VwGH 96/21/0572

VwGH96/21/057220.10.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des ZE in Leopoldsdorf, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 15. Mai 1996, Zl. 11 F/96-00164, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem insoferne unbestrittenen Inhalt des angefochtenen Bescheides stellte der Beschwerdeführer mit Begehren vom 17. April 1996 den Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 Fremdengesetz.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Beschluß eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, aus, daß ein Fremder die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen kann. Da vorliegend dieser Zeitraum bereits verstrichen ist und sich die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt vorliegend, daß die Beschwerde Erfolg gehabt hätte, weil der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren vorgebracht hatte, daß eine notwendige chirurgische Operation nur in Österreich durchgeführt werden könne und sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat.

Wien, am 20. Oktober 1998

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