Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere Technische Lehr- und Versuchsanstalt St. Pölten.
Dieses Dienstverhältnis wurde mit 1. April 1985 begründet. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (LSR) vom 15. April 1985 wurde unter Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von 9 Jahren, 9 Monaten und 19 Tagen der Vorrückungsstichtag nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) des Beschwerdeführers mit 12. Juni 1975 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25. April 1994 an den LSR ersuchte der Beschwerdeführer um die bescheidmäßige Feststellung, daß er mit 7. Jänner 2002 eine Dienstzeit von 25 Jahren vollende und daß ihm aus diesem Anlaß eine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GG gewährt werden könne.
Mit Bescheid vom 9. November 1994 stellte der LSR fest, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Ansuchens eine für die Berechnung des Dienstjubiläums zählende Dienstzeit im Ausmaß von 15 Jahren, 9 Monaten und 11 Tagen aufweise. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, daß seine gemäß § 20c GG errechnete Dienstzeit für die Jubiläumszuwendung zum Zeitpunkt seines Ansuchens 17 Jahre, 4 Monate und 19 Tage betrage.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 1995 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung führte sie nach Wiedergabe der Rechtslage im wesentlichen aus, daß nach § 20c Abs. 2 GG und Art. III der 20. GG-Novelle nicht alle bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze berücksichtigten Zeiten zugleich auch zur maßgebenden Dienstzeit im Sinne der Regelung der Jubiläumszuwendung zählten. Der Gesetzgeber knüpfe bei der Ermittlung der für die Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit lediglich an bestimmte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigte Zeiten an. Dazu sei insbesondere auf § 20c Abs. 2 Z. 2 GG zu verweisen, der ausschließlich an die im § 12 Abs. 2 leg. cit. abschließend aufgezählten Zeiten anknüpfe. Aus dem Bescheid über die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ergebe sich, daß aus dem Titel des § 12 Abs. 2 Z. 7 GG 1956 lediglich 4 Monate und 23 Tage für die Vorrückung wirksam seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dem Gesetz könne nicht entnommen werden, von welchen anzurechnenden Zeiten der Überstellungsverlust abzuziehen sei, stehe § 12 Abs. 7 GG entgegen: danach seien die gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Z. 7 berücksichtigten Zeiträume bloß in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z. 1 oder 2 zuträfen. Wenn daher die Dienstbehörde erster Instanz nach dieser Bestimmung auf Grund der Reihenfolge der anzurechnenden Zeiten den erforderlichen Überstellungsverlust in Abzug bringe, habe sie rechtmäßig gehandelt. Dazu komme, daß die fragliche Anrechnung Bestandteil des rechtskräftigen Bescheides betreffend den Vorrückungsstichtag sei und daher zwingend der Berechnung der für das Dienstjubiläum maßgeblichen Dienstzeit zugrunde zu legen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 20c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, kann dem Beamten aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. In § 20c Abs. 2 und Abs. 2a Gehaltsgesetz wird festgelegt, welche Zeiten zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Kann die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden, dann ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls unzulässig. Insbesondere ist für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0206 mwN).
In der vorliegenden Beschwerde begründet der Beschwerdeführer sein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Umfang der im Rahmen des § 20c GG zu ermittelnden Dienstzeit damit, daß das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf Lebenszeit angelegt sei, bei seinem gewöhnlichen Verlauf der Eintritt der Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung anzunehmen sei und daher bei Auftreten einer diesbezüglichen Divergenz auch schon vor Fälligkeit ein entsprechendes Klarstellungsbedürfnis bestehe. Darüber hinaus gehe es in seinem Fall um die Klarstellung für einen weiten Bereich, da die gegenständliche Problematik (Zuordnung des Überstellungsverlustes) bei Lehrern des fachpraktischen und fachtheoretischen Unterrichts an technischen Lehranstalten immer wieder auftrete.
Dem ist entgegenzuhalten, daß zur Klärung der strittigen Frage mit Eintritt des frühesten in Betracht kommenden Fälligkeitstermins ein Leistungsbescheid erwirkt werden kann. Ein davon unabhängig bestehendes Feststellungsinteresse bezüglich einer Tatbestandsvoraussetzung (Dienstzeit), die erfüllt sein muß, damit die Jubiläumszuwendung überhaupt gewährt werden kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt in der Unsicherheit über den Eintritt der Fälligkeit keine Rechtsgefährdung, der durch die (jederzeitige) Erlassung eines Feststellungsbescheides begegnet werden müßte. Das Vertrauen auf den Erhalt der Jubiläumszuwendung zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt begründet kein selbständiges rechtliches Interesse.
Da somit die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig war, hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abändern müssen, daß der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 25. April 1994 zurückgewiesen wird.
Der in Verkennung dieser Rechtslage ergangene angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 2. September 1998
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