Normen
ÄrzteG 1984 §75 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Abschn1 Abs3;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Abschn1 Abs5;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
ÄrzteG 1984 §75 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Abschn1 Abs3;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Abschn1 Abs5;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In ihrer mit 27. Dezember 1996 datierten Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 1993 zur Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 1996 gab die Beschwerdeführerin, eine Fachärztin mit Berufssitz in Wien, den Überschuß aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit mit S 686.386,73 an. Dieser Erklärung waren der Umsatzsteuer- und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 und die Beilage zur Einkommensteuererklärung 1993 angeschlossen. Aus dieser Beilage ergeben sich an den Wohlfahrtsfonds geleistete Beiträge in der Höhe von S 80.740,--.
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30. April 1997 wurde gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1996 mit S 121.206,-- festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß die Bemessungsgrundlage, bestehend aus dem Gewinn in der Höhe von S 686.386,73 und dem Fondsbeitrag in der Höhe von S 80.740,--, S 767.126,73 ausmache. Der Beitragssatz betrage 15,8 % der Bemessungsgrundlage, sodaß sich der Fondsbeitrag in der vorgeschriebenen Höhe errechne.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, es sei nicht erkennbar, worauf sich die Beitragsbemessung stütze. Es sei unklar, warum zu ihrem Einkommen noch S 80.740,-- dazugerechnet würden, um die Bemessungsgrundlage zu bilden. Der Beitragssatz von 15,8 % sei überhöht. Sie beantrage, den Beitrag nicht höher als mit S 60.000,-- festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Beitragsordnung, wonach zum Einkommen die entrichteten Fondsbeiträge hinzuzurechnen seien. Für die begehrte Festsetzung des Beitrages mit höchstens S 60.000,-- bestehe kein Grund.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, bei der ihr zugestellten Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30. April 1997 handle es sich um keinen Bescheid, weil er keine Beglaubigung durch die Kanzlei im Sinne des § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG aufweise. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung zurückweisen müssen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß gemäß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG - dieses Gesetz ist zufolge § 79 Abs. 7 ÄrzteG für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß anzuwenden - bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, die Beisetzung des Namens des Genehmigenden genügt; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Der Bescheid vom 30. April 1997 wurde nach den Ausführungen der belangten Behörde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt. Dies ist im Hinblick auf den allgemein bekannten zunehmenden Einsatz von Textverarbeitungssystemen einleuchtend; dafür spricht auch die Anführung einer DVR-Nr. im Bescheid vom 30. April 1997 (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter ENr. 27c zu § 18 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Der von der Beschwerdeführerin vermißten Beglaubigung der Unterschrift des Genehmigenden bedurfte es demnach nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG sei nicht gegeben, ebensowenig liege ein "Anlaßfall gem. § 14 Abs. 4 AVG vor", ist nicht erkennbar, was sie damit ausdrücken will. Die in der erstgenannten Gesetzesstelle enthaltene Verordnungsermächtigung - von dieser wurde durch die Beglaubigungsverordnung BGBl. Nr. 445/1925 Gebrauch gemacht - ist im Hinblick darauf, daß eine Beglaubigung durch die Kanzlei nach dem zuvor Gesagten nicht erforderlich war, für den Beschwerdefall ohne Bedeutung. Die Bezugnahme auf § 14 Abs. 4 AVG ist im gegebenen Zusammenhang unverständlich.
Soweit die Beschwerdeführerin die Echtheit der auf dem angefochtenen Bescheid aufscheinenden Unterschrift der Vorsitzenden der belangten Behörde bezweifelt, ist nicht erkennbar, worauf sich ihre diesbezüglichen Bedenken stützen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den auf dem angefochtenen Bescheid überdies aufscheinenden Unterschriften des Finanzreferenten und des Präsidenten der Ärztekammer für Wien gehen ins Leere. Diese Unterschriften haben ihren Grund allein in § 52 Abs. 1 ÄrzteG und bedeuten nicht, daß andere Personen als die im angefochtenen Bescheid genannten Mitglieder des Beschwerdeausschusses diese Entscheidung gefällt haben.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, im Hinblick darauf, daß die Beitragsbemessung aufgrund des Einkommens des Jahres 1993 vorgenommen worden sei, sei anzunehmen, daß die Beitragsordnung 1993 angewendet worden sei, geht an der Tatsache vorbei, daß nach dem unmißverständlichen Inhalt des angefochtenen Bescheides (und auch des damit bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) die Festsetzung des Beitrages für 1996 Gegenstand des Abspruches war, sodaß kein Grund bestand, die im Jahr 1993 (oder 1994) geltende Beitragsordnung anzuwenden. Daß der Beschwerdeführerin im übrigen ohnedies klar war, welche Beitragsordnung angewendet wurde, zeigen ihre weiteren Ausführungen, in denen sie sich mit dem Inhalt der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen (im "Wiener Arzt" 3a/95 kundgemachten) Beitragsordnung auseinandersetzt.
Nach Abschnitt I Abs. 3 dieser Beitragsordnung ist Bemessungsgrundlage der Überschuß aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin weist mit Recht darauf hin, daß die zuletzt genannte Bestimmung eine überflüssige "Doppelregelung" darstellt. Auch ohne diese Bestimmung wäre bei der Ermittlung des Überschusses nicht anders vorzugehen. Daraus folgt aber nicht, daß die im letzten Satz des Abschnittes I Abs. 3 enthaltene Bestimmung, wonach zum Überschuß die entrichteten Fondsbeiträge hinzuzurechnen sind, gesetzwidrig wäre.
Diese Verordnungsbestimmung verstößt auch nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, gegen § 75 Abs. 3 ÄrzteG. Nach dieser Gesetzesstelle darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen. Mit dieser Bestimmung - auf die im übrigen im Abschnitt I Abs. 5 der Beitragsordnung ausdrücklich hingewiesen wird - wurde lediglich eine Obergrenze für die Höhe der Beiträge festgesetzt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1985, Slg. Nr. 10.389), hingegen keine Regelung über die Berechnung der Bemessungsgrundlage getroffen. Die - nicht näher begründete - Behauptung der Beschwerdeführerin, der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Fondsbeitrag überschreite die im § 75 Abs. 3 ÄrzteG genannte Höchstgrenze, ist evident unrichtig, zumal der Umsatz der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Tätigkeit im Jahr 1993 nach den mit dem Umsatzsteuerbescheid für dieses Jahr übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Erklärung vom 27. Dezember 1996 S 922.526,69 ausgemacht hat.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Gleichheitssatz die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der Beitragsordnung (und der im Beschwerdefall nicht anzuwendenden Satzung) behauptet, vermag sie beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken zu wecken, die ihn zu einer Antragstellung im Sinne des Art. 139 Abs. 1 B-VG veranlassen. Eine nähere Begründung, warum einzelne Bestimmungen der Beitragsordnung gesetz- oder verfassungswidrig sein sollen, enthält die Beschwerde nicht. Ihre Auffassung, der Gleichheitssatz erfordere grundsätzlich, daß alle Mitglieder absolut gleiche Beiträge zahlen und absolut gleiche Leistungen erhalten, allfällige Abweichungen von diesem Grundsatz müßten sachlich gerechtfertigt sein, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1972, Slg. Nr. 6.947, mwN).
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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