VwGH 95/08/0183

VwGH95/08/018312.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch D, D, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 12. Mai 1995, Zl. 5 - 220 D 6/7 - 95, betreffend Festsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wien V, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin unterlag nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt 1991 als geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG.

Mit Bescheid vom 25. November 1994 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (u.a.) fest, die Beitragsgrundlage für die Beschwerdeführerin betrage für das Kalenderjahr 1991 gemäß § 25 in Verbindung mit § 25a GSVG S 420.000,--. Begründet wurde dies u.a. damit, daß die Beschwerdeführerin aus ihrer Geschäftsführertätigkeit 1991 zwar nur Einkünfte in der Höhe von S 97.416,-- erzielt habe, die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von S 2,000.000,-- aber hinzuzurechnen seien. Es sei daher die Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen gewesen.

In ihrem Einspruch gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtberücksichtigung ihres Ersuchens, ihre Kapitaleinkünfte als Gesellschafterin der GmbH außer Ansatz zu lassen, weil die Sozialversicherungsbeiträge sonst mehr als 60 % ihres Erwerbseinkommens als Geschäftsführerin betragen und die Rendite ihrer Kapitalbeteiligung erheblich beeinträchtigen würden. Die zwangsweise Hinzurechnung der Kapitaleinkünfte sei, "auch wenn sie sozialversicherungsrechtlich vorgesehen ist", "nicht richtig" und verletze den Gleichheitsgrundsatz. Der Beschwerdeführerin erschiene es "richtig", die Hinzurechnung "auf freiwilliger Basis anzubieten".

Dem fügte die Beschwerdeführerin in mehreren Stellungnahmen noch hinzu, es liege eine "indirekte Besteuerung" ihres Kapitaleinkommens vor, die "weder moralisch noch rechtlich vertretbar" sei, und die Einbeziehung der Gewinnausschüttung in die Sozialversicherung stelle "wohl den Höhepunkt des unüberschaubaren Sozialsystems dar". Sie sei "ein falscher Auswuchs unserer Sozialgesetzgebung". Vom Landeshauptmann werde u. a. in dessen Eigenschaft "als politischer Funktionsträger" erwartet, daß er diesem Vorbringen aufgeschlossener gegenüberstehe als die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt, "die selbstverständlich nur den Einspruch im Rahmen der GSVG-Bestimmungen behandeln konnte bzw. kann".

Diesem Einspruch gab die belangte Behörde - soweit er sich gegen die Feststellung der Beitragsgrundlagen für 1991 richtete - mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit den als Beschwerdepunkt bezeichneten Behauptungen, der angefochtene Bescheid sei "materiell rechtswidrig" und er verstoße "gegen den in Art. 14 MRK in Verbindung mit Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 B-VG formulierten Gleichheitsgrundsatz".

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde zeigt weder auf, daß der Landeshauptmann den Einspruch in anderer Weise als "im Rahmen der GSVG-Bestimmungen" hätte behandeln können, noch ist ihr entnehmbar, daß und weshalb die Kapitaleinkünfte der Beschwerdeführerin angesichts der Anordnung im § 25 Abs. 1 GSVG, bei gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG Pflichtversicherten auch "die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung" heranzuziehen, nach der anzuwendenden Gesetzeslage für den Zeitraum, für den die Beitragsgrundlage festgestellt wurde, nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, nach § 25 GSVG unterlägen "sowohl die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 EStG als auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 5 EStG (gemeint: soweit letztere aus der Beteiligung an der GmbH erzielt werden) der Beitragspflicht".

Dem wird in der Beschwerde jedoch entgegengehalten, der Oberste Gerichtshof habe (gemeint: in der Entscheidung vom 26. Jänner 1988, SSV-NF2/4) "zwischen Erwerbs- und Kapitaleinkünften streng unterschieden" und erklärt, letztere seien "nicht pensionsschädlich". Diese strenge Trennung müsse "auch für das Beitragsrecht eingehalten werden", und zwar aus folgenden Gründen:

"Die Beteiligung an einer GmbH führt für sich allein noch nicht zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG. Umgekehrt führt auch der Umstand, daß eine Person Geschäftsführer einer GmbH ist, nicht zur Pflichtversicherung nach dem GSVG. Der belangten Behörde ist daher darin beizupflichten, daß erst der Umstand, daß jemand geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, die Pflichtversicherung nach dem GSVG auslöst. Der Umstand, daß erst diese beiden Voraussetzungen zusammentreffen müssen um die Pflichtversicherung auszulösen, kann aber nicht dazu führen, daß die Heranziehung der aus diesen beiden Umständen resultierenden Einkünfte für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge sachlich zu rechtfertigen wäre.

Die Beteiligung an einer GmbH hat ausschließlich eine Kapitalanlage zum Gegenstand. Auch die Investition in ein Unternehmen, dessen Erfolg für den Investor nicht vorhersehbar ist, erfolgt in der Hoffnung, langfristig das eingesetzte Kapital mit einer entsprechenden Verzinsung (Rendite) ersetzt zu erhalten. Erst an zweiter Stelle steht die Erwartung des Investors, langfristig aus der Kapitalbeteiligung auch Gewinne zu erzielen. Dem gegenüber steht das hohe Risiko des Investors, seinen Kapitaleinsatz überhaupt zu verlieren und gar keinen Erlös zu erzielen oder "mit einem blauen Auge davonzukommen", und lediglich das eingesetzte Kapital ohne Verzinsung oder Rendite zurückzuerhalten. Die Frage, ob der Gesellschafter tatsächlich Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form einer Gewinnausschüttung erzielen wird, ist daher für den Investor lange Zeit ungewiß.

Dem gegenüber steht die Abgeltung der Tätigkeit als Geschäftsführer, das Geschäftsführerhonorar. Diese Einkünfte dienen unmittelbar der Abgeltung des persönlichen Einsatzes des Geschäftsführers für die Gesellschaft, beruhen daher ausschließlich auf dem Umstand, daß der Geschäftsführer seine Arbeitskraft, Zeit und know-how der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Es gebührt dem Geschäftsführer unabhängig davon, ob tatsächlich die Gesellschaft wirtschaftlich erfolgreich ist. Es handelt sich daher um echte Erwerbseinkünfte.

Dazu kommt, daß in dem Augenblick die Beitragspflicht für die Kapitaleinkünfte wegfällt, in dem der geschäftsführende Gesellschafter seine Altersversorgung in Anspruch nimmt und auf ein Honorar für die Geschäftsführertätigkeit keinen Anspruch mehr hat, selbst dann, wenn er tatsächlich für die Gesellschaft wenn auch faktisch in eingeschränktem Maße weiter tätig bleibt. Dies führt dazu, daß ein und dieselbe Einkunftsart - Einkünfte aus Kapitalvermögen - einmal der Beitragspflicht unterliegt, ein andermal jedoch nicht.

Darüber hinaus führt die Regelung des § 25 dazu, daß Einkünfte für Zwecke der Berechnung der Beitragsgrundlage doppelt herangezogen werden. Dieser Umstand der doppelten Heranziehung von Einkünften zu Zwecken der Ermittlung der Beitragsgrundlage hat dazu geführt, daß ausdrücklich Sanierungsgewinne und Veräußerungsgewinne aus der Beitragspflicht ausgenommen wurden. Dies muß aber gleichermaßen zur Herausnahme von Einkünften aus Kapitalbeteiligung führen, weil der doppelten Heranziehung dieser Einkünfte keine andere, sei es bessere sei es quantitativ höhere Leistung gegenübersteht. Der Versicherte kann Leistungen aus der Krankenversicherung nur einmal in Anspruch nehmen, er kann auch Leistungen aus der Pensionsversicherung nur einmal in Anspruch nehmen, obwohl seine Einkünfte zu Zwecken der Beitragsermittlung doppelt herangezogen wurden.

Bei der Beschwerdeführerin führt diese doppelte Heranziehung der Einkünfte zu Zwecken der Berechnung der Beitragsgrundlage dazu, daß 60 % ihres Bruttoeinkommens für Sozialversicherungsbeiträge aufzuwenden wären. Auch aus diesem Gesichtspunkt erweist sich die Regelung des GSVG nicht als sachlich zu rechtfertigen. Berücksichtigt man nämlich das Versicherungssystem des ASVG für unselbständig Erwerbstätige, so beläuft sich der höchste Prozentsatz, der für Sozialversicherungsbeiträge aufzuwenden ist, für die Beitragsgruppen A2, 21 bzw. D1 p auf 39,2 %. Bei diesem Prozentsatz sind sowohl die Dienstgeber- als auch die Dienstnehmeranteile an der Sozialversicherung bereits berücksichtigt. Bedenkt man, daß in weiten Bereichen insbesondere die Krankenversicherung aber auch die Pensionsversicherung der unselbständig Erwerbstätigen umfangreichere Leistungen bietet als die Versicherung nach dem GSVG, bleibt an der Unsachlichkeit der Regelung kein Zweifel.

Die vorliegende Regelung führt dazu, daß entgegen Art. 14 MAK Unterschiede der sozialen Herkunft und des Vermögens zu einer unsachlichen Mehrbelastung der Einkünfte eines selbständig Erwerbstätigen gegenüber jenen des unselbständig Erwerbstätigen nach sich ziehen.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist für die Zwecke der Sozialversicherung nicht uneingeschränkt die steuerrechtliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen, vielmehr sind für Zwecke der Sozialversicherung auch wirtschaftliche Betrachtungen anzustellen. Veräußerungsgewinne und Sanierungsgewinne wurden aus der Beitragspflicht für die Sozialversicherung deshalb ausgenommen, da es sich wirtschaftlich betrachtet nicht um echte Einkünfte handelt, obwohl diese Einkünfte steuerpflichtig sind.

Darüber hinaus entfällt die Sozialversicherungspflicht für Kapitaleinkünfte in dem Moment, in dem der Versicherungspflichtige seine Pensionsansprüche geltend macht, sodaß der höheren Beitragspflicht eine höhere Leistungserwartung nicht gegenübersteht. Auch aus diesem Grund ist die Regelung des § 25 GSVG sachlich nicht zu rechtfertigen.

§ 25 führt nämlich dazu, daß es für den geschäftsführenden Gesellschafter sinnvoller ist, die Gesellschaft wirtschaftlich nicht mit Erfolg zu führen um einer unangemessenen Beitragspflicht zu entgehen.

Die Regelung schränkt daher auch das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Erwerbsfreiheit ein."

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Gesichtspunkte auf, unter denen die Verfassungsmäßigkeit der im § 25 Abs. 1 GSVG enthaltenen Anordnung, auch die Einkünfte des geschäftsführenden Gesellschafters als Gesellschafter in die Beitragsgrundlage einzubeziehen, zu bezweifeln wäre.

Die Einbeziehung der geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH zunächst in die Pensionsversicherung nach dem GSPVG durch die 25. Novelle zu diesem Gesetz, BGBl. Nr. 619/1977, entsprach nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage (642 BlgNR 14. GP, 6 f) "einem seit langem anhängigen Anliegen der gesetzlichen Interessenvertretung" der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen. Dem lag zugrunde, daß in den Jahren zuvor "zahlreiche Personengesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt" worden waren. Zu der dadurch ausgelösten Einbeziehung geschäftsführender Gesellschafter solcher Kapitalgesellschaften in die Pflichtversicherung nach dem GSPVG wurde in der Regierungsvorlage festgehalten, sie bezögen "Einkünfte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und als Gesellschafter aufgrund ihrer Kapitaleinlage". Da die Pflichtversicherung erst beim Zusammentreffen beider Eigenschaften eintrete, ergebe sich daraus, daß zur Ermittlung der Beitragsgrundlage beide Einkunftsarten heranzuziehen sein sollten (a.a.O.).

In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrer Kritik dieser Regelung zu stützen versucht, wurde der eben dargestellte Gedankengang ausdrücklich als "folgerichtig" bezeichnet und der Entscheidung die Ansicht zugrunde gelegt, für die Ermittlung der Beitragsgrundlage maßgebliche Einkünfte müßte nicht zugleich auch ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 253b ASVG (in der damals geltenden Fassung) sein. Aus dieser Entscheidung ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin daher nichts zu gewinnen.

Den Beschwerdeausführungen über die grundsätzliche Verschiedenheit der Abgeltung der Tätigkeit als Geschäftsführer einerseits von Kapitaleinkünften aus einer Beteiligung an der Gesellschaft andererseits ist im übrigen entgegenzuhalten, daß bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesellschaft eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolgt (vgl. dazu schon das Erkenntnis vom 20. Mai 1987, Zl. 87/08/0054). Wenn daher ausgelöst durch eine Umwandlung zahlreicher Personengesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Personengruppe in die Pflichtversicherung einbezogen wurde, bei der weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) zur Pflichtversicherung führen sollte, so mußte die dem zugrunde liegende, typisierende Annahme einer unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten gegebenen Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. zur sachlichen Übereinstimmung dieser Regelungen schon das zuvor zitierte Erkenntnis). Dem zentralen, auf die Verschiedenheit der herangezogenen Einkunftsarten gegründeten Argument der Beschwerdeführerin kommt daher keine Berechtigung zu.

Die daran anschließenden Zusatzargumente in der Beschwerde beruhen zum Teil auf Fehlschlüssen und Irrtümern, wie etwa der Gleichsetzung einer doppelten Heranziehung von Einkünften (im zeitlichen Ablauf) mit der Heranziehung zweier verschiedener Einkunftsarten oder der Bildung eines Prozentsatzes der Beiträge nicht in bezug auf die Beitragsgrundlage, sondern nur auf einen Teil derselben, und sind insgesamt nicht geeignet, Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Regelung hervorzurufen.

Andere, sich nicht in Kritik an den anzuwendenden Rechtsvorschriften erschöpfende Ausführungen zur Begründung der erhobenen Behauptung einer materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides enthält die Beschwerde nicht.

Da der angefochtene Bescheid auch nicht aus Gründen, die der Verwaltungsgerichtshof allenfalls aus eigenem aufzugreifen hätte, als rechtswidrig erscheint, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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