibt Spruch bekannt: Stattgabe der Berufung". Das im Verwaltungsakt befindliche Original der Niederschrift enthält einen solchen Vermerk nicht. Wie in der Beschwerde aufgezeigt, ist dieser Vermerk vom Vertreter der Beschwerdeführerin angebracht worden.

Die Behauptungen in der Beschwerde über den Verlauf der mündlichen Verhandlung und den Inhalt der mündlich verkündeten Berufungsentscheidung stehen im Widerspruch zu der aufgenommenen Niederschrift. Der Niederschrift zufolge wurden zwar zu Rechnungen anderer Rechnungsaussteller Vorbringen erstattet und Unterlagen vorgelegt, nicht aber zu Rechnungen des Alfred N. Zum behaupteten Vorbringen und zur behaupteten Vorlage von Unterlagen betreffend die Rechnungen des Alfred N hat der Beschwerdeführer keine Beweise angeboten. Aus den mit der Beschwerde vorgelegten Kopien von Rechnungen und von einem Vertrag mit Alfred N ergibt sich für diese behaupteten Vorgänge - im übrigen aber auch für die Richtigkeit der in den Rechnungen ausgewiesenen Adresse - nichts. Der auf der vorgelegten Kopie der Niederschrift vom Vertreter der Beschwerdeführerin handschriftlich angebrachte Vermerk spricht nicht für, sondern gegen eine Diskrepanz zwischen der mündlich verkündeten und der schriftlich ausgefertigten Berufungsentscheidung. Dr. F ist zwar Mitglied des Berufungssenates, nicht aber dessen Vorsitzender. Daß aber, wie dies der handschriftliche Vermerk andeutet, ein anderer als der Vorsitzende des Berufungssenates die Berufungsentscheidung iSd § 287 Abs. 4 BAO verkündet hätte, widerspricht der in der Beschwerde vorgetragenen Behauptung. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, daß in der mündlichen Verhandlung kein Vorbringen zu den Rechnungen des Alfred N erstattet worden ist, keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden sind und sich die vom Vorsitzenden mündlich verkündete Berufungsentscheidung mit der schriftlichen Ausfertigung deckt.

Ist sohin davon auszugehen, daß im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der Rechnungen des Alfred N kein weiteres Vorbringen erstattet worden ist, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde in Bezug auf diese Rechnungen die gleiche Entscheidung getroffen hat wie bereits mit der Berufungsentscheidung vom 20. September 1995, und zur Begründung außer auf das hg. Erkenntnis 95/15/0179 nur darauf hingewiesen hat, daß kein Nachweis über die Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzuges habe erbracht werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis 95/15/0179 auf der Basis des seinerzeit von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes und des seinerzeitigen Beschwerdevorbringens die Versagung des Vorsteuerabzuges als dem Gesetz entsprechend erkannt. Wie im zitierten Erkenntnis ausgeführt, kann eine Rechnung, die die (richtige) Anschrift des leistenden Unternehmers nicht enthält, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug vermitteln.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde nicht gehalten, vom Amts wegen weitere Ermittlungen über die in den Rechnungen ausgewiesene Adresse anzustellen. Im übrigen zeigt auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach Alfred N auch in anderen Rechnungen und in einem Vertrag die Adresse in Wien, H-Gasse, verwendet habe und er unter einer bestimmten Telefonnummer immer erreichbar gewesen sei, die Richtigkeit dieser Adresse (im Zeitpunkt der Rechnungslegung) nicht auf.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1998

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