VwGH 95/18/1250

VwGH95/18/125012.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des U O, (geboren am 11. Juni 1960), vertreten durch

Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Seidengasse 28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Juli 1995, Zl. SD 864/95, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
SGG §14a;
SMG 1997 §28 Abs1;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
SGG §14a;
SMG 1997 §28 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. Juli 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei erstmalig im Jahr 1981 in das Bundesgebiet eingereist und bereits wenig später strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Er sei am 15. Februar 1982 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung sei gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 30. Juni 2002 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Da er jedoch wenig später eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, sei ihm Vollstreckungsaufschub gewährt und das Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 27. August 1990 aufgehoben worden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer Sichtvermerke, zuletzt bis zum 30. Oktober 1993, erhalten. Am 22. April 1992 sei der Beschwerdeführer vom Strafbezirksgericht Wien wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Zuletzt sei am 17. November 1994 vom Landesgericht für Strafsachen Wien eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten erfolgt. Angesichts dieses Sachverhaltes sei die Erstbehörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG gegeben seien.

Ebenso liege der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2, erster Fall FrG vor. Der Beschwerdeführer sei am 28. März 1995 vom "Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt" wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 sowie gemäß § 64 Abs. 1 KFG 1967 rechtskräftig bestraft worden. Es liege auf der Hand, daß diese Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967 schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall FrG darstellten.

Das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sowie die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung rechtfertigten auch die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme. In einem solchen Fall sei gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG entgegenstünden.

Aufgrund des langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und im Hinblick auf seine familiären Bindungen - er halte sich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in Österreich auf - sei mit dem Aufenthaltsverbot ohne Zweifel ein schwerwiegender Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dessen ungeachtet sei aber die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, bestehe doch gerade an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität ein besonders großes öffentliches Interesse. Immerhin sei dem Beschwerdeführer eine strafbare Handlung zur Last gelegen, durch die eine derart große Menge von Suchtgift in Verkehr gesetzt worden wäre, daß in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen hätte entstehen können. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer - wie er in seiner Berufung gegen den Erstbescheid betone - nicht nach § 12 Abs. 3 des Suchtgiftgesetzes verurteilt worden sei, vermöge am Unrechtsgehalt seines strafbaren Verhaltens nichts zu ändern. Vielmehr sei zu bedenken, daß der Beschwerdeführer nicht einmal durch die bereits im Jahr 1982 erfolgte rechtskräftige Verurteilung davon abgehalten worden sei, neuerlich gegen das Suchtgiftgesetz zu verstoßen. Allein die Tatsache, daß er selbst nach mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen Rückfall zu vermeiden, lasse eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer nicht zu. Hinzu komme, daß der Beschwerdeführer seit mehr als eineinhalb Jahren über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge, und darüber hinaus auch wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen (§ 5 Abs. 1 StVO, § 64 Abs. 1 KFG) rechtskräftig bestraft worden sei. Dieses Verhalten wiege ebenfalls schwer, bringe es doch mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer keine Bedenken habe, sich auch über maßgebliche Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes hinwegzusetzen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn sei daher zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit, zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie im Interesse der Verkehrssicherheit dringend geboten und insoweit im Grunde des § 19 FrG zulässig.

Im Lichte dieser Beurteilung habe auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen müssen. Auch wenn dabei die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf der Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familie in Anbetracht des hohen Gehalts an Integration, den sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familie aufwiesen, als erheblich zu werten gewesen seien, sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß diese Umstände nicht schwerer wögen als die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei Suchtgiftdelikten selbst bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtswidrig sei.

Auch die Bestimmung des § 20 Abs. 2 FrG komme im Beschwerdefall nicht zum Tragen. Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 entscheidende Zeitpunkt sei der der Rechtskraft der vorletzten der von der belangten Behörde herangezogenen Bestrafungen. Es sei daher zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer vor der am 17. November 1994 erfolgten Verurteilung die Verleihensvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 erfüllt hätte. Dies sei zu verneinen gewesen, weil im Hinblick auf das von 1982 bis 1990 bestehende Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 nicht erfüllt gewesen sei. Aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens habe er keine Gewähr dafür geboten, daß er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch im Grunde der §§ 19 und 20 FrG zu Recht erlassen worden.

Angesichts des dargestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der gerade bei Suchtgiftdelikten gegebenen Wiederholungsgefahr erscheine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf unbestimmte Zeit gerechtfertigt. Nach Auffassung der belangten Behörde könne derzeit nicht abgeschätzt werden, innerhalb welchen Zeitraums die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorweg ist festzuhalten, daß für den angefochtenen Bescheid - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 3. August 1998 - die Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75 (im folgenden: "FrG 1997") nicht zum Tragen kommt und somit auch das Beschwerdeverfahren nicht nach § 114 Abs. 7 FrG 1997 einzustellen ist.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit dessen Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20. Juli 1995 lag nämlich der - vom Beschwerdeführer mit dem genannten Schriftsatz übermittelte - Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. Februar 1997, mit dem die mit dem besagten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. November 1994 unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten in nachträglicher Milderung (§ 410 StPO iVm § 23a Abs. 2 SGG) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, noch nicht vor, weshalb dieser Beschluß bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - die anhand der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Rechtslage vorzunehmen ist - außer Betracht zu bleiben hat. Das Ausmaß der in dem besagten Urteil vom 17. November 1994 verhängten unbedingten Freiheitsstrafe übersteigt aber die in der hg. Rechtsprechung zu § 114 FrG 1997 aus § 35 Abs. 3 leg. cit. abgeleitete Grenze für den nach dem FrG 1997 bestehenden Spielraum für das nach § 36 Abs. 1 FrG 1997 bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nunmehr gegebene Ermessen, das im Grunde des § 114 Abs. 4 und 7 FrG 1997 für die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgeblich sein könnte (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490). § 35 Abs. 3 Z. 1 FrG 1997 nennt nämlich als derartige Ermessensgrenze die rechtskräftige Verurteilung unter anderem gemäß den §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 14a des Suchtgiftgesetzes ist aber - vergleicht man Tatbestand und Strafrahmen - einer Verurteilung nach § 28 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes gleichzuhalten (vgl in diesem Sinn auch die Erläuterungen der RV 110 BlgNR 20. GP, 40).

Die Prüfung des angefochtenen Bescheides ist daher auf der Grundlage des FrG vorzunehmen.

2. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die belangte Behörde dem Vorbringen in seiner Berufung gegen den Erstbescheid, das gegen ihn vom Strafbezirksgericht Wien geführte Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung habe nicht mit seiner Verurteilung, sondern mit einer rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens geendet, nicht nachgegangen ist; aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß die zunächst vom Strafbezirksgericht Wien erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 22. April 1994 aufgehoben worden war und dann das Strafverfahren vom Strafbezirksgericht Wien offenbar eingestellt wurde.

Damit ist aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. In der Beschwerde bleibt nämlich die Auffassung der belangten Behörde, daß vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wird die Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei vorliegend auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt. Auf dem Boden der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen stößt diese Beurteilung auf keinen Einwand, begründet doch das der genannten Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die die Annahme nach § 18 Abs. 1 FrG rechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/18/0353).

3. Die von der Beschwerde im Hinblick auf die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Gesichtspunkte vermögen an der zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgegangenen Interessenabwägung im Grunde der §§ 19 und 20 FrG nichts zu ändern.

Die belangte Behörde hat die in der Beschwerde geltend gemachte lange Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie seine familiären Bindungen in Österreich ohnehin ausdrücklich zu seinen Gunsten in ihre Beurteilung einbezogen. Die auf diese Umstände gerichteten Beschwerdeausführungen zeigen keine Rechtswidrigkeit der von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung auf, weil bei Suchtgiftdelikten - wegen deren großer Sozialschädlichkeit - auch eine ansonsten volle soziale Integration des Fremden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus der Sicht des § 20 Abs. 1 FrG nicht entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/18/0306, mwH).

Mit seinem Vorbringen, ihm wäre vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu seiner Verurteilung vom 17. November 1994 ein Strafaufschub bis 17. November 1996 gewährt worden und er unterziehe sich seither "über das vorgeschriebene Maß hinausgehend" laufend einer ärztlichen Behandlung bzw. Kontrolle, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, liegt doch das für die besagte Verurteilung ausschlaggebende, nach der Beschwerde im Jahr 1993 gesetzte Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht so lange zurück, daß aufgrund des verstrichenen Zeitraumes eine (wesentliche) Verringerung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (konkret: die Verhinderung strafbarer Handlungen und der Schutz der Gesundheit) zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides angenommen werden könnte. Die Notwendigkeit des Aufenthaltsverbotes auf der Grundlage der genannten öffentlichen Interressen wird vorliegend dadurch unterstrichen, daß gegen den Beschwerdeführer schon im Jahr 1982 ein Aufenthaltsverbot wegen eines Suchtgiftdeliktes verhängt worden war, dies aber den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnte, neuerlich gravierend gegen das Suchtgiftgesetz zu verstoßen. Dem Vorbringen, das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot könnte zu negativen Auswirkungen auf sein Kind führen, ist entgegenzuhalten, daß der mit der vorliegenden, fremdenpolizeilichen Maßnahme bewirkte Eingriff im Hinblick auf das maßgebende öffentliche Interesse, dem ein sehr hoher Stellenwert zukommt, vom Beschwerdeführer in Kauf genommen werden muß; dasselbe gilt für sein Vorbringen betreffend die Schwierigkeit der Erbringung einer ausreichenden Unterhaltsleistung vom Ausland aus. Besondere Umstände, die nach Meinung der Beschwerde "auch im Falle von Suchtgiftdelikten" die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG unzulässig machen würden, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

4. Da - wie ausgeführt - dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. November 1998

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