VwGH 96/17/0405

VwGH96/17/040526.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Dr. Robert Pohle in 1070 Wien, vertreten durch

Gruner & Pohle, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Juli 1996, Zl. UVS-05/K/42/00644/96, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs1;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs5;
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs1;
ParkSchV Wr 1995 §1 Abs3;
ParkSchV Wr 1995 §1 Abs4;
ParkSchV Wr 1995 §2;
ParkSchV Wr 1995 §5;
ParkSchV Wr 1995 §6;
StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §2 Abs1 Z28;
VStG §1 Abs2;
VStG §40 Abs1;
VStG §51e Abs2;
AVG §37;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs1;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs5;
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs1;
ParkSchV Wr 1995 §1 Abs3;
ParkSchV Wr 1995 §1 Abs4;
ParkSchV Wr 1995 §2;
ParkSchV Wr 1995 §5;
ParkSchV Wr 1995 §6;
StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §2 Abs1 Z28;
VStG §1 Abs2;
VStG §40 Abs1;
VStG §51e Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 11. April 1996 (zugestellt am 25. April 1996) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe das näher bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug am 18. September 1995 um

10.58 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Er habe § 1 Abs. 3 des (Wiener) Parkometergesetzes verletzt, weshalb über ihn gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Fahrzeug sei ein gültiger Parkschein angebracht gewesen, betreffe, so habe die Einvernahme des Meldungslegers ergeben, daß nur ein "auf dem Gesicht liegender Parkschein" (der Parkschein sei umgedreht abgelegt gewesen, sodaß eventuelle Entwertungen nicht lesbar gewesen seien) im Fahrzeug gelegen sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 6. Mai 1996 (eingelangt bei der Erstbehörde am 8. Mai 1996) verwies der Beschwerdeführer auf seine Behauptung, zum Tatzeitpunkt nicht länger als 10 Minuten "gehalten" zu haben. In seiner Stellungnahme vom 5. März 1996 habe er außerdem gerügt, daß der Meldungsleger nicht konkretisiert habe, was er als "Gesicht des Parkscheines" verstehe.

1.2. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 17. Juli 1996 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung des § 51e Abs. 2 VStG. Zwar sei eine mündliche Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich beantragt worden, doch sei nicht hinlänglich konkretisiert worden, was der Meldungsleger als "Gesicht des Parkscheines" verstanden habe. Die belangte Behörde hätte daher unter Ladung des Meldungslegers eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen gehabt. In dieser hätte der Beschwerdeführer den Meldungsleger konkret zu seinen Wahrnehmungen befragen können.

2.2. Gemäß § 51e Abs. 2 VStG kann aber eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat unterbleiben, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder wenn im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt.

Schon im Hinblick auf die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, die S 3.000,-- nicht überstieg, hätte er davon ausgehen müssen, daß vom Gesetz eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zwingend vorgesehen war. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, allfälliges Sachvorbringen bereits in der Berufung zu erstatten oder aber ausdrücklich eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Dies umsomehr, als der Berufung zur Interpretation des verwendeten Ausdruckes "Gesicht des Parkscheines" nur der Hinweis auf ein bereits zurückliegendes Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Die von der Behörde erster Instanz vorgenommene (durchaus naheliegende) Erläuterung dieser sprachlichen Wendung wird durch die Berufung aber in keiner Weise in Zweifel gezogen.

Die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde entsprach daher - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dem Gesetz.

2.3. Der Beschwerdeführer verweist unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - zusammengefaßt - darauf, daß auch die belangte Behörde von einer Parkdauer von nicht mehr als 10 Minuten ausgegangen sei. Zwar sei ein derartiges Parken zum Zeitpunkt der Tat strafbar gewesen, nicht jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Zu dem letztgenannten Zeitpunkt hätte er nur einen violetten Parkschein auszufüllen gehabt, der aber nur zur Evidenthaltung einer Parkdauer von maximal 10 Minuten diene; eine Abgabenhinterziehung oder -verkürzung liege bei einer Parkzeit bis zu 10 Minuten nicht vor.

2.4. Nach § 1 Abs. 1 des Parkometergesetzes, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47/1974 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 42/1983, kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1982) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.

Die Absätze 2 und 3 des § 1 des Parkometergesetzes, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47/1974, lauten wie folgt:

"(2) Die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen ist unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in dieser Verordnung festgelegt werden, daß Abstellzeiträume bis zu 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.

(3) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs. 1 getroffen wurde, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Nach dem ersten Satz des Abs. 5 der zitierten Bestimmung umfaßt der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen.

Wie von der Beschwerde nicht weiter in Zweifel gezogen, folgt aus dieser Gesetzeslage, daß die Abgabe schon bei einem "Abstellen" eines mehrspurigen Fahrzeuges für eine Zeit unter 10 Minuten zu entrichten ist, wenn nicht eine Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 2 des (Wiener) Parkometergesetzes anderes festlegt.

2.5. Nach § 2 der zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Februar 1986 über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 15/1986, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, daß dieses während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist (Abs. 1). Die Entwertung des Parkscheines hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen (Abs. 2). Bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe ist der Parkschein hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen (Abs. 3).

Nach § 3 der zitierten Verordnung werden Übertretungen der Verordnung gemäß § 4 des Parkometergesetzes geahndet.

Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung ist daher der Parkschein nicht nur ordnungsgemäß und deutlich auszufüllen, sondern auch der Verordnung gemäß sichtbar anzubringen.

Da eine Verordnung, mit der im Sinne des § 1 Abs. 2 des (Wiener) Parkometergesetzes festgelegt worden wäre, daß Abstellzeiträume bis zu 15 Minuten unberücksichtigt bleiben, zum Tatzeitpunkt unbestrittenermaßen nicht erlassen war, war daher das Verhalten des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt als Abgabenhinterziehung oder -verkürzung im Sinne des § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes strafbar.

§ 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47/1974 idF Landesgesetzblatt für Wien Nr. 30/1977, lautet nämlich wie folgt:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 3.000,-- zu bestrafen."

2.6. Mit der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 74/1995, wurden als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes erstmals Parkscheine für eine Abstellzeit von 10 Minuten (in violetter Farbe) aufgelegt (§ 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung). Für diese ist - wie sich aus § 1 Abs. 4 der zitierten Norm ergibt - kein Entgelt zu entrichten. § 2 der zitierten Verordnung, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 74/1995, lautet wie folgt:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, daß es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine gemäß § 1 Abs. 2 hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragung des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jeden Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines gemäß § 1 Abs. 3 hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen."

Nach § 4 der hier erwähnten Verordnung ist der Parkschein bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. § 5 der Verordnung bestimmt, daß deren Übertretungen gemäß § 4 des Parkometergesetzes geahndet werden. Nach ihrem § 6 trat diese Verordnung mit 1. Dezember 1995 in Kraft und die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Februar 1986 außer Kraft.

Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß diese Norm günstiger im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG sei und ihre Anwendung dazu zu führen habe, daß er nicht zu bestrafen sei.

Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für einen Täter günstiger wäre.

Wie bereits oben ausgeführt, bedarf es zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und damit zur Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines; dieser ist auch sichtbar anzubringen. Eine Änderung der diesbezüglichen Rechtslage hat sich durch die Verordnung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 74/1995 nicht ergeben. Auch nach dieser Rechtslage wurde eine solche sichtbare Anbringung nach den Feststellungen des bekämpften Bescheides zu Recht verneint. Es ist nämlich insofern völlig klar, was mit dem "Liegen des Parkscheines auf dem Gesicht" zu verstehen ist, nämlich eine Art des Ablegens, bei der die Seite, auf der die Entwertung vorgenommen wurde, nicht erkennbar ist.

Auch nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (Zustellung 25. April 1996) geltenden Rechtslage wäre durch ein gleichartiges Verhalten des Beschwerdeführers die Abgabe verkürzt und der Tatbestand des § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes verwirklicht worden.

2.7. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, mit der Einführung eines Parkscheines für eine Abstellzeit von zehn Minuten (in violetter Farbe) durch die Verordnung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 74/95 sei im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG eine ihn begünstigende Änderung der Rechtslage eingetreten, so trifft dies nicht zu. Wie den bisherigen Ausführungen zu entnehmen ist, war die Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Zeitpunkt des Ergehens des Erkenntnisses erster Instanz keine Änderung des Gesetzes, mit der das strafrechtliche Unwerturteil über eine Abgabenverkürzung geändert wurde. Es wurde vielmehr nur von der Möglichkeit der Erlassung einer Durchführungsverordnung erstmals Gebrauch gemacht, nach der unter den Voraussetzungen der Verordnung in den ersten zehn Minuten des Abstellens keine Abgabe zu entrichten sein sollte. Da im Zeitpunkt der Tat diese Bedingungen noch nicht erfüllt sein konnten, nämlich die Anbringung eines violetten Parkscheines, der damals noch nicht existierte, kommt insofern ein Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG nicht in Frage.

2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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