Normen
AVG §45 Abs2;
BAO §113;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
BAO §113;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Empfänger eines im Jahre 1993 in das Inland verbrachten Motorrades der Marke Harley Davidson. In der beim Zollamt Lustenau eingereichten Anmeldung vom 15. April 1993 wurde als Rechnungsbetrag US-Dollar 3.110,-- angegeben. Dieser Betrag schien auch auf der der Anmeldung angeschlossenen Rechnung auf.
In der vom Beschwerdeführer beim Finanzamt Feldkirch eingereichten Erklärung über die Normverbrauchsabgabe vom 23. Juni 1993 wurde als Bemessungsgrundlage der Betrag von S 42.738,-- eingetragen.
Bei einer am 10. November 1993 durch das Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführten Vernehmung gab der Beschwerdeführer an, er habe im Herbst 1992 Christian M. kennengelernt und mit ihm über den Ankauf eines Motorrades der Marke Harley Davidson verhandelt. Zwei Tage danach habe er Christian M. den Betrag von US-Dollar 5.000,-- in Dollarnoten für ein Motorrad gegeben. Nach der Einfuhr des Motorrades habe er dieses von der Spedition D. übernommen. Der Beschwerdeführer habe mit der Verzollung des Motorrades nichts zu tun gehabt. Es sei ihm erst heute aufgefallen, daß Christian M. in der Zollanmeldung nur einen Betrag von US-Dollar 3.100,-- eingetragen hatte.
Bei einer Vernehmung am 22. Dezember 1993 gab Christian M. nach Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers vor der genannten Finanzstrafbehörde an, er habe von diesem S 80.000,-- erhalten (was ca. US-Dollar 6.500,-- entspreche). Der Beschwerdeführer habe sehr wohl davon Kenntnis gehabt, daß im Kaufvertrag nur ein Kaufpreis von US-Dollar 3.100,-- aufschien. Der Beschwerdeführer habe Christian M. ausdrücklich gefragt, was man für eine günstigere Abfertigung tun könne. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Höhe des deklarierten Betrages einverstanden erklärt.
Bei einer neuerlichen Vernehmung am 15. November 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Aussage des Christian M. vorgehalten. Der Beschwerdeführer blieb bei seiner Aussage vom 10. November 1993, wonach er für das Motorrad einschließlich der Transportkosten nicht mehr als US-Dollar 5.000,-- bezahlt habe.
Mit Bescheid vom 25. Juli 1995 stellte das Hauptzollamt Klagenfurt fest, daß gemäß § 174 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 ZollG 1988 für den Beschwerdeführer die Eingangsabgabenschuld in Gesamthöhe von S 6.366,-- kraft Gesetzes entstanden sei. In der Begründung des Bescheides ging die Abgabenbehörde davon aus, daß der Kaufpreis für das Motorrad (brutto) US-Dollar 6.500,-- betragen habe. Nach der dem Bescheid angeschlossenen Abgabenberechnung wurden die Eingangsabgaben von einem "Gesamtpreis (netto)" in Höhe von US-Dollar 5.861,-- bei einem Kurs von 11,40 zuzüglich ausländischer Lieferungskosten von S 7.285,-- ermittelt.
In der Berufung wurde im wesentlichen eingewendet, daß der Kaufpreis US-Dollar 3.110,-- betragen habe.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides festgestellt, daß die Eingangsabgabenschuld mit einem Gesamtbetrag von S 7.564,-- entstanden sei. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde auf die Angaben des Christian M. hingewiesen, wonach dieser in Österreich vom Beschwerdeführer den Betrag von S 80.000,-- erhalten habe. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, er habe US-Dollar 5.000,-- bezahlt. Es sei ihm nicht aufgefallen, daß die Rechnung unterfakturiert gewesen sei. Da der Beschwerdeführer in der von ihm eingereichten Erklärung über die Normverbrauchsabgabe aber von dem Rechnungsbetrag von US-Dollar 3.100,-- ausgegangen sei, seien die Angaben des Beschwerdeführers, der selbst Spediteur sei, unglaubwürdig. Demgegenüber erschienen die Angaben des Christian M., der sich damit selbst belastet habe, glaubwürdig und stimmten mit den Erfahrungen der Abgabenbehörde bei Motorradimporten auf der Grundlage von unterfakturierten Rechnungen überein. Die Abgabenbehörde ermittelte die Eingangsabgaben nach einem Zollwert von S 80.000,--.
Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Eingangsabgabenschuld wie in der Berufungsvorentscheidung festgestellt. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde lege ihrer Entscheidung denselben Sachverhalt zugrunde wie das Hauptzollamt Klagenfurt. Sie stütze ihre Entscheidung nicht auf andere rechtliche Argumente als die Abgabenbehörde erster Instanz und subsumiere den als erwiesen angenommenen Sachverhalt unter denselben gesetzlichen Tatbestand wie die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe. Es werde daher auf die Begründung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht "auf vollständige amtswegige Sachverhaltsermittlung sowie fehlerfreie Handhabung des behördlichen Ermessens im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Nachforderung von Eingangsabgaben" verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift vor.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 1997 legte der Beschwerdeführer ein Erkenntnis des Spruchsenates beim Hauptzollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. Februar 1997 vor, mit dem das gegen den Beschwerdeführer aus Anlaß des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes geführte Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG eingestellt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Behörde habe ihren Ermessensspielraum überschritten, wenn sie von einer höheren Glaubwürdigkeit der Aussage des Christian M. ausgegangen sei. Damit macht der Beschwerdeführer aber in Wahrheit nicht eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sondern eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Weiters verkennt der Beschwerdeführer mit dem genannten Vorbringen, daß die Würdigung der aufgenommenen Beweise durch die Behörde der Feststellung des für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes dient. In diesem Bereich der Feststellung des Sachverhaltes ist der Behörde aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr hat sie gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
In solchen Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, ist vom Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob das Ergebnis dieser Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahme der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde.
Die Abgabenbehörden sind davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer selbst bei seiner Vernehmung angegeben hat, US-Dollar 5.000,-- für das Motorrad bezahlt zu haben. Demgegenüber sei er in der Erklärung über die Normverbrauchsabgabe von dem in der Anmeldung angegebenen Rechnungsbetrag von US-Dollar 3.100,-- zuzüglich Transportkosten von US-Dollar 639,-- ausgegangen. Im Hinblick auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer selbst als Spediteur mit "Zollpapieren" ständig befaßt sei, maßen die Abgabenbehörden den Angaben des Christian M. über den (inländischen) Kaufpreis in Höhe von S 80.000,-- die größere Glaubwürdigkeit zu. Diese von der belangten Behörde angestellten Überlegungen erscheinen schlüssig. Das Vorbringen in der Beschwerde, Christian M. habe sich bei seiner Vernehmung am 22. Dezember 1993 hinsichtlich weiterer Fälle von ihm vermittelter Motorradverkäufe anders als beim Beschwerdeführer nicht mehr an Details erinnern können, ist in dieser Form nicht zutreffend, da Christian M. auch hinsichtlich weiterer Fakten Angaben über geleistete Kaufpreise gemacht hat. Da der Verwaltungsgerichtshof nur die Schlüssigkeit, nicht aber die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Behörde zu prüfen hat, kommt diesem Einwand keine weitere Bedeutung zu.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, im Abgabenverfahren habe die Unschuldsvermutung "analog" zu gelten, ist unrichtig.
Soweit der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides geltend macht, wird von ihm selbst zugestanden, daß nach der ihm bekannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verweisungen auf die Begründung eines der Partei bekannten Bescheides grundsätzlich zulässig sind (vgl. die bei Ritz, BAO-Kommentar, § 288, Rz 3, wiedergegebene Judikatur). Das Vorbringen, die - im Verhältnis zum erstinstanzlichen Bescheid vorgenommene - Erhöhung der Bemessungsgrundlage in der Berufungsvorentscheidung sei nicht begründet worden, ist unzutreffend, da die Abgabenbehörde hiezu auf die Aussage des Christian M. verwiesen hat. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters meint, die Angaben des Christian M. über den vom Beschwerdeführer geleisteten Kaufpreis von S 80.000,-- und über den von ihm pro Fahrzeugverkauf erzielten Ertrag von US-Dollar 400,-- seien widersprüchlich, so ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar.
Wenn der Beschwerdeführer weiters geltend macht, Christian M. sei nie über den tatsächlichen Rechnungsbetrag befragt worden und es seien keine weiteren Erhebungen beim Verkäufer vorgenommen worden, so übersieht er, daß die in Rede stehende Rechnung mit dem Rechnungsbetrag von US-Dollar 3.100,-- nach ihrem eindeutigen Inhalt von Christian M. ausgestellt und unterfertigt worden ist. Daß Christian M. aber zum Sachverhalt befragt worden ist, ist dem Beschwerdeführer aber bekannt.
Der weitere Einwand, die Behörde hätte - von Amts wegen - einen Sachverständigenbeweis über den Marktwert des Motorrades "im Zustand der Überstellung nach Österreich" einholen müssen, geht schon deswegen ins Leere, weil es für die Bemessung der Eingangsabgaben auf einen solchen "Marktwert" rechtens nicht ankam (vgl. § 3 Abs. 1 WertZollG 1980). Wenn der Beschwerdeführer dabei die Unterlassung eines entsprechenden Beweisantrages im Zeitpunkt seiner Vernehmungen durch die Finanzstrafbehörde am 10. November 1993 und am 15. November 1994 auf einen Verstoß der Behörde gegen die ihr nach § 113 BAO obliegende Manuduktionspflicht zurückführt, übersieht er, daß nach dieser Gesetzesstelle Anleitungen auf ihr Verlangen zu geben sind. Daß der Beschwerdeführer ein solches Verlangen gestellt hat, behauptet er aber selbst nicht.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, sodaß sie nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. November 1998
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