Normen
StVO 1960 §24 Abs3 litd;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §24 Abs3 litd;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Parei hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1997 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO für die am 26. September 1996 um 08.13 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher genannten Ort in Wien verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt S 2.163,-- vorgeschrieben.
In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen Zulassungsbesitzer des entfernten Pkws sei. Der Meldungsleger habe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. Dezember 1996 ausgeführt, daß das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers in Wien I, Hafnersteig ONr. 10, auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr zum Parken abgestellt gewesen sei, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben seien. Es habe sich um eine "konkrete Behinderung" gehandelt, weil der "Fließverkehr zur FUZO-Schwedenplatz sowie Umkehrzone" erheblich behindert worden sei. Daß das Fahrzeug nicht nur für kurze Zeit abgestellt gewesen sei, ergebe sich daraus, daß die Beanstandung um 06.50 Uhr erfolgt, die Abschleppung hingegen erst um 08.13 Uhr durchgeführt worden sei. Die Anzeigenerstattung sei aufgrund massiver Beschwerden von Fahrzeuglenkern, die an der Vorbeifahrt gehindert worden seien, erfolgt.
In der zeugenschaftlichen Vernehmung am 22. Jänner 1997 habe der Meldungsleger ergänzend ausgeführt, daß es aufgrund mehrerer rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge zu einer "Staubildung" gekommen sei. Unmittelbar nach dem Abstellort des Fahrzeuges des Beschwerdeführers befinde sich ein Halteverbot, während das gegenständliche Fahrzeug im Parkverbot abgestellt gewesen sei.
Gestützt auf diese Ausführungen des Meldungslegers, die der belangten Behörde glaubwürdig erschienen, ging sie von einer konkreten Behinderung des Verkehrs durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers aus. Aus dem von der MA 41 angefertigten maßstabgetreuen Plan vom Abschlepport gehe hervor, daß die Fahrbahn des Hafnersteigs bei ONr. 10 eine Breite von 4,83 m aufweise. Unmittelbar anschließend an diesen Bereich verenge sich die Fahrbahn vor ONr. 6 bis 8. Zum Laurenzerberg hin sei der Hafnersteig eine Sackgasse, sodaß die Fahrzeuge gezwungen seien, in diesem Bereich umzukehren. Aufgrund der Angaben des Meldungslegers in Verbindung mit der Planskizze der MA 41 sei davon auszugehen, daß im Bereich des Abstellortes des entfernten Fahrzeuges "(insbesondere auch auch aufgrund der dort befindlichen Umkehrzone)" Gegenverkehr stattfinde. Ein solcher sei im Hinblick auf die dortige Fahrbahnbreite von 4,83 m auch möglich. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe insofern eine Verkehrsbeeinträchtigung herbeigeführt, als andere Fahrzeuglenker im Bereich des Abschlepportes aufgrund der verbliebenen zu geringen Restfahrbahnbreite an der Vorbeifahrt gehindert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe selbst keine Angaben gemacht, inwieweit der von ihm beantragte Augenschein zu wesentlich anderen Beweisergebnissen hätte führen können, zumal die örtliche Situation am Einsatzort der Planskizze in zweifelsfreier und unbestrittener Weise habe entnommen werden können. Die Rechtswidrigkeit der Abstellung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers gründe sich auf § 24 Abs. 3 lit. d StVO, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung der eingetretenen Art hintangehalten werden solle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet unter anderem ein, die belangte Behörde sei von einer unrichtigen Auslegung des § 89a Abs. 7 und 7a in Verbindung mit § 24 Abs. 3 lit. d StVO ausgegangen, weil die von der Behörde festgestellte Fahrbahnbreite am Abstellort lediglich 4,83 m betrage, sodaß nach der Legaldefinition nicht von zwei Fahrstreifen ausgegangen werden könne, weil die Mindestbreite eines Fahrstreifens 2,50 m betrage.
Der Beschwerdeführer übersieht, daß nach § 89a Abs. 2 StVO für die Veranlassung der Entfernung insbesondere eines Fahrzeugs darauf ankommt, daß der Verkehr durch ein auf der Straße stehendes Fahrzeug beeinträchtigt wird.
Gemäß § 89a Abs. 2a lit. c StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines (sonstigen) Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO ist das Parken außer in den in Abs. 1 angeführten Fällen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, verboten.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht, geht aus der zuletzt zitierten Bestimmung der StVO unmißverständlich hervor, daß es sich um eine "Fahrbahn mit Gegenverkehr" handeln muß. Dies wurde von der belangten Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens für den Bereich des Abstellortes des Kraftfahrzeugs des Beschwerdeführers festgestellt.
Auf eine konkrete Mindestbreite der beiden Fahrstreifen im Bereich des Abstellortes wird nach § 24 Abs. 3 lit. d StVO nicht abgestellt. Auch die Definition des Fahrstreifens nach § 2 Abs. 1 Z. 5 StVO enthält keine näheren Angaben zur Mindestbreite für den jeweiligen Fahrstreifen, sondern definiert diesen als Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Angesichts der Tatsache, daß es sich beim Hafnersteig um eine Nebengasse mit einer teilweisen Verengung der Fahrbahn auf einen Fahrstreifen handelt, und daß in dieser Gasse nur mit geringer Geschwindigkeit gefahren werden kann, ist die von der Behörde am Abschlepport festgestellte Fahrbahnbreite von 4,83 m in der Regel ausreichend, um den dort zulässigen Gegenverkehr abwickeln zu können. Es ist für die Unzulässigkeit des Parkens an der Abschleppstelle ohne Bedeutung, daß sich im Anschluß daran eine Engstelle befindet. Es trifft auch nicht zu, daß die belangte Behörde in aktenwidriger Weise die Feststellung getroffen habe, das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe sich im Bereich einer Umkehrzone befunden. Die zuvor wiedergegebene, wenngleich etwas mißverständlich formulierte Umschreibung des Abstellortes in einem Klammerausdruck der Begründung des angefochtenen Bescheides soll lediglich auf die in der Nähe befindliche Umkehrzone hinweisen, weshalb mit Gegenverkehr am Abstellort des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zu rechnen war. Dies erhellen insbesondere die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen betreffend den Verlauf des Hafnersteiges im Anschluß an den Abstellort des Beschwerdeführers (siehe Seite 5, 2. Absatz des angefochtenen Bescheides).
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Beobachtungen des Meldungslegers, ist die belangte Behörde von einer konkreten Beeinträchtigung des Verkehrs infolge des Abstellens des Fahrzeuges des Beschwerdeführers am genannten Ort ausgegangen. Sie verwies in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0042, wonach einem Straßenaufsichtsorgan, wie es der Meldungsleger ist, zugebilligt werden kann, eine - konkrete - Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst ausführt, stand im Bereich des Abstellortes seines Fahrzeuges - eben gerade wegen des dort abgestellten Fahrzeuges - "jedenfalls ein Fahrstreifen" zur Verfügung.
Da nach dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, VwSlg. 13.275/A, bereits die bloße Annahme einer begründeten Besorgnis einer Verkehrsbehinderung auch in den Fällen des § 89a Abs. 2a lit. b bis f StVO ausreicht, erfolgte die Entfernung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers vom Abstellort zu Recht.
Mit der allgemeinen Rüge einer durch die belangte Behörde unterlassenen Beischaffung von "ergänzenden Planunterlagen" und eines "Lokalaugenscheines" vermag der Beschwerdeführer angesichts der von der belangten herangezogenen und vom Beschwerdeführer nicht konkret widerlegten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufzuzeigen. Auch mit dem allgemeinen Hinweis auf das permanent stattfindende Abstellen von Fahrzeugen (anderer Personen) am Abschlepport zeigt der Beschwerdeführer nicht die Rechtswidrigkeit der im Beschwerdefall zu Recht erfolgten Abschleppung seines Fahrzeuges auf, zumal im Abstellbereich des Fahrzeugs des Beschwerdeführers aufgrund des Abstellens von Fahrzeugen auf der zweiten Fahrbahnhälfte ständig begründete Besorgnis für eine Behinderung des möglichen und zulässigen Gegenverkehrs bestand.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Vorlageaufwand der Verwaltungsakten war abzuweisen, weil trotz eingehender Nachforschungen betreffend den Verbleib derselben eine Übernahme durch den Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen und vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht registriert wurde. Auch auf dem von der belangten Behörde in Kopie vorgelegten Zustellschein ist nicht vermerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof Verwaltungsakten, die bei einer solchen Gelegenheit in der Regel auch abgewogen und mit entsprechendem Gewicht in der Übernahmebestätigung festgehalten werden, von der belangten Behörde übernommen hätte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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