VwGH 97/11/0343

VwGH97/11/034330.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Dr. M in W, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in Wien I, Seilergasse 16, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Armenak Utudjian, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 9, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 25. September 1997, Zl. B 193/97, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1984 §75 Abs6;
GehG 1956 §49a;
KAG Wr 1987 §12 Abs3;
UOG 1975 §51;
UOG 1975 §54;
UOG 1975 §54b;
UOG 1993 §46;
UOG 1993 §62;
VwRallg;
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1984 §75 Abs6;
GehG 1956 §49a;
KAG Wr 1987 §12 Abs3;
UOG 1975 §51;
UOG 1975 §54;
UOG 1975 §54b;
UOG 1993 §46;
UOG 1993 §62;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1995 mit einem näher bezeichneten Betrag festgesetzt.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; sie beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei ärztliche Direktorin des Kaiser-Franz-Josef-Spitals der Stadt Wien; eine Abteilung oder ein Institut werde von ihr nicht geführt. In dieser Funktion sei sie ausschließlich mit Managementaufgaben im Bereich der Spitalsorganisation betraut, nicht jedoch mit typisch ärztlichen Tätigkeiten wie Diagnose und Therapie. Die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit seien daher zu Unrecht zur Gänze als Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit gewertet und der Bemessung des Fondsbeitrages zugrundegelegt worden.

§ 75 des Ärztegesetzes 1984 knüpft, was die Bemessung der Fondsbeiträge anlangt, an die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit an, wobei nach § 75 Abs. 6 bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt dient (mit Ausnahme der Beihilfen, Zulagen, Zuschläge und sonstigen Bezüge iSd §§ 67 und 68 EStG 1988).

Gemäß § 1 Abs. 2 ÄrzteG umfaßt die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird; es folgt eine acht Punkte umfassende demonstrative Aufzählung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121 und Zl. 96/11/0249, zum Ausdruck gebracht, daß die von einem Arzt als Leiter einer Universitätsklinik an dieser entfaltete Tätigkeit in Lehre und Forschung einschließlich der damit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten grundsätzlich zur Gänze ärztliche Tätigkeit ist. Sie dient der Ermöglichung der Entfaltung ärztlicher Tätigkeiten am oder für den Patienten ("unmittelbar am oder mittelbar für den Menschen").

Für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als ärztliche Leiterin eines Krankenhauses hat gleiches zu gelten. Nach § 12 Abs. 3 Wr. KAG kann nur ein Arzt zum ärztlichen Leiter einer Krankenanstalt bestellt werden. Dessen Aufgabe besteht nach dem Gesetz in der Leitung des ärztlichen Dienstes und in der Wahrnehmung der mit der ärztlichen Behandlung der Patienten in der Anstalt zusammenhängenden Aufgaben. Die in Ausübung dieser Funktion gesetzten Tätigkeiten dienen der Ermöglichung der Entfaltung ärztlicher Tätigkeiten an oder für die Patienten der Anstalt. Dabei geht es vorrangig um die medizinisch-ärztlichen Belange ihrer Betreuung und nicht um allgemeine Verwaltungstätigkeiten oder Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Diese obliegen dem Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Wr. KAG) bzw. dem Rechtsträger der Krankenanstalt (§ 12 Abs. 3 zweiter Satz Wr. KAG). Daß es sich bei der Tätigkeit eines ärztlichen Leiters einer Krankenanstalt nicht um "typische ärztliche Tätigkeiten wie Diagnose und Therapie" handelt, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unerheblich. Der Beschwerdefall unterscheidet sich demnach wesentlich von dem mit hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1997, Zl. 96/11/0246, entschiedenen Fall. (Damals ging es um das Einkommen einer Ärztin aus ihrer Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein selbständiges Ambulatorium betreibt, als dessen ärztlicher Leiter ein anderer Arzt fungiert.)

Die belangte Behörde hat das Einkommen der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als ärztliche Leiterin eines Krankenhauses zu Recht zur Gänze als Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit qualifiziert. Daß in ihrem der Bemessung des Fondsbeitrages zugrundegelegten Einkommen auch Entgelte für andere Tätigkeiten als die einer ärztlichen Leiterin eines Krankenhauses enthalten seien, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Damit erübrigte sich die von der Beschwerdeführerin vermißte nähere Prüfung und Wertung der einzelnen Teile ihres Einkommens. Die gerügten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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