VwGH 96/17/0072

VwGH96/17/007222.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache der I Ges.m.b.H in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Jänner 1996, Zl. Gem - 7494/7 - 1995 - SI, betreffend Vorschreibung einer Wasserleitungsanschluß-Ergänzungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Georgen im Attergau), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1976 §29 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §41 Abs2 litc;
BauO OÖ 1976 §41 Abs2 litd;
BauO OÖ 1994 §23;
BauTG OÖ 1994 §2 Z31;
BauV OÖ 1985 §35;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §2;
WassergebührenO Sankt Georgen/Attergau 1987;
WassergebührenO Sankt Georgen/Attergau 1989;
BauO OÖ 1976 §29 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §41 Abs2 litc;
BauO OÖ 1976 §41 Abs2 litd;
BauO OÖ 1994 §23;
BauTG OÖ 1994 §2 Z31;
BauV OÖ 1985 §35;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §2;
WassergebührenO Sankt Georgen/Attergau 1987;
WassergebührenO Sankt Georgen/Attergau 1989;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde erstmals mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Februar 1992 für ihr (damals noch unbebautes) Grundstück Wasserleitungsanschlußgebühr in Höhe von S 17.600,-- (inklusive USt) vorgeschrieben, und von ihr auch bezahlt. Infolge der Errichtung eines Gebäudes auf diesem Grundstück wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde aufgrund einer errechneten bebauten Fläche von 3.090 m2 eine ergänzende Wasserleitungsanschlußgebühr in Höhe von S 109.670,-- (inklusive USt) vorgeschrieben. Auch diese wurde von der Beschwerdeführerin entrichtet.

Aufgrund der Errichtung eines Zubaues zu bestehenden Gebäuden wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Oktober 1993 eine Wasserleitungsanschluß-Ergänzungsgebühr in Höhe von S 54.483,-- (inklusive USt) vorgeschrieben, wobei von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 1.651 m2 bebauter Fläche ausgegangen wurde. Gegen die Vorschreibung dieser Ergänzungsgebühr erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 6. April 1994 als unbegründet abgewiesen wurde. Aufgrund der von ihr erhobenen Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates wurde dieser mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 15. November 1994 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Die Vorstellungsbehörde begründete diese Entscheidung damit, daß zwar im Rahmen des Abgabenfestsetzungsverfahrens eine fachliche Stellungnahme eines technischen Büros eingeholt, diese jedoch der Partei nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Durch diese Vorgangsweise der Gemeindebehörde sei die Vorstellungswerberin in ihrem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt, da § 143 Abs. 4 Oberösterreichische Landesabgabenordnung normiere, daß den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Im fortgesetzten Verfahren brachte die mitbeteiligte Gemeinde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die im Vorstellungsbescheid zitierte Stellungnahme des technischen Büros und weiters ein mit 27. April 1995 datierendes Bewertungsgutachten betreffend die Berechnung des Liegenschaftswertes und Feststellung des Nutzens aus dem Kanal- und Wasseranschluß im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Anschlußgebühren nach dem Oö Interessentenbeitragsgesetz zur Kenntnis.

Zu beiden Schreiben erstattete die beschwerdeführende Partei die am 29. Mai 1995 bei der mitbeteiligten Partei eingelangte Stellungnahme. In dieser führte sie aus, daß der von der Gemeindebehörde genannte Zubau aus drei selbständigen Teilen (Eisenbiegerei, Lagerhalle und Zimmerei) bestehe und nur einer davon, nämlich die Zimmerei, über eine sanitäre Anlage, nämlich ein WC samt Waschbecken verfüge. Da die Installation eines einzigen weiteren WCs nicht die hohen Ergänzungsgebühren rechtfertige, möge die Gemeinde von der Vorschreibung einer weiteren Kanalanschluß- sowie

Wasserleitungsanschluß-Ergänzungsgebühr Abstand nehmen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 23. Juni 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 5. Oktober 1993 abermals als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß gemäß § 4 Abs. 2 der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Partei dann eine Ergänzungsgebühr zu entrichten sei, wenn der Umfang eines Gebäudes, für welches bereits eine Wasserleitungsanschlußgebühr entrichtet wurde, durch Zubau verändert werde. Da es sich bei allen neu errichteten Gebäuden um Zubauten handle, seien auch diese neu zugebauten Hallen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Ebenso sei der sich nach dem Zubau ergebende Wert der gesamten Liegenschaft festgestellt und den Kosten der Errichtung einer eigenen Wasserversorgungsanlage für die gesamte Liegenschaft gegenübergestellt worden. Daraus hätte sich ergeben, daß die Höhe der Wasserleitungsergänzungsgebühr in keinem Mißverhältnis zu dem für die Liegenschaft aus der Wasserversorgungsanlage entstehenden Nutzen stünde. Der Umstand, daß durch den Zubau nur der Anschluß einer einzigen weiteren WC-Anlage vorgenommen worden sei, sei vom Gemeinderat insofern nicht zu beachten, da es nicht darauf ankäme, in welcher Weise der Abgabenpflichtige die Liegenschaft tatsächlich nütze, sondern nur darauf, zu welcher Nutzung sich die Liegenschaft eigne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juli 1995 Vorstellung und brachte in dieser vor, daß die Vorschreibung einer Wasserleitungsanschluß-Ergänzungsgebühr einerseits die Errichtung eines Bauwerkes (auch eines Zubaues) erfordere, aber auch kumulativ den Anschluß desselben unmittelbar oder mittelbar an die Wasserversorgungsanlage. Ein solcher mittelbarer oder unmittelbarer Anschluß liege jedoch im Fall der Vorstellungswerberin nicht vor, da nur in der Zimmerei ein mittelbarer Anschluß vorliege, nicht jedoch in der Eisenbiegerei oder der Lagerhalle.

Mit dem nun bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 23. Juni 1995 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Vorstellungswerberin habe zwar außer Streit gestellt, daß (allein) die Zimmerei mittelbar an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei. Da jedoch die Wasserleitungsrohre sowohl in der Zimmerei als auch in der Eisenbiegerei und der Lagerhalle bis zu dem im Freien gelegenen Waschplatz verliefen, sei auch die belangte Behörde der Ansicht, daß alle drei genannten Objekte mittelbar an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossen seien. Das Vorbringen der Vorstellungswerberin, daß es sich im konkreten Fall um drei eigene Bauwerke (selbständige und durch Feuermauern getrennte Hallen) handle, sei auf die Verpflichtung zur Bezahlung einer ergänzenden Anschlußgebühr ohne Einfluß, da von einem mittelbaren Wasserleitungsanschluß auszugehen sei. Entgegen der Auffassung der Vorstellungswerberin käme es weiters nicht auf den Wert der im vorliegenden Fall errichteten Bauten oder deren Nutzen an, sondern sei gemäß § 1 Abs. 3 Interessentenbeiträgegesetz lediglich auf den Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und auf den für die Liegenschaft aus der Wasserleitungsanlage entstehenden Nutzen abzustellen. Da sich aus einer solchen, den Nutzen aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage und einer eventuell zu errichtenden Eigenversorgungsanlage gegenüberstellenden Berechnung nicht ergebe, daß die Vorschreibung einer ergänzenden Wasserleitungsanschlußgebühr in einem ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert der Liegenschaft und zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzen stünde, begegne die Vorschreibung dieser Gebühr auch keinen Bedenken im Sinne des § 1 Abs. 3 Oberösterreichisches Interessentenbeiträgegesetz, LGBl. Nr. 28/1958.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt erachtet, daß ihr eine höhere Ergänzungsgebühr vorgeschrieben wird als von S 27.590,-- zuzüglich 10 % USt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Interessentenbeiträgegesetzes 1958 i.d.F. LGBl. für Oberösterreich Nr. 57/1973 lauten:

"§ 1 (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:

...

b) Den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage

- Wasserleitungsanschlußgebühr;

...

(3) An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.

...

§ 2. Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist."

Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 20. Februar 1987, geändert durch die Verordnung des Gemeinderates vom 14. Dezember 1989 lautet auszugsweise:

"§ 1

Gegenstand der Gebühren

Folgende Wassergebühren werden erhoben:

(1) Die Wasserleitungsanschlußgebühr, das ist eine Gebühr für den Anschluß eines bebauten oder unbebauten Grundstückes an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage.

(2) Die Ergänzungsgebühr, das ist die Gebühr, die erhoben wird, wenn sich die Bemessungsgrundlage (§ 3) durch Verbauung eines unbebauten Grundstückes oder durch bauliche Veränderung einer Liegenschaft ändert.

...

§ 3

Gebührenbemessung

Wasserleitungsanschlußgebühr

(1) Für den Anschluß eines unbebauten Grundstückes beträgt die Wasserleitungsanschlußgebühr S 16.000,--.

(2) Für den Anschluß bebauter Grundstücke beträgt die Wasserleitungsanschlußgebühr bis 150 m2 S 110,--, von 151 bis 250 m2 S 80,-- und über 250 m2 S 50,-- je Quadratmeter der nach Abs. 4 zu errechnenden Bemessungsgrundlage mindestens jedoch S 16.000,--.

(3) Abweichend vom Abs. 2 beträgt die Wasserleitungsanschlußgebühr für den Anschluß bebauter Grundstücke, in denen sich gewerbliche oder industrielle Betriebsanlagen - ausgenommen Gast- und Schankgewerbebetriebe sowie Fleischhauereibetriebe - befinden, bis 150 m2 S 110,-- von 151 bis 250 m2 S 80,--, von 251 bis 450 m2 S 50, von 451 bis 650 m2 S 40,-- und über 650 m2 S 30,-- je Quadratmeter der nach Abs. 4 zu errechnenden Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch S 16.000,--.

(4) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet - soweit im folgenden Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist - bei eingeschoßiger Verbauung die Quadratmeterzahl der verbauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Verbauung die Summe der verbauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß aufweisen, wobei jedoch freistehende Nebengebäude, die keine Leitungsanschlüsse besitzen, außer Ansatz bleiben. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist auf volle Quadratmeter der einzelnen Geschoße abzurunden. Dach- und Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie wohn- oder gewerblichen Zwecken oder als Kellergaragen dienen bzw. hiefür nutzbar sind.

§ 4

Ergänzungsgebühr

(1) Werden auf einem bisher unbebauten, jedoch an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage bereits angeschlossenen Grundstücke Bauwerke errichtet und unmittelbar oder mittelbar angeschlossen, so ist - soweit sich nach § 3 Abs. 2 bis 5 eine höhere Gebühr als nach § 3 Abs. 1 ergibt - der Differenzbetrag als Ergänzungsgebühr nachzuzahlen.

(2) Eine Ergänzungsgebühr ist auch zu entrichten, wenn bei einem an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Bauwerk ein Zubau in horizontaler oder vertikaler Richtung errichtet oder anstelle des bisherigen Bauwerkes ein größerer Neubau aufgeführt wird, oder neben dem bestehenden weitere Bauwerke errichtet und diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden; ferner dann, wenn Dach- oder Kellergeschoße für Wohn- oder gewerbliche Zwecke oder zu Kellergaragen um- oder ausgebaut bzw. nutzbar gemacht werden.

(3) Die Ergänzungsgebühr nach Abs. 2 errechnet sich aus der Differenz des nunmehrigen und des früheren Bestandes, wobei die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 5 Anwendung finden.

(4) ..."

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt die Beschwerdeführerin, daß es sich bei den drei neu errichteten Gebäuden um selbständige (durch Feuermauern getrennte) Hallen handle. Lediglich in einer dieser Hallen sei ein Wasserleitungsanschluß vorhanden. In den beiden anderen neu errichteten Objekten verlaufe die Wasserleitung (nur) unterhalb der neu errichteten Gebäude. Da die neu errichteten Objekte durch eine Feuermauer vom bisher bestehenden Hauptgebäude getrennt seien, sei auf diese neu errichteten Gebäude § 3 Abs. 4 der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Partei anzuwenden, wonach freistehende Gebäude, die keinen Leitungsanschluß besitzen, außer Ansatz zu bleiben haben (auch eine Ergänzungsgebühr entfalle daher insoweit). Es könne nämlich keinen Unterschied machen, ob zwei Gebäude unmittelbar aneinander stießen oder um etwa 50 cm getrennt seien, nur damit man im zweiten Fall von einem "freistehenden" Nebengebäude sprechen könne.

Die Wassergebührenordnung der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau setzt im Abgabentatbestand des § 4 Abs. 2 voraus, daß ein Zubau zu einem bestehenden, angeschlossenen Bauwerk errichtet wird oder, im Falle der Errichtung eines neuen Bauwerkes, letzteres unmittelbar oder mittelbar an die bestehende Wasserleitungsanlage angeschlossen wird. Im vorliegenden Fall ist daher zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin errichteten Gebäude als Zubau oder als neu errichtete weitere Bauwerke zu qualifizieren sind.

Für das Verständnis der Begriffe der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde wurde in der Rechtsprechung davon ausgegangen, daß sich der Verordnungsgeber an den Begriffen der O.Ö. Bauordnung 1976 orientiert hat (vgl. etwa die

hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0296, und vom 12. August 1997, Zl. 93/17/0126).

Gemäß § 41 Abs. 2 lit. d OÖ. Bauordnung 1976, ist unter Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach zu verstehen. Dieselbe Definition findet sich in der O.Ö. Bauordnung 1994 in § 2 Z. 5. Unter Neubau ist gemäß § 41 Abs. 2 lit. c O.Ö. Bauordnung 1976 (insofern gleichlautend auch § 2 Z. 3 der O.Ö. Bauordnung 1994 und § 2 Z. 2 lit. a O.Ö. Bautechnikgesetz 1994) die Herstellung eines Gebäudes zu verstehen, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden.

Wenn es sich bei den von der Beschwerdeführerin neu errichteten Gebäuden um weitere Bauwerke im Sinne des § 4 Abs. 2 der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde handelte, wäre für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes erforderlich, daß diese auch unmittelbar oder mittelbar an die Wasserleitung angeschlossen würden, wovon die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zimmerei auch ausgeht. Aus der Tatsache des Verlaufens der Wasserleitung innerhalb bzw. unterhalb einer errichteten Halle (auch wenn diese Leitungen zu einem dem Gebäude vorgelagerten Waschplatz führen) dürfte noch nicht gefolgert werden, daß dieses Gebäude auch nur mittelbar an die Wasserleitung angeschlossen ist.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sind jedoch die von ihr errichtete Zimmerei, Lagerhalle und die Eisenbiegerei nicht als weitere Bauwerke, sondern als Zubau im Sinne der Wasserleitungsordnung zu verstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0080, ausgesprochen hat, bedarf es für die Qualifikation eines Gebäudes als Zubau jedenfalls einer Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstüre (Durchgang), sei es in Form einer baulichen Integration, sodaß zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht. Wie sich aus der im Akt erliegenden Skizze ergibt, bilden die neu errichteten Gebäudeteile mit den bisher vorhandenen "Altbestand" eine optische Einheit. Auch dient das gesamte Bauwerk einem Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin.

Gegen die Qualifikation der drei neu errichteten Hallen als selbständig bestehend, spricht weiters folgender Umstand:

Nach § 35 O.Ö. Bauverordnung 1985, LGBl. O.Ö. Nr. 5 bzw. § 23 O.Ö. Bauordnung 1994 muß bei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden. Für einen Zubau besteht eine entsprechende Regelung nicht, woraus zu schließen ist, daß bei einem Zubau, in dem sich nicht nur vorübergehend Menschen aufhalten, eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser auch dann gegeben wäre, wenn diese durch die im bereits errichteten Gebäude befindlichen Wasserversorgungsanlagen erfolgen kann.

Bei den drei neu errichteten Anlagen ist wegen deren Eingliederung in den Gewerbebetrieb mangels gegenteiliger Behauptungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, daß sich in ihnen Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die gemäß der oben zitierten Vorschriften sicherzustellende Wasserversorgung hätte im vorliegenden Fall über die bereits angeschlossenen Teile des gesamten Gebäudes zu erfolgen. Auch dieser Umstand spricht daher für die Beurteilung der neu errichteten Anlagen als Zubau und die Betrachtung des gesamten Gebäudes als bauliche Einheit. Wären die drei neu errichteten Gebäude nicht als Zubau zu qualifizieren, so stünde deren Errichtung im Widerspruch zu § 23 der O.Ö. Bauordnung 1994. Die von der Beschwerdeführerin errichteten Hallen entsprechen daher auch baurechtlich dem Begriff von Zubau.

§ 29 O.Ö. Bauordnung 1976 in der Fassung LGBl. O.Ö. 82/1983

lautete:

"§ 29

(LGBl. 82/83)

Nebengebäude

(1) Nebengebäude sind Gebäude mit einer Traufenhöhe bis zu drei Meter über dem Fußboden und einer Gesamthöhe bis zu fünf Meter, die im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung haben (zum Beispiel Flugdächer, Schuppen, Garagen, und ähnliche Gebäude).

(2) Nebengebäude dürfen die Bebauung des Bauplatzes mit dem Hauptgebäude nicht hindern. Das Ausmaß der mit Nebengebäuden bebauten Fläche des Bauplatzes darf, soweit im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist, ein Zehntel der Gesamtfläche des Bauplatzes nicht übersteigen und höchstens hundert m2 betragen.

(3) Soweit sich aus baurechtlichen Vorschriften und dem Bebauungsplan nichts anderes ergibt, können Garten- und Gerätehütten sowie ähnliche Nebengebäude mit einer verbauten Grundfläche bis zu acht m2 auch auf den nach der festgelegten Bauweise bzw. gemäß § 32 Abs. 2 von einer Bebauung freizuhaltenden Grundflächen, nicht jedoch im Vorgarten, errichtet werden."

Auch nach § 2 Z. 31 des O.Ö. Bautechnikgesetzes, LGBl. für O.Ö. 67/1994, ist ein Nebengebäude ein solches mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoß Fußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient.

Daß es sich bei der Zimmerei, der Lagerhalle und der Eisenbiegerei im Vergleich zu den anderen, dem Gewerbebetrieb der beschwerdeführenden Partei zugehörenden Gebäuden um Nebengebäude in diesem Sinn handle, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich daher zu Unrecht auf die Regelung für Nebengebäude im § 3 Abs. 4 der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Partei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. August 1997, Zl. 93/17/0126, hinsichtlich der Frage der Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr ausgesprochen hat, ist es nicht erforderlich, daß jeder Raum oder jedes Geschoß (eines einheitlichen Bauwerkes), dessen Fläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, einen Kanalanschluß aufweist. Es ist lediglich erforderlich, daß das Bauwerk einen Wasserleitungsanschluß aufweist. Daß das gesamte Gebäude an die Wasserleitung angeschlossen ist, und daher auch die drei Zubauten aus dem Wasserleitungsanschluß Nutzen ziehen, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die beschwerdeführende Partei, daß die belangte Behörde auf Grund eines Bauplanes vom 19. Dezember 1994 vom Vorliegen eines mittelbaren Wasserleitungsanschlusses ausgegangen sei. Hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, hätte die Beschwerdeführerin noch darauf hinweisen können, daß weder die Eisenbiegerei noch die Lagerhalle an die Wasserleitung angeschlossen seien. Auch dieses Vorbringen vermag aber der Beschwerde aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdegründe nicht zutreffen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte