Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §43 Abs3;
AVG §43 Abs4;
AVG §8;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399 impl;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §43 Abs3;
AVG §43 Abs4;
AVG §8;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399 impl;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Fünftbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Oktober 1995 wurde unter Spruchteil I den Berufungen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. Jänner 1995, betreffend die Zurückweisung ihrer Einwendungen, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß die Einwendungen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des § 356 Abs. 3 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen werden. Unter Spruchteil II wurde der Berufung des Fünftbeschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. Jänner 1995, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung an die mitbeteiligte Partei für die Errichtung und den Betrieb einer Halle für die Produktion von Hartholz-Dreischichtplatten samt Lagerbereichen für Schnittholz und Hobelware (Spruchpunkt D/I), insoweit Folge gegeben, als der erstbehördliche Bescheid durch folgende weitere Auflage ergänzt wurde:
- "4. Jedes unnötige Laufenlassen von Dieselmotoren, wie z.B. Laufenlassen im Stand während Arbeitspausen, hat zu unterbleiben."
Im übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid in Ansehung der erteilten Betriebsanlagengenehmigung mit der Maßgabe einer näher dargelegten Ergänzung bzw. Konkretisierung der Sachverhaltsbeschreibung gemäß den §§ 74 und 77 GewO 1994 bestätigt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Erstbis Viertbeschwerdeführer seien zur Augenscheinsverhandlung über das Projekt der mitbeteiligten Partei am 25. Oktober 1994 ordnungsgemäß geladen worden. Sie seien zu dieser Verhandlung auch erschienen, hätten aber bis zu deren Schluß gegen die Anlage keine Einwendungen erhoben, sodaß sie im Grunde des § 356 Abs. 3 GewO 1994 Parteistellung nicht erworben hätten; ein Fall des § 356 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 liege nicht vor und sei im übrigen auch nicht behauptet worden. Die im weiteren Ermittlungsverfahren der Erstbehörde erhobenen Einwendungen seien daher zurückzuweisen gewesen.
Der Fünftbeschwerdeführer habe durch die Erhebung - näher dargestellter - Einwendungen in der Augenscheinsverhandlung am 25. Oktober 1994 Parteistellung erlangt. Aufgrund seines Berufungsvorbringens seien ergänzende gewerbetechnische und medizinische Gutachten eingeholt worden. Dem gewerbetechnischen (Ergänzungs-)Gutachten zufolge sei in der Produktionshalle der mitbeteiligten Partei zur Herstellung von Hartholz-Dreischichtplatten mit einer Plattendurchsatzmenge von 500 m3/Jahr zu rechnen. Zur Anlieferung und zum Abtransport der hiefür zu verarbeitenden 425 t Hartholz seien maximal 52 bis 56 Lkw-Fahrten erforderlich. Pro Woche sei also mit einer Lkw-Bewegung aufgrund des Betriebes in der neuen Produktionshalle zu rechnen. Ein Dieselstapler sei in der Lage, mindestens 1 t Nutzlast zu befördern. Wenn daher das Rohholz zuerst beim gedeckten Holzlagerplatz abgeladen werde, sodann zur Feinschnitt-Gattersäge in die bestehende Werkstätte, von dort wiederum zur Zwischenlagerung in das gedeckte Holzlager und von dort zur Verleimung in die neue Produktionshalle befördert und anschließend von dort abtransportiert werde, seien viermal 425 Fahrten pro Jahr erforderlich. Ausgehend von 300 Arbeitstagen pro Jahr ergäben sich 5,67 Staplerfahrten pro Tag zufolge der Vorgänge in der neuen Produktionshalle. Hinsichtlich der örtlichen Lärmsituation, die durch den Verkehr auf der Straße mit einem verhältnismäßig großen Schwerverkehrsanteil charakterisiert sei, hätten Lärmmessungen am 4. April 1995 einen minimalen Schallpegel von 43 dB ergeben. es sei tagsüber von einem Grundgeräuschpegel zwischen 40 dB und 45 dB auszugehen. Die Richtlinie Nr. 3 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung sehe für ländliches Wohngebiet tagsüber einen Grundgeräuschpegel von 40 dB vor; die Spitzenpegel dürften in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 22.00 Uhr einen Wert von 70 dB nicht überschreiten. Eine Berechnung der Lärmimmissionen unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Langzeit- und Kurzzeitmessungen an einem Lkw-Abstellplatz hätten ergeben, daß der lauteste Vorgang im Zusammenhang mit einer Lkw-Bewegung, nämlich eine Zu- oder Abfahrt mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 68 dB in 35 m Entfernung, einen Beurteilungspegel beim Wohnhaus des Fünftbeschwerdeführers von rund 34 dB verursache, wenn täglich ein Lkw während zwei Minuten diesen maximalen Lärm erzeuge. Nicht berücksichtigt sei dabei die schallabschirmende Wirkung der Produktionshalle. Der Berechnung sei der minimal mögliche Abstand von 40 m zugrunde gelegt worden. Was die Lärmimmissionen anlange, die durch den Hubstapler hervorgerufen würden, so ergebe sich unter der Annahme, daß der Hubstapler täglich eine Stunde im Minimalabstand von 40 m zum Fünftbeschwerdeführer betrieben werde, ein Beurteilungspegel von rund 50 dB, wobei gleichfalls die abschirmende Wirkung der Produktionshalle nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund des am 4. April 1995 ermittelten Maximalpegels von knapp 80 dB in 10 m Entfernung ergebe sich, daß unter den ungünstigsten Umständen der Spitzenimmissionspegel, hervorgerufen durch den Hubstapler, beim Wohnhaus des Fünftbeschwerdeführers bei rund 68 dB liegen werde. Hinsichtlich der Schadstoffimmissionen würden die vorhandenen Immissionskonzentrationen aufgrund des Pkw- und Lkw-Verkehrs ein Vielfaches der von betriebsbedingten Fahrzeugbewegungen herrührenden ausmachen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß die beantragte Betriebserweiterung zu keinen signifikanten Immissionen beim Fünftbeschwerdeführer führe und für weiter entfernte Wohnnachbarn sich sowohl geringere Lärm- als auch geringere Schadstoffimmissionen ergäben. Dem medizinischen (Ergänzungs-)Gutachten vom 24. August 1995 zufolge werde der Grundgeräuschpegel während der Tagesstunden von 43 dB durch den ortsüblichen Lärm bereits um mehr als 10 dB überschritten; um die Nachbarn nicht unzumutbar zu stören, dürfe er daher durch den Betriebslärm keinesfalls erhöht werden. Der lauteste Vorgang im Zusammenhang mit einer Lkw-Bewegung rufe in 35 m Entfernung einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 68 dB hervor, wenn täglich ein Lkw während zwei Minuten diesen maximalen Lärm verursache. Ausgehend von einer Lkw-Bewegung pro Woche würden die dabei entstehenden Lärmimmissionen den Grundgeräuschpegel nicht überschreiten. Aus medizinischer Sicht könne daher eine unzumutbare Belästigung oder gar eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden. In Ansehung des Hubstaplers ergäben sich Immissionswerte, die tagsüber unterhalb des Grundgeräuschpegels lägen und zwar unter der Annahme, daß jede der täglich 5,67 Staplerbewegungen 11 Minuten dauere. Es gelte daher auch für den Hubstapler die für die Lärmemissionen der Lkws abgegebene Beurteilung. Die durch die Betriebsgeräusche hervorgerufenen energieäquivalenten Dauerschallpegel lägen auf Höhe des Grundgeräuschpegels, somit weit unter den bereits vorherrschenden Umgebungsgeräuschpegeln, die dadurch nicht erhöht würden. Sie seien keinesfalls geeignet, bei den Nachbarn Lärmstörungen oder Gesundheitsstörungen hervorzurufen. Analoges gelte für die vom gewerbetechnischen Sachverständigen ermittelten Abgasimmissionen. Zur Beurteilung deren Schädlichkeit liege allerdings kein Grenzwert vor, weil sie als potentiell kanzerogen gelten. Es sei daher von Seiten der mitbeteiligten Partei darauf zu achten, daß jedes unnötige Laufenlassen von Dieselmotoren unterbleibe, um die bereits vorhandenen Abgasimmissionen nicht unnötig zu erhöhen. Unter Berücksichtigung dieser sachverständigen Ausführungen gehe die Berufungsbehörde zusammenfassend davon aus, daß die vom Fünftbeschwerdeführer befürchteten Immissionen das im § 77 GewO 1994 normierte Zumutbarkeitskriterium bei Vorschreibung der weiteren und nunmehr aufgenommenen Auflage 4 (kein unnötiges Laufenlassen von Dieselmotoren auf der Betriebsanlage) nicht überschreiten bzw. keine Gefährdung darstellen würden. Es sei daher die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der von der mitbeteiligten Partei geplanten Halle zur Produktion von Hartholz-Dreischichtplatten samt Lagerbereichen für Schnittholz und Hobelware zu erteilen gewesen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluß vom 9. Juni 1997, B 3699/95, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer erachten sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch Spruchteil I des angefochtenen Bescheides im Recht auf meritorische Behandlung ihrer Einwendungen verletzt. Sie bringen hiezu im wesentlichen vor, sie hätten bereits zu Beginn der Verhandlung zahlreiche und teilweise lautstarke Einwendungen gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei erhoben. Auch wenn sie sich vor Protokollierung entfernt und zum Ergebnis des Lokalaugenscheins keine endgültige Stellungnahme abgegeben hätten, so hätten sie sich doch nicht verschwiegen. Sie seien aber auch nicht belehrt worden, daß spätere Einwendungen nicht erhoben werden könnten. Wie aus der Gemeindezeitung für den Bregenzerwald vom 9. Dezember 1994 klar hervorgehe, hätten sie zudem im Rahmen der Bauverhandlung vom 25. Oktober 1994 Einwendungen erhoben, indem sie eine näher dargestellte Petition an die Gemeindevertretung herangetragen hätten. Schließlich sei es selbstverständlich möglich, im weiteren Verfahren begründete Einwände zu erheben. Die Behörde habe sie übrigens nach dieser Verhandlung aufgefordert, eine Äußerung abzugeben, was sie auch getan hätten. Selbst von der belangten Behörde sei unter anderem der Viertbeschwerdeführer aufgefordert worden, eine Stellungnahme zu dem eingeholten Gutachten abzugeben. Es sei unschlüssig, wenn dieselbe Behörde in der Folge unter anderem dem Viertbeschwerdeführer die Parteistellung abspreche.
Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 sind im Verfahren aufgrund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
Nach der ständigen hg. Judikatur liegt eine Einwendung (nur) dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 3 oder 5, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn setzt das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl. 96/04/0020).
Nach Ausweis der über die Augenscheinsverhandlung vom 25. Oktober 1994 aufgenommenen Niederschrift hat der Zweitbeschwerdeführer gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei keinen Einwand erhoben, die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben "während des Augenscheines Probleme allgemeiner Natur und im speziellen hinsichtlich allfälliger Lärmbelästigungen" geltend gemacht. Trotz des Hinweises des Verhandlungsleiters, sie müßten zur Wahrung ihrer Rechte Einwendungen zu Protokoll geben, haben sie sich vor Abfassung des Protokolls entfernt.
Ausgehend von der Bestimmung des § 43 Abs. 4 AVG, wonach der Verhandlungsleiter die Reihenfolge bestimmt, in der die Beteiligten zu hören sind, ist der Hinweis des Verhandlungsleiters dahin zu verstehen, daß Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 im Zuge der Abfassung des Protokolls vorzubringen sind.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde können Beteiligte ihre Einwendungen nicht zu jedem Zeitpunkt ihrer Wahl in der Augenscheinsverhandlung abgeben, sondern nur dann, wenn ihnen vom Verhandlungsleiter dazu Gelegenheit gegeben wird. Wird diese Gelegenheit erst im Zuge der Abfassung des Protokolls eingeräumt, so sind "zahlreiche und teilweise lautstarke Einwendungen gegen das Projekt" zu Beginn der Verhandlung unerheblich. Daß die Erst- bis Viertbeschwerdeführer aber im Rahmen der ihnen gebotenen Gelegenheit, Einwendungen zu erheben, davon Gebrauch gemacht hätten, wird in der Beschwerde selbst nicht behauptet.
Ebenfalls unerheblich sind im vorliegenden Zusammenhang Einwendungen, die nicht bei der Behörde, die die Augenscheinsverhandlung gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 anberaumt hat, eingebracht oder in der Verhandlung erhoben, sondern "in Form einer Petition an die Gemeindevertretung herangetragen" werden.
Mangels Erhebung rechtzeitiger und rechtserheblicher Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 haben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer im gegenständlichen gewerbebehördlichen Verfahren Parteistellung nicht erlangt. Ihre Einwendungen wurden daher zu Recht zurückgewiesen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß der Vorwurf, die Erst- bis Viertbeschwerdeführer seien nicht darüber belehrt worden, daß spätere Einwendungen nicht mehr erhoben werden könnten, nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten unzutreffend ist. Sowohl die dem Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer zugestellte Ladung als auch die an der Amtstafel angeschlagene Verhandlungskundmachung geben unter anderem die Bestimmungen des § 356 Abs. 3 GewO 1994 wieder.
Dem Beschwerdevorbringen betreffend die Behandlung als Parteien des Verfahrens durch die Erstbehörde bzw. durch die belangte Behörde ist schließlich entgegenzuhalten, daß sich die Parteistellung immer nur aus den einschlägigen Rechtsvorschriften, niemals aber aus "irrigen" Amtshandlungen ergeben kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 93/04/0043).
Die sich somit in Ansehung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
II.
Der Fünftbeschwerdeführer erachtet sich - seinem gesamten Vorbringen zufolge - durch Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides (zusammengefaßt) in den ihm durch die GewO 1994 gewährleisteten Nachbarrechten verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die vom gewerbetechnischen Sachverständigen ermittelte und dem medizinischen Gutachten zugrunde gelegte Anzahl an Staplerfahrten pro Tag sei falsch berechnet, die angenommene tägliche Betriebszeit des Staplers weiters unglaubwürdig und realitätsfern. Überdies erreiche der durch den Betrieb des Staplers hervorgerufene Spitzenimmissionspegel beim Fünftbeschwerdeführer aufgrund der genehmigten Betriebszeiten bereits in den frühen Morgenstunden von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr Werte, die nach der dem medizinischen Gutachten zugrunde gelegten Richtlinie erst ab 08.00 Uhr zumutbar seien. Die zusätzlich vorgeschriebene Auflage entspreche nicht den an Auflagen in Ansehung ihrer Bestimmtheit zu richtenden Anforderungen und es seien auch die übrigen vorgeschriebenen Auflagen nicht geeignet, gesundheitsschädliche Immissionen auszuschließen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren.
Die Beschwerde erweist sich schon aus folgenden Gründen als berechtigt:
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in der Z. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen oder die in den Z. 2 bis 5 genannten Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 handelt es sich ebenso wie bei einer Genehmigung nach § 77 leg. cit. um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (§ 353 leg. cit.). Die Behörde ist in einem solchen Verfahren an den Inhalt des Antrages gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl. 96/04/0043).
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 f GewO 1994 ist nach der ständigen hg. Judikatur die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen und Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden daher den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt (vgl. die bei Kobzina-Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994 (1994) 273 f referierte hg. Judikatur).
Da keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, Genehmigungen für eine Betriebsanlage mehrfach nebeneinander zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 91/04/0205, und die hier zitierte Vorjudikatur), erweist sich ein Ansuchen um Genehmigung einer Einrichtung, die mit einer gewerblichen Betriebsanlage unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang steht, als unzulässig. Liegt eine rechtskräftig genehmigte Anlage vor, so bewirkt die Errichtung oder Inbetriebnahme einer mit dieser in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 vielmehr eine genehmigungspflichtige Änderung dieser Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Für die Annahme eines örtlichen Zusammenhanges im dargelegten Sinn ist es schließlich nicht erforderlich, daß alle Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinandergrenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung etwa durch eine Straße der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 97/04/0063).
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten beantragte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 23. August 1994 die "gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung" für den "Neubau einer Produktionshalle mit überdecktem Holzlagerplatz auf Gp. Nr. 362/1 an der B-Straße". Der angeschlossenen Betriebsbeschreibung zufolge sollte die Produktionshalle einerseits als Produktionsstätte für Hartholz-Dreischichtplatten, andererseits als Holzlager für das Rohmaterial der Dreischichtplatten wie auch anderer Produkte (trockenes Schnittholz, Hobelwaren etc.) dienen, der überdeckte Holzlagerplatz als Lagerplatz für frisch eingeschnittenes Holz. Die Dreischichtplatten-Produktion sollte folgende Arbeitsschritte beinhalten:
- 1) Auftrennen von Schnittholz zu dünnen Hartholzlamellen mittels einer speziellen Bandsäge
- 2) Zwischenlagern der Lamellen
- 3) Leimauftrag mittels eines Durchlaufleimers
- 4) Pressen der Platten in einer Plattenpresse
- 5.) Aushärten in einem Trockenregal
In der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 25. Oktober 1994 wurde vom gewerbetechnischen Sachverständigen folgende Betriebsablauf dargestellt:
"Das angelieferte Rohmaterial wird zuerst mittels Staplers in den gedeckten Holzlagerplatz transportiert und längere Zeit vorgetrocknet. Dann werden diese Holzstapel wieder mittels betriebseigenem Dieselstapler über die Landesstraße zur Trockenkammer transportiert und diese beschickt. Nach Beendigung des Trockenvorganges wird das Rohmaterial neuerlich mit dem Stapler in die Produktionshalle gebracht und zu Dreischichtplatten verarbeitet."
Die mitbeteiligte Partei erklärte im Zuge der Erörterung des Sachverhaltes in der mündlichen Verhandlung, das Genehmigungsansuchen werde dahin eingeschränkt, daß die Bandsäge keinen Gegenstand des Verfahrens bilde; hiefür wäre eine Späneabsaugung erforderlich, welche derzeit nicht realisiert werde.
Dem von der belangten Behörde eingeholten gewerbetechnischen (Ergänzungs-)Gutachten vom 6. Juli 1995 zufolge wurde dem Sachverständigen von der mitbeteiligten Partei die Auskunft erteilt, daß "die Bretter mittels der im bereits vorhandenen Betrieb verfügbaren Gattersäge bearbeitet" würden.
Dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten vom 24. August 1995 ist schließlich unter Hinweis auf einen am 23. August 1995 vorgenommenen Ortsaugenschein zu entnehmen, daß das Betriebsareal der Tischlerei der mitbeteiligten Partei südlich der B-Landesstraße unmittelbar an diese angrenzend gelegen sei. "Die Betriebserweiterung soll im Norden der Landesstraße auf einem ca. 40 x 65 m großen Wiesengrundstück zwischen Landesstraße und Damm des B-Baches unmittelbar der bestehenden Betriebsstätte gegenüber errichtet werden."
Bei dieser Sachlage war es der belangten Behörde verwehrt, aufgrund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei davon auszugehen, sie sei zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ermächtigt, ohne die Frage abzuklären, ob das zur Genehmigung beantragte Vorhaben in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang im oben dargelegten Sinn mit einer bestehenden (genehmigten) Betriebsanlage stehe und daher nur eine Änderung dieser Betriebsanlage genehmigt werden könnte.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher - ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem zuerkannten Pauschbetrag alle mit der Einbringung der Beschwerde erwachsenen Aufwendungen abgegolten sind und ein Ersatz des Stempelgebührenaufwandes nur in jenem Ausmaß zuerkannt werden kann, das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist.
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