Normen
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §66 Abs3 lita;
KFG 1967 §73 Abs3;
VwRallg;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §66 Abs3 lita;
KFG 1967 §73 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer überschritt am 28. Oktober 1995 als Lenker eines PKW auf einer näher bezeichneten Straße im Ortsgebiet von Kitzbühel die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h. Diese mittels eines technischen Hilfsmittels festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung führte in der Folge zu seiner rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 StVO 1960 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 27. Jänner 1997). Daraufhin wurde ihm mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 3 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Juni 1997, entzogen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hielt im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 dritter Satz erster Halbsatz KFG 1967 für gegeben und ordnete demgemäß die Entziehung der Lenkerberechtigung in der dort vorgesehenen Dauer an. Nach dieser Gesetzesstelle ist bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i, sofern (was die belangte Behörde nicht angenommen hat) die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, die im Abs. 2 angeführte Zeit mit zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer solchen Übertretung mit sechs Wochen festzusetzen. Die belangte Behörde vertritt dazu die Auffassung, daß in einem solchen Fall Art und Dauer der zu setzenden Maßnahme durch das Gesetz festgelegt seien und es ihr daher verwehrt sei, auf Grund einer eigenständigen Wertung der Tat eine andere als die vorgesehene Entziehungsmaßnahme anzuordnen oder von einer solchen überhaupt abzusehen.
Die belangte Behörde ist damit im Recht. Dazu genügt es, im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf das einen gleichgelagerten Fall betreffende hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0197, hinzuweisen. Es besteht aus der Sicht des vorliegenden Falles kein Grund, von der dort vertretenen Auffassung abzugehen. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, es sei ihm zur Tatzeit noch nicht bewußt gewesen, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 40 km/h im Ortsgebiet bereits zu einem Führerscheinentzug führen, er habe seither Geschwindigkeitsvorschriften striktest beachtet und es sei im Hinblick auf sein Wohlverhalten seit der Tat in der Dauer von rund 19 Monaten eine Entziehung der Lenkerberechtigung, bei der es sich um eine reine Sicherungsmaßnahme handle, jedenfalls nicht mehr erforderlich. Was die Länge der Zeit anlangt, nach deren Ablauf noch eine Entziehung nach § 73 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 verfügt werden darf, ist davon auszugehen, daß eine solche Maßnahme bis zu einem Jahr ab Vollstreckung der verhängten Strafe oder Maßnahme bzw. ab Entrichtung der Geldstrafe zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1996, Zl. 96/11/0254). Diese Voraussetzung ist hier angesichts der erst mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 1997 erfolgten Bestrafung des Beschwerdeführers gegeben.
Festzuhalten ist, daß eine Entziehungsmaßnahme nach § 73 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 auch dann noch zulässig ist, wenn infolge Verstreichens einer längeren Zeit und entsprechenden Wohlverhaltens seit der Tat die Verkehrszuverlässigkeit einer Person bereits wieder gegeben sein sollte. Da eine solche Maßnahme nach dem letzten Halbsatz des § 73 Abs. 3 KFG 1967 erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, daß in derartigen Fällen die Entziehung der Lenkerberechtigung in der Regel erst nach dem Verstreichen einer längeren Zeit nach der Tat ausgesprochen wird, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden bereits wieder gegeben ist. Der Gesetzgeber ist insoweit offenkundig vom Konzept der §§ 66, 73 und 74 KFG 1967 abgegangen, wonach eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit voraussetzt, daß diese auch noch bei Setzung der Maßnahme besteht.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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